Dauer Vers.schutz bei tageweiser Beschäftigung

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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freiwillig
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Dauer Vers.schutz bei tageweiser Beschäftigung

Beitrag von freiwillig » 15.05.2007, 13:50

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Targot
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Beitrag von Targot » 15.05.2007, 17:11

Hallo,

der Versicherungsschutz endet um 24:00 Uhr des jeweils letzten Beschäftigungstages.

Jedoch gibt es bei der GKV den sog. "Nachgehenden Leistungsanspruch". Bedeutet im einzelnen:

- Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen KV auch ohne Mitgliedschaft
- greift nur, wenn keine anderen Bedingungen der GKV greifen, wie z. B. kostenlose Familienversicherung, Anspruch seitens Rentenversicherung, Arbeitsamt, Sozialamt etc.
- Nachgehender Leistungsanspruch dauert bis 1 Monat nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.

Dr. eisenbarth
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Beitrag von Dr. eisenbarth » 16.05.2007, 08:21

Nur kurze Anmerkung: Der nachgehende Versicherungsschutz greift nur, wenn vorher eine Pflichtversicherungbestand (Nur das keine Irritationen auftreten)

freiwillig
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Nachgefragt

Beitrag von freiwillig » 16.05.2007, 11:01

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Targot
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Beitrag von Targot » 16.05.2007, 11:44

Hallo,

die Versicherungspflich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist absolut vorrangig.

Der nachgehende Leistungsanspruch ist lediglich ein Konstrukt, der dazu dient vermeintlich kürzere Versicherungslücken dem Versicherten gegenüber keine Leistungsausfälle zu erzeugen.

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Beitrag von freiwillig » 17.05.2007, 12:29

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freiwillig
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Ein Ministerium- zwei Antworten

Beitrag von freiwillig » 22.05.2007, 09:41

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Beitrag von freiwillig » 03.06.2007, 18:41

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Michael
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Beitrag von Michael » 03.06.2007, 21:41

freiwillig hat geschrieben:Meinungen ?
keine meinung, sondern fakt: liegt zwischen zwei versicherungszeiten eine lücke von mehr als einem monat (ist die lücke also nicht komplett durch den nachgehenden leistungsanspruch abgedeckt), so beginnt die pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 sgb v mit dem ersten tag ohne versicherung. der nachgehende leistungsanspruch spielt dann keine rolle mehr.

michael

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Beitrag von freiwillig » 04.06.2007, 10:27

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Michael
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Beitrag von Michael » 04.06.2007, 12:40

beispiel a:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
zunächst keine weitere beschäftigung bzw. kein alg-bezug
==> bis zum 30.06.2007 warten. wenn bis zum 30.06.2007 keine neue versicherung begründet wird, beginnt die v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v rückwirkend am 01.05.2007

beispiel b:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
ab 20.06.2007 neue versicherungspflichtige beschäftigung
zwischenzeitlich keine erwerbstätigkeit bzw. kein alg-bezug
==> nachgehender leistungsanspruch vom 01.06.2007 bis 19.06.2007, damit keine v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v ab 01.05.2007

beispiel c:
versicherungspflichtige beschäftigung endet am 31.05.2007
ab 20.07.2007 neue versicherungspflichtige beschäftigung
zwischenzeitlich keine erwerbstätigkeit bzw. kein alg-bezug
==> siehe beispiel a. v-pflicht nach § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v rückwirkend ab 01.06.2007 bis zum 19.07.2007

michael

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