Du durftest ausführen - ja. Aber spätestens nach dem Hinweis auf die Krankentransportrichtlinien hättest du dich entweder dort schlau machen oder hier gezielt weiter nachfragen können. So stellst du mal wieder etwas in den Raum - erhältst Antworten - diese ignorierst du und stellst weiterhin deine Behauptung in den Raum.Helmes63 hat geschrieben: Wie ich überdies auch ausführte dürfte bei der Gewährung von Fahrtkostenerstattungen als Regelleistung auch der Status als CHRONIKER eine Rolle spielte. Über die Kritierien zu ener Ermessensentscheidung bedarf es wohl der Vorsprache bei der regionalen Kasse, weil es hier schlichtweg keine Faustformel gibt. Das ist doch im Prinzip nachvollziehbar.
... UND !!! ...
c) wie ich schon sagte ein chronisch Kranker ist nicht automatisch ein CHRONIKER.
Das steht in die Krankentransportrichtlinien und da steht nichts von "Chronikern oder chronisch Kranken", bei denen die Kassen auswürfeln können, ob sie die Fahrkosten übernehmen.
§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten
zur ambulanten Behandlung
(1) In besonderen Ausnahmefällen können auch Fahrten zur
ambulanten Behandlung außer der in § 7 Abs. 2 Buchstabe b und c
geregelten Fälle bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von
der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet
werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die
Krankenkasse.
(2) Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung
sind,
— dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen
Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz
über einen längeren Zeitraum aufweist,
und
— dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende
Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt,
dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib
und Leben unerlässlich ist.
Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 dieser Richtlinien
genannten Ausnahmefällen in der Regel erfüllt. Diese Liste ist
nicht abschließend.
(3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte
verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder
einen Einstufungsbescheid gemäß dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die
Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur
ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis
nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1
vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und
einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
(4) Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung
der Fahrt und des Beförderungsmittels ist zu begründen. Fahrten
zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen
von Rezepten etc. sind keine Krankenkassenleistung
...
Ausnahmefälle nach § 8 der Richtlinien
Ausnahmefälle gemäß § 8 sind in der Regel:
— Dialysebehandlung
— onkologische Strahlentherapie
— onkologische Chemotherapie“