Kinderbetreuung während Reha

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Bismarck52
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Kinderbetreuung während Reha

Beitrag von Bismarck52 » 25.07.2019, 10:06

Hallo,
folgende Konstellation: verheiratet, 2 Kinder im Kindergartenalter. Ehepartner im Krankengeldbezug, benötigt 6 Wochen stationäre Reha, die auch bewilligt würde. Anderer Ehepartner berufstätig. 6 Wochen unbezahlter Urlaub des Ehepartners zur Kinderbetreuung aufgrund der finanziellen Belastung nicht möglich. Bezahlter Urlaub nahezu unmöglich, da nur gesetzlicher Urlaubsanspruch vorhanden und der größte Teil für Betriebsferien schon weg ist.

Welche Möglichkeiten gibt es, die Reha zu ermöglichen? Gibt es ein Recht des Ehepartners auf Freistellung wegen Kinderbetreuung? Gibt es finanzielle Unterstützungen von sozialen oder anderen Trägern?

Hilfe über Haushaltshilfe ist bekannt. Problem ist, dass die Kinder arge Probleme mit Fremden Personen haben, mit der aktuellen Situation schon überfordert sind und eine neue Veränderung (durch neue Betreuungsperson) suboptimal für deren Entwicklung ist.

Danke

Czauderna
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Re: Kinderbetreuung während Reha

Beitrag von Czauderna » 25.07.2019, 10:43

Hallo und willkommen im Forum.

Wer ist den der Kostenträger für die Reha ?.
Theoretisch ist auch möglich, dass die Kinder in die Reha-Einrichtung mit aufgenommen werden können, kommt allerdings auf den Einzelfall an.
Da wir ja hier im Gebiet "Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse" sind, wäre "Haushaltshilfe" als Kassenleistung die einzige Möglichkeit. Wie schon bekannt, entweder Leistung durch Dritte oder für unbezahlten Urlaub.
Arbeitsrechtliche Probleme können hier leider nicht so beantwortet werden, da es hier wie gesagt, ein Krankenkassenforum ist.
Auch was Ansprüche gegenüber anderen Ämtern und Behörden betrifft, sind wir leider nicht so richtig geeignet.
Gruss
Czauderna

vlac
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Re: Kinderbetreuung während Reha

Beitrag von vlac » 05.08.2019, 13:25

Hallo,

ganz grundsätzlich: Eine Rundum-Absicherung, die in allen Lebenslagen dafür sorgt, dass alles so bleibt, wie es ist, gibt es auch in Deutschland nicht.

Fällt ein Elternteil wegen einer Erkrankung, gar wegen eines Krankenhaus-Aufenthaltes oder einer stationären medizinischen Rehabilitation aus, gibt es Hilfen, denen aber gemein ist, dass Fremde beteiligt sind, und das wird ja hier vom Themenersteller von vorneherein ausgeschlossen: Nicht nur eines, sondern beide Kinder hätten "arge Probleme mit Fremden".

Was es aber nicht gibt, ist ein Anspruch auf Freistellung, auf Weiterzahlung des Arbeitslohns in einer Situation wie der hier Beschriebenen.

Zwar sieht § 616 BGB die Weiterzahlung des Lohnes vor, wenn der Arbeitnehmer aus einem in seiner Person liegenden, aber nicht durch Ihn verschuldeten Grund an der Arbeit gehindert ist; dazu zählt auch die Betreuung von Kindern. Aber, bevor jetzt Jubel ausbricht: Die Hürden sind extrem hoch. Der Arbeitnehmer muss hier sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen, alles unternehmen, um die Verhinderung zu beseitigen oder zu mindern.

Dementsprechend müsste, bevor man überhaupt daran denkt, zuvor der Versuch unternommen werden, Betreuungszeiten im Kindergarten auszuweiten, es müssten Verwandte und Freunde um Hilfe gebeten werden, es müssten Angebote der Krankenkasse, des Jugendamtes und freier Träger gesucht und angenommen werden. Und wenn man das gemacht hat, hat man auch einen Zeitplan, aus dem hervor geht, wann die Kinder durch den Arbeitnehmer unausweichlich betreut werden müssen, und damit würde man dann zum Arbeitgeber gehen, und ihn um die Anpassung der Arbeitszeiten, vielleicht auch bezahlte Freistellung zu jenen Zeiten bitten, zu denen man die Betreuung der Kinder anderweitig nicht sicherstellen kann.

Aber man kann keinesfalls hingehen und eine bezahlte Freistellung für sechs Wochen fordern; hier kann man höchstens über einzelne Tage reden, wobei allerdings auch noch ein Resturlausanspruch bestehen muss, denn die sogenannten "Betriebsferien" sind durch Gesetz und Rechtsprechung begrenzt. Der Anteil am Gesamturlaub sollte zwei Wochen nicht überschreiten.

ratte1
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Re: Kinderbetreuung während Reha

Beitrag von ratte1 » 05.08.2019, 20:59

Hallo,

ein Recht auf Freistellung von der Arbeit besteht für den Ehepartner nicht. Es ist vielmehr Verhandlungssache, ob eine unbezahlte Freistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann.

Dann zahlt i.d.R. der Träger der Reha im Rahmen von Haushaltshilfeleistungen zumindest einen Teil des Verdienstausfalls.

Weitere Infos
falls Reha durch RV: https://www.deutsche-rentenversicherung ... hilfe.html
falls Reha durch KK. https://www.gkv-spitzenverband.de/krank ... shilfe.jsp

MfG

ratte1

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