Krankengeld oder Arbeitslosengeld ?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten
schwedwegen
Beiträge: 5
Registriert: 02.11.2007, 10:46

Krankengeld oder Arbeitslosengeld ?

Beitrag von schwedwegen » 02.11.2007, 11:07

Guten Morgen,

habe folgendes Problem:

bei mir sind folgende Krankheitszeiten aufgetreten:
25.09.2006 bis 06.10.2006 (07. und 08.10.2006 sind ein Wochenende)
26.02.2007 bis 02.03.2007
14.06.2007 bis 22.06.2007
08.10.2007 bis unbekannt (06. und 07.10.2007 sind wieder ein Wochenende).

Mein Arbeitgeber hat mir jetzt (am 29.10.2007) aus krankheitsbedingten (personenbedingten) Gründen zum 30.11.2007 gekündigt, da noch nicht absehbar ist, wann ich wieder gesund bin.

Muß ich die 6 Wochen Fehlzeit wegen Krankheit vor Ausspruch der Kündigung (also 29.10.2007) oder vor Ende des Arbeitsverhältnisses (30.11.2007) voll bekommen, um fortlaufend Krankengeld zu erhalten?
Oder bekomme ich nach dem 30.11.2007 auch nur Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes?

Wenn mir jemand helfen könnte, wäre es sehr schön.

Dr. eisenbarth
Beiträge: 157
Registriert: 10.03.2007, 20:56

Beitrag von Dr. eisenbarth » 02.11.2007, 17:28

Hallo schedwegen,

Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammenrechnen, wenn es die gleiche Erkrankung ist. Er müsste also bis zum 23.10. Entgeltfortzahlung leisten, danach zahlt die KK Krankengeld. Nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses bekommst Du weiterhin Krankengeld, berechnet aus dem Arbeitsentgelt Deiner vorherigen Beschäftigung.

Sollten es verschiedene Erkrankungen sein, so zahlt der AG grds. bis Ende Beschäftigung, max. aber 6 Wochen. Danach erhälst Du weiterhin Krankengeld, wieder berechnet aus dem Arbeitsentgelt der vorherigen Beschäftigung.

Krankengeld in Höhe Arbeitslosengeldes bekommst Du nur, wenn Du Dich nach Ende der Beschäftigung arbeitslos meldest und der Arbeitsagentur nicht sagst, dass Du arbeitsunfähig bist.

schwedwegen
Beiträge: 5
Registriert: 02.11.2007, 10:46

Beitrag von schwedwegen » 02.11.2007, 20:35

Hallo Dr. eisenbarth,

vielen Dank für die Antwort. So war auch meine Berechnung. Kurze Nachfrage habe ich aber trotzdem noch - aber vielleicht denke ich auch einfach zuviel nach -:

Ich muß doch die gleiche Erkankung (6 Wochen) innerhalb von 12 Monaten haben.
Zählt das Wochenende für die Berechnung der Krankenzeiten mit, auch wenn diese nicht im Krankenschein aufgeführt sind, weil ich am Wochenende nicht arbeite?
Wenn nicht, dürfte ich die erste Zeit der Kranschreibung wohl nicht mitberechnen, da diese außerhalb der 12 Monate liegen; sind zwar nur zwei Tage, kann mir aber gut vorstellen, daß die Krankenkasse sich darauf berufen wird oder denke ich einfach nur zu schlecht über Krankenkassen und bei einer Differenz von ein oder zwei Tagen wird noch mal "ein Auge zugedrückt"?

Vielleicht sollte ich auch erst einmal aufhören, mir zuviele Gedanken darüber zu machen und mich erst einmal um meine Gesundheit kümmern.

ratte1
Beiträge: 894
Registriert: 22.09.2007, 11:50

Beitrag von ratte1 » 03.11.2007, 20:35

Hallo,

wenn alle Krankheitszeiten auf die selbse Krankheitsursache zurückzuführen sind, besteht mit Beginn der jetzigen Erkrankung wieder ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.

Begründung: Mit Beginn der ersten Erkankung wegen derselben Krankheit wird eine 12 Monatsfrist gebildet. Diese würde bei Ihnen vom 26.09.06 - 25.09.07 laufen. Nur die Erkankungen, die innerhalb dieser Zeit zur Arbeitsunfähigkeit führen, dürfen auf die 6-Wochen-Fortzahlung durch den Arbeitgeber angerechnet werden.

Sollte nach diesen 12 Monaten erneut eine Erkankung wegen derselben Krankheit autreten, muss der AG wieder für volle 6 Wochen das Entgelt weiterzahlen. Diese Regelungen haben sich nicht die schlechten Krankenkassen ausgedacht, sondern der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass der Arbeitgeber nicht einmal und damit für alle Ewigkeiten Engeltfortzahlung leisten muss, sondern im schlimmsten Fall für 6 Wochen im Jahr wegen derselben Krankheit.

Rechtsgrundlage s. folgenden Link: http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

Gruß

ratte1

schwedwegen
Beiträge: 5
Registriert: 02.11.2007, 10:46

Beitrag von schwedwegen » 03.11.2007, 21:27

Hallo ratte 1,

danke für die antwort.

Weißt du dann zufällig noch, wann ich die 6 Wochen Krankheit voll bekommen muß (vor Kündigung oder vor Ende Arbeitsverhältnis), um Krankengeld anteilig meines letzten Gehaltes zu erhalten?
Kündigung am 29.10.2007 zum 30.11.2007.
6 Wochen sind dann voll am 18.11.2007.

Gruß
schwedwegen

ratte1
Beiträge: 894
Registriert: 22.09.2007, 11:50

Beitrag von ratte1 » 03.11.2007, 23:50

Hallo schwedwegen,

wenn du am 08.10.07 nicht mehr gearbeitet hattest, endet die Engeltfortzahlungspflicht Deines AG mit dem 18.11.07, andernfalls verlängert sich der Anspruch um einen Tag.

Danach erhältst Du Krankengeld. Solltest Du über den 30.11.07 hinaus weiter arbeitsunfähig sein, erhältst Du auch weiter Krankengeld. Arbeitslos kannst Du Dich erst melden, wenn Du wieder arbeitsfähig bist.

Grundlage für die Höhe des Krankengeldes ist das Engelt im letzten Monat vor Beginn Deiner Arbeitsunfähigkeit, ich gehe davon aus das das der September war.

Krankengeld wird gezahlt in Höhe von 70 % des Bruttolohnes, höchstens jedoch in Höhe von 90 % des Nettoentgeltes. Hiervon werden dann noch die Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Du kannst daher damit rechnen, knapp 80 % des vorherigen Nettolohnes überwiesen zu bekommen.

Während der Krankengeldzeit bleibt Deine Mitgliedschaft bei Deiner Krankenkasse beitragsfrei erhalten.

Gute Besserung!

ratte1

schwedwegen
Beiträge: 5
Registriert: 02.11.2007, 10:46

Beitrag von schwedwegen » 07.11.2007, 16:08

Hallo ratte1,

vielen Dank für die Wünsche und die tolle Antwort.

Mittlerweile habe ich aber leider wieder neue Fragen; sollte mich aber vielleicht von anderen nicht so verunsichern lassen.

Habe ich das also richtig verstanden, daß die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des letzten Arbeitseinkommens weiter zahlt trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Oder wird die Krankenkasse gar nicht nach der Kündigung fragen?

Habe mich beim Arbeitsamt noch nicht gemeldet, da ich ja noch krank bin. Mein Arzt hat mir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt - erst einmal - bis zum 30.11.2007. Diese wird aber - mit Sicherheit - noch weiter verlängert werden.

Jetzt höre ich aber immer öfter, daß ich mich trotzdem beim Arbeitsamt melden muß. Zumindest telefonisch und dann "arbeitssuchend".

Was muß ich denn jetzt machen? Melden oder nicht?

Bin etwas verwirrt.

Gruß
Schwedwegen

ratte1
Beiträge: 894
Registriert: 22.09.2007, 11:50

Beitrag von ratte1 » 07.11.2007, 17:33

Hallo,

nicht verwirren lassen, lieber fragen!

Die Krankenkasse wird Ihnen einen Fragebogen zum Krankengeld zusenden. Hier wird dann u.a. danach gefragt wird, ob das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. Unabhängig davon ist Grundlage für die Höhe des Krankengeldes aber tatsächlich der Verdienst im jetzigen Arbeitsverhältnis.

Arbeitlosengeld können Sie sich zwar noch nicht beantragen, Sie sollten die Arbeitagentur auf jeden Fall aber über die Kündigung informieren. Ich würde dies, auch aus Gründen der Nachweisbarkeit, entweder persönlich oder schriftlich tun.

Nochmals alles Gute!

ratte1

schwedwegen
Beiträge: 5
Registriert: 02.11.2007, 10:46

Beitrag von schwedwegen » 07.11.2007, 18:24

Na das ist doch mal 'ne Aussage.

Vielen Dank noch einmal.


:mrgreen:

Antworten