KVDR-Neuprüfung bei Verlängerung einer befristeten EM-Rente?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Fridolin_23
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KVDR-Neuprüfung bei Verlängerung einer befristeten EM-Rente?

Beitrag von Fridolin_23 » 19.07.2010, 12:37

Liebe Forenteilnehmer,

ich habe folgenden Sachverhalt:
unbefristete Teil-EM-Rente
befristet aufgestockte volle Arbeitsmarkt-EM-Rente.

Keine Aufnahme in die KVDR wg. fehlender VVZ.

Wird bei Verlängerungsantrag der befristeten Rente erneut auf KVDR-Aufnahme geprüft, weil sich das Zeitfenster durch freiwillige Versicherung in der GKV verändert?

Danke und Gruß
Fridolin

Rentner
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Beitrag von Rentner » 19.07.2010, 12:41

Nein, neue Prüfung der VVZ nur wenn sich die Rentenart geändert hat und es einen Neuantrag hierfür gibt.

Fridolin_23
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Beitrag von Fridolin_23 » 19.07.2010, 14:34

Ist das aber nicht im Widerspruch zu den rechtlichen Arbeitsanweisungen der RV?

Auszug aus http://www.deutsche-rentenversicherung- ... 2.1&a=true)
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R2.2.1 Tatbestände, bei denen eine Meldung nach § 201 Abs. 1 SGB 5 abzugeben ist

b) Antrag auf Weiterzahlung/Verlängerung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei Anträgen auf Weiterzahlung/Verlängerung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist eine erneute Meldung nur dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die KVdR bisher nicht erfüllt waren.
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Oder kann ich als Versicherter eine Neuprüfung evtl. selbst "anstoßen"?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.07.2010, 16:53

Hallo,
ja, das kann alles möglich sein, zwar unwahrscheinlich aber es ist durchaus möglich dass gerade der Zeitraum der freiwilligen Versicherung als Rentner ausreicht um nun die Voraussetzungen für die KVdR zu erfüllen - eigentlich eine Aufgabe der Krankenkasse darauf zu achten aber ich würde die Kasse da doch mal darauf ansprechen.
Gruss
Czauderna

RHW
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Beitrag von RHW » 19.07.2010, 20:57

Hallo,
manchmal ist die Quelle hilfreich:
3.6.2 Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt grundsätzlich als neuer Rentenantrag. Eine erneute Prüfung der Vorversicherungszeit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn aufgrund des bis-herigen Rentenbezugs Versicherungspflicht in der KVdR nicht bestand. Kommt es zur Zahlungseinstellung der befriste-ten Rente, ist vom Tag nach Ablauf der befristeten Rente - frühestens jedoch ab Antragstellung - ggf. zunächst eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) durchzuführen. Wird dem Antrag auf Weiterzahlung entsprochen, so dass die Rente (rückschauend betrachtet) nicht entfallen ist, wird auch die bisherige KVdR (rückwirkend) fortgeführt, selbst wenn der Antrag auf Weiterzahlung erst nach Wegfall der befristeten Rente gestellt wurde. Waren die KVdR-Voraussetzungen dagegen bislang nicht erfüllt, beginnt diese frühestens mit dem Tag, an dem der Antrag auf Weiter-zahlung gestellt wurde.
aus: http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... 122008.pdf

Gruß
RHW

Fridolin_23
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Beitrag von Fridolin_23 » 20.07.2010, 13:38

:D Vielen herzlichen Dank für eure sachkundigen Antworten!

Dann kann ich mich frohen Mutes auf meine nächste Verlängerung freuen, sofern es keine rechtlichen Änderungen bis dahin gibt... :)

Gruß,
Fridolin

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