pfändbarer leistungsbetrag ???

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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leechen
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pfändbarer leistungsbetrag ???

Beitrag von leechen » 26.09.2007, 13:55

hallo und guten tag.
ich hab eine frage und hoffe dass mir jemand helfen kann.
ich bin zur zeit krank geschrieben und erhalte monatl.leistungen in höhe 30 X36 euro.habe jetzt einen brief erhalten das von diesem geld mir tägl. 10,26 für die unterhaltsleistungen für meine zwei kinder abgezogen wird.
1 frage.wie hoch ist der pfändbare krankengeldbetrag.
2 frage .kann dieser betrag eventuell auch verringert werden da ich neben den üblichen ausgaben einen kredit abbezahlen muss und nun regelmässig ins dispot rutsche wodurch die schulden natürlich mehr werden.
vielen ank schon im voraus
lg leechen

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KKK
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Beitrag von KKK » 05.10.2007, 17:49

ein paar links Dazu :

http://www.sfz-mainz.de/dateien/fachinf ... _euro.html

http://www.meine-schulden.de/ratgeber/s ... n#elem_003

das Wichtigste :

Beziehen Sie Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Sozialrente, Krankengeld, Übergangsgeld oder ähnliches und Ihnen droht eine baldige Pfändung?

Diese Sozialleistungen ersetzen während Arbeitslosigkeit, beruflicher Qualifizierung, Erwerbsminderung, Krankheit oder beruflicher Rehabilitation Ihr früheres Erwerbseinkommens und werden daher „Lohnersatzleistungen“ genannt. Der pfändbare Anteil dieser Sozialleistungen kann demzufolge wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ihr zuständiger Sozialleistungsträger (z.B. Arbeitsagentur, BfA, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) hat von sich aus die Pfändungstabelle zu beachten, so dass Ihre Existenz gesichert bleibt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) dürfte nur in Ausnahmefällen die Pfändungsgrenze nach der Pfändungstabelle erreichen.
Was können Sie tun:
Bringen Sie in Erfahrung, von wie vielen Unterhaltspflichten Ihr Leistungsträger im Pfändungsfall ausgehen würde.
Falls dem Leistungsträger Unterhaltsberechtigte unbekannt sind (z.B. nichteheliches Kind; Ex-Ehegatte; der unverheiratete Elternteil, der das gemeinsame Kleinkind bis zum dritten Lebensjahr betreut), können Sie ihm bereits jetzt geeignete Urkunden (Geburtsurkunde, Scheidungsurteil, Kontoauszüge über Unterhaltszahlungen u.a.) vorlegen.
Überprüfen Sie in jedem Fall, ob der gepfändete Betrag korrekt berechnet und die Pfändungstabelle richtig angewandt wurde. Holen Sie sich hier ruhig Hilfe. Seien es Familie, Freunde oder professionelle Unterstützung durch zum Beispiel eine Schuldnerberatungsstelle oder beim Leistungsträger selbst.

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