umstrittenes Krankengeld - Diskurs zur BSG-Rechtsprechung

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 14.05.2015, 19:28

GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Der Beleg ist die geltende Rechtssprechung des BSG zur abschnittsweisen
Bewilligung des Krankengeldes und dass an den Rechtsgrundlagen, die zu
dieser Rechtssprechung führen, bis auf die Abschaffung des Karenztages
keine Änderungen vorgesehen sind.

...

Auch der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass weiterhin die Voraus-
setzungen im Sinne der abschnittsweisen Bewilligung gelten. Deshalb schlägt
er in seiner Stellungnahme vor, dies im zweiten Satz mit "jeweils" zu präzi-
sieren.
Hast du die Möglichkeit einkalkuliert, dass dies auch Wunschdenken sein
könnte?

Es ist nirgends explizit gesagt, aber ich habe den Eindruck, dass sich der
Gesetzgeber von der illegalen BSG-"Recht"sprechung * distanzieren will und
dies auch der GKV-Spitzenverband bemerkt hat, der daran gerne festhalten
würde und deshalb diesen Änderungsvorschlag machte.

* teilweise

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.05.2015, 20:13

Anton Butz hat geschrieben:
Hast du die Möglichkeit einkalkuliert, dass dies auch Wunschdenken sein
könnte?

Es ist nirgends explizit gesagt, aber ich habe den Eindruck, dass sich der
Gesetzgeber von der illegalen BSG-"Recht"sprechung * distanzieren will und
dies auch der GKV-Spitzenverband bemerkt hat, der daran gerne festhalten
würde und deshalb diesen Änderungsvorschlag machte.

* teilweise
Nein. Ich beziehe mich auf die aktuelle Rechtslage. Du auf das, was geschieht, wenn dein Wunschtraum von EINEM Krankengeldanspruch Wirklichkeit wird.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 14.05.2015, 20:39

Da träumen schon manche - genauer lässt sich das erst später rückschauend beurteilen.

Das kennst du?

Bild

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.05.2015, 20:58

Anton Butz hat geschrieben:Da träumen schon manche - genauer lässt sich das erst später rückschauend beurteilen.

Das kennst du?

Bild
Ja. Das hatten wir bereits. Deshalb macht auch der AOK-Bundesverband einen Änderungsvorschlag zur Konkretisierung.

http://www.bundestag.de/blob/365550/0e6 ... d-data.pdf

Mein Vorschlag: Wir vertagen die weitere Diskussion, bis der tatsächliche Wortlaut des Gesetzes feststeht. Momentan könnten wir auch darüber diskutieren, was geschieht, wenn uns allen der Himmel auf den Kopf fällt. Aber außer, dass einige Menschen Angstzustände entwickeln, bringt uns das nicht weiter.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 14.05.2015, 21:09

dachte, die Diskussion soll der Schärfung des Bewusstseins dienen ...

Und was ist nun mit der von dir in den Raum gestellten These, dass sich der
Krankengeld-Anspruch verlängern kann - falls vorher kein neuer Anspruch
entsteht?

Beruhigungspille einstweilen?

Aber o. K. auch der AOK BV will etwas anderes als der Souverän -
wie der GKV-Spitzenverband auch zum Nachteil der Versicherten!

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.05.2015, 21:30

Anton Butz hat geschrieben:dachte, die Diskussion soll der Schärfung des Bewusstseins dienen ...

Und was ist nun mit der von dir in den Raum gestellten These, dass sich der
Krankengeld-Anspruch verlängern kann - falls vorher kein neuer Anspruch
entsteht?

Beruhigungspille einstweilen?
Welche These? Das ist das Gesetzestext.
Anton Butz hat geschrieben: Aber o. K. auch der AOK BV will etwas anderes als der Souverän -
wie der GKV-Spitzenverband auch zum Nachteil der Versicherten!
Woher weißt du denn, was der Souverän wünscht? Unbegrenzten Anspruch auf Krankengeld ohne weitere Prüfung bei 50 % Krankenkassenbeitrag?

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 14.05.2015, 21:36

Etwa - wie bisher - Selbstvollzug illegalen Krankengeld-"Rechts"?

broemmel
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Beitrag von broemmel » 14.05.2015, 22:43

Anton Butz hat geschrieben:Etwa - wie bisher - Selbstvollzug illegalen Krankengeld-"Rechts"?
Du meinst doch nachvollziehbare und schlüssige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes.

Du lernst es wohl nie

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 15.05.2015, 10:02

Ja, die sog. Krankengeld-"Recht"sprechung des BSG ist nachvollziehbar und schlüssig -
halt nur für diejenigen, die alles ausblenden können, was sonst im "Sozial-Recht"
gilt.

Damit tut sich der AOK-BV offenbar nicht schwer: immerhin haben die AOKen damals
die "BSG-Krankengeld-Fallen-Pionier-Rolle" übernommen und als erste viele "Stück"
Krankengeld-Bezieher "um Himmels Willen" von ihren Ansprüchen getrennt.

Auch der GKV-Spitzenverband und das Bundesversicherungsamt haben ihre diesbe-
zügliche "Kompromissbereitschaft" und "Toleranz" deutlich unter Beweis gestellt.

Wird wohl schwer werden, der Weg zurück zu mehr "Sozial-Recht" - ohne abschnitts-
weise Krankengeld-Ansprüche, sondern nach Maßstäben des SGB X - so wie der
3. Senat des BSG früher das Krankengeld-Recht angewandt hat, bevor der 1. BSG-
Präsidenten-Senat (deswegen?) insoweit die Alleinherrschaft übernahm.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 15.05.2015, 23:13

Aus dem heutigen Beschluss des Sozialgerichtes Stade, 15.05.2015, S 29 KR 10/15 ER:
Die Kammer vermag die Kritik der Antragstellerin an den gesetzlichen Vorgaben und der diese Vorgaben betonenden Rechtsprechung des BSG nachzuvollziehen. Allerdings betrifft diese Kritik in erster Linie die Anforderungen bei Folgebescheinigungen während laufender, abschnittsweiser Krankengeldgewährung (vgl. Knispel, zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung in: NZS 2014, Seiten 561 ff.). Demgegenüber geht es im Falle der Antragstellerin um das Sonderproblem der Notwendigkeit, die AU am letzten Tag eines endenden Versicherungsverhältnisses feststellen zu lassen. Für diesen Sonderfall erscheint es der Kammer allerdings eher einsehbar, ein Tätigwerden des Versicherten noch innerhalb der Zeit des bestehenden Versicherungsverhältnisses zu verlangen als in den Fällen der bereits laufenden Krankengeldzahlung. Mit ihrer Wiederaufnahme der Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund war die Antragstellerin in höherem Maße veranlasst, für den Fall eines Scheiterns und des Eintritts erneuter AU vorzusorgen, als es im Rahmen der laufenden Krankengeldgewährung, hier bis zum 9. Januar 2015, der Fall gewesen wäre.
Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Beginnt die Basis über die neuen Argumente nachzudenken - statt Papageien zu imitieren?

Im Übrigen: http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... t8758.html

.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 17.05.2015, 11:14

Gedankenlose "Flickschusterei":

Im Referenten-Entwurf zum GKV-VSG vom Okt. 2014 war die Krankengeld-Änderung noch
nicht vorgesehen.

Für den Regierungs-Entwurf vom 17.12.2014 wurde die frühere Bundesrats-Formulierung zu
§ 192 SGB V

Dem § 192 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten, wenn nach dem Ende
der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit

am nächsten Werktag ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag.“
umgebastelt, ohne zu überlegen, ob der dabei entstandene Text konzeptionell-systematisch in
den § 46 SGB V passt bzw. welche rechtlichen Auswirkungen sich sonst noch so ergeben:

§ 46 wird wie folgt geändert:

a) …
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende
der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit

am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“
Dem entsprechend ist auch der Gesetzes-Begründung nichts zu entnehmen – wenn der Bundespräsident
unterschrieben hat, ist es zu spät, denn das versteht kein Mensch:

Bisher musste die AU-Folgebescheinigung (bei nicht-Beschäftigten) „überschneidend“, also spätestens
am letzten Tag des zuvor bescheinigten Zeitraums ausgestellt sein. „Lückenlos“ – z. B. AUB bis Sonntag,
nächste AUB am Montag – war „anspruchsvernichtend“.

Künftig muss die AUB einen (Werk-) Tag später, also „lückenlos“, ausgestellt werden (wobei reine
Wochenend-Lücken – jedenfalls in den meisten Fällen – problemlos sein werden). Allerdings schnappt
die Krankengeld-Falle (dann für Alle) bei wörtlicher Auslegung auch zu, wenn die Folge-AUB zu früh aus-
gestellt wird, z. B. bei voraussichtlich bis Sonntag bescheinigter AU schon am Freitag, statt zwingend am
Montag ("überschneidend").

Dies führt nach acht Jahren schwierigster Anpassung an die seitdem veränderte BSG-„Recht“sprechung
zu ganz neuen Verhältnissen. Patienten und Ärzte verkraften dies auch in den nächsten acht Jahren nicht!

Aber die Krankenkassen freuen sich über Millionenbeträge eingesparter Krankengelder.

Schönen Gruß!
Anton Butz

broemmel
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Beitrag von broemmel » 17.05.2015, 14:00

Wie Du mitbekommst will sich wohl keiner mit Dir hier unterhalten. Weder hier, nicht in den Kommentaren bei Zeit online noch in den Jura Foren.

Für Deine Monologe hast Du doch Dein eigenes Jubelforum. Schreib doch bitte Deine Monologe dort. Dafür ist das doch extra gegründet worden.

Und wenn Du das da schon geschrieben hast dann verschone uns doch mit den doppelt und dreifach Texten. Durch ständiges Wiederholen gewinnt der Inhalt keinen Wert.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 17.05.2015, 15:49

Die "Ekel"-Rolle ist dir zugewiesen, gell -
oder hast du dich selbst darauf spezialisiert,
etwa um die Zahl der Aufrufe und Beiträge
zu erhöhen?

Wer im Interesse der Sache liest: hier ein
Tipp (evtl. auch S. 1)

http://www.juraexamen.com/forum/viewtop ... 8&start=15

Schönen Gruß
Anton Butz

Anton Butz
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was nun?

Beitrag von Anton Butz » 18.05.2015, 00:11

Die einen sagen - extra zu meinen Befürchtungen befragt - dies:

hier etwa ab Minute 7:00 O-Ton von Prof. Ronald Richter, Vorstand des
Deutschen Sozialgerichtstages e. V. und Vorsitzender der Arge Sozialrecht
im DAV:

Plötzlich ohne Krankengeld und Versicherungsschutz | MDR.DE

Andere behaupten das Gegenteil.

Gruß!
Machts Sinn

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.05.2015, 10:43

Hallo Broemmel und Anton,

wie Ihr vielleicht bemerkt habt....., also bitte keine gegenseitigen "Zuneigungsbezeugungen" (grins), wäre schade.
Gruss
Czauderna

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