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von Marcel75 » 06.10.2009, 22:19
Hallo an alle!
Meine Meinung hierzu:
Ist man krankheitsbedingt nicht in der Lage, das Haus oder die Wohnung zu verlassen, um einen Arzt aufzusuchen, dann hat man die Möglichkeit, den (Haus-)Arzt zu sich zu bestellen (Hausbesuch).
Gerade wenn es um Fristen hinsichtlich einer nahtlosen AU-Bescheinigung geht, sollte man unbedingt darauf achten, dass diese eingehalten werden, um letztlich Nachteile zu vermeiden. Gibt man vor Gericht an, dass man den Praxisbesuch aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen konnte, dann ist es doch naheliegend, dass der Arzt in diesem Fall zum Patienten kommt, um den Patienten behandeln oder in eine Klinik einweisen zu können, sollte es sich beispielsweise um eine Akuterkrankung handeln, die einen Klinikaufenthalt zwingend erfordert.
Leider habe ich selbst die Erfahrung gemacht, dass sich Ärzte nicht unbedingt mit dem Gesetz auskennen oder eingehender auseinandersetzen. Mein Arzt war bislang davon überzeugt, das Kündigungen während oder wegen Krankheit rechtlich nicht möglich wären und diese daher im Fall einer Kündigung unwirksam sind. Leider musste er sich eines besseren belehren lassen, da dies vielleicht mal vor ein paar Jahren so war, sich aber im Laufe der Zeit zum Nachteil der Arbeitnehmer änderte.
Kann also der Patient krankheitsbedingt keinen Arzt aufsuchen, muss der Arzt eben zum Patienten kommen. Wäre ich Richter, würde ich so argumentieren bzw. dem Kläger die Fragen dahingehend stellen. Was soll man dann darauf antworten?!
Deshalb glaube ich nicht, dass eine Klage erfolgreich sein wird. Auch dann nicht, wenn man sich lediglich auf die Aussage des Arztes verlassen hat und Fristen deshalb nicht einhielt. Kommt leider oftmals auch auf die Laune des Richters an. Im Recht zu sein bedeutet leider nicht, dass man vor Gericht auch Recht bekommt.
Es genügt nicht, wenn die AU z.B. am 26.5. bis zum 31.5.2008 (Samstag) bescheinigt wird, der Versicherte dann aber erst am Montag, den 2.6.2008 den Arzt zur Feststellung der Fortdauer der AU aufsucht, selbst wenn der Arzt rückwirkend ab 1.6.2008 AU bescheinigt oder für dieselbe Erkrankung eine Folgebescheinigung ab 1.6.2008 erstellt (BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 8/07 R; B 1 KR 2/07 R).
Tritt eine Lücke bei Feststellung der AU auf, endet die über das frühere Arbeitsverhältnis vermittelte und infolge des Krankengeldanspruchs nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestehende Mitgliedschaft.
Quelle: info also, 2/2008 (Udo Geiger, Richter Sozialgericht Berlin)
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Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab Beginn einer stationären Maßnahme der Krankenkasse bzw. von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung pünktlich der Krankenkasse nachweist. Die Frist hierzu beträgt eine Woche (§ 49 Nr. 5 SGB V).
Quelle: BKK online Lexikon
Trotzdem hoffe ich für dich, dass du in dieser Angelegenheit erfolgreich sein wirst. Wäre schön, wenn du uns auf dem Laufenden halten könntest, falls ähnliche Fälle und Fragen bestehen.
Gruß
Marcel