Basis Tarif zu Teuer 73Jahre, Rentner, Schwer Krank

Moderator: Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 23.05.2013, 09:43

Hallo liebe Leute,

das Dozententum über hätte könnte sonstwas sollte hier mal gestoppt werden.

Wichtig ist die ärztliche Versorgung.

Also bitte xmartinaxx:

Den Hinweis von Rossi sofort befolgen. Mit dem Schreiben der PKV zum Sozialamt und die Ausstellung eines Krankenscheins beantragen und sofort den Arzt rufen.

Bei allem Gedöns hier. Es geht um die Gesundheit deines Vaters. Und seit dem 03.05. also seit 3 Wochen ist ärztlicherseits nichts passiert.

Bei allem Verständnis um die finanzielle Absicherung. Es geht um die Gesundheit.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 23.05.2013, 10:22

ich würde sagen: die Ratschläge von vlac und Rossi befolgen

zuerst einen Notarzt rufen, damit die medizinische Versorgung gesichert wird - der Notarzt wird sicherlich nicht die Behandlung verweigern, weil die Krankenversicherung nicht gesichert ist

und danach gleich entweder zum Anwalt oder zum Sozialamt - je nach Belieben. Und entsprechende schriftliche Anträge auf Krankenvesicherung und Sozialgeld stellen (in welcher Reihenfolge auch immer)

aufgrund der Beschreibung des gesundheitlichen Zustandes wird es wohl Zeit zum Handeln!

xmartinaxx
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Beitrag von xmartinaxx » 27.05.2013, 20:12

Das ist alles nicht so einfach, wie es scheint.

Er hat Morgen einen Termin beim Arzt und beim Zahnarzt.

Nun aber meine Frage was bedeutet dieser text von www.basis-tarif.info

"Zu berücksichtigen sind die Wartezeiten für die Leistungspflicht in der PKV für bestehende Krankheiten. Alle nicht Versicherten, die bis zum 31.12.2007 in den modifizierten Standardtarif der PKV wechseln, haben eine Wartefrist von 3 bzw. 8 Monaten für laufende Krankheiten, deren Kosten nach ablauf der Wartezeiten übernommen werden. Alle, die sich nach dem 31.12.2007 im dann neuen Basistarif privat versichern, haben generell keine Kostenübernahme für Vorerkrankungen, auch bei Einhaltung der Wartezeiten nicht. "

Heißt das im Endeffekt, dass selbst wenn er sich versichert, dass die Kosten so oder so nicht übernommen werden? Sprich er trotz Versicherung nicht versichert ist, wenn es um die Behandlung von "vorerkrankungen" geht, die der Arzt bescheinigt?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 27.05.2013, 22:52

Jetzt mal ganz ruhig an.

Mache jenes, war wir Dir hier beschrieben haben. Bitte schriftlich um Aufnahme in den Basistarif.

Im dem sog. Basistarif ab dem 01.01.2009 gibt es weder Wartefristen noch Ausschlüsse. Denn es ist relativ einfach! Der Basistarif ab dem 01.01.2009 soll dem Leistungsumfang der GKV entsprechen. In der GKV gibt es auch keine Wartezeiten oder Ausschlüsse.

Also mache es einfach (Schreiben an die PKV).

Du führst dich selber ins Bockshorn. Denn Du hast Informationen (Wartezeiten / Auschlüsse) gelesen, die allenfalls für den sog. modifizierten Standardtarif in der Zeit vom 01.07.2007 - 31.12.2008 Geltung hatten.

Das Vorgängermodell des modifizierten Standardtarif gibt es nicht mehr, denn diese Verträge mündeten alle zum 01.01.2009 in dem berüchtigten Basistarif.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 28.05.2013, 06:48

Ich mache es mal noch etwas exakter!

MB/BT
Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.
Klartext - ab dem Versicherungsbeginn ist alles versichert!
§ 3 Wartezeiten
Die Wartezeiten entfallen.
Quelle: http://www.pkv.de/recht/musterbedingungen/

Zu der verlinkten seite: die hat nicht einmal ein Impressum, geschweige denn einen Hinweis auf die Quelle!

Das ist eine Adressgenerierung für Verkäufer und keine seriöse Informationsseite!

Was mich schon wieder erregt: der Frau wird hier "pro bono" qualifiziert geholfen und sie surft und googlet was das Zeug hält, um jeden unwesentlichen Beitrag im www hier noch zu hinterfragen!!

xmartinaxx
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Beitrag von xmartinaxx » 28.05.2013, 23:30

Ich bin doch voll dankbar für eure Hilfe bislang habe ich im. Netz nirgendwo so schnelle und zu gleich kompetente Hilfe erhalten und weiß auch nicht wie ich euch das danken soll. Ich ignoriere hier auch keine Hinweise aber es ist halt nicht so einfach als leihin alles direkt zu durch blicken vor allem wenn hier viele Paragraphen auftauchen.

Das ich selber noch recherchiere ist doch kein Zeichen dafür das ich euch nicht glaube oder eure Fachkompetenz anzweifeln aber aus Interesse möchte ich ja auch so mehr über das Thema erfahren. Dabei bin ich halt auf diese Seite gestoßen und weil mir das suspekt Vorkämpfer wollte ich doch nur fragen das ist doch legitim ich gehe jetzt vor wie ihr sagtet er war jetzt beim Arzt und es wurde Blut abgenommen und EKG gemacht Zahnarzt haben wir nicht geschafft das kommt nächsten Wochen. Ich rufe ich morgen nochmal beim Sozialamt an. Nur mal als Information

Rossi
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Beitrag von Rossi » 28.05.2013, 23:52

Holla die Waldfee.

Ich bekomme gerade wieder Elefantenpickel oder eine Putenpelle.

Rufe bitte nicht beim Soialamt an, sondern stelle einfach nur einen schriftlichen Antrag.


Es geht hier um Fristen, die zu beachten sind.

xmartinaxx
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Beitrag von xmartinaxx » 31.05.2013, 12:36

Habe heute nochmal beim Sozialamt angerufen. Die Dame meinte, dass er aufjedenfall in die GKV kommen müsste. Ich meinte dann, dass dies nicht möglich sei. Ich habe nun einen Termin nächste Woche bei Ihr.

Sie sagte, dass da ich mit meinem Bruder noch zuhause wohne bzw genrell weil mein Vater zwei Kinder hat, dass wir für die kommenden Kosten aufkommen müssten.

Auf welches Recht bezieht sie sich dabei? Der einzige Grund wieso ich noch zuhause bin ist, dass meine Eltern (beide 60% behinderung und bruder 80% geistige behinderung) nicht komplett alleine sind.

Ist es ein Unterschied, ob die Kinder noch Zuhause wohnen?
Sie sagte irgendwas von dass wenn man mit mehreren Personen im Haus lebt das es schlechter sei, aber dadurch hat man doch noch weniger fläche zum leben. Sie sagte es wirkt sich auf das schonvermögen aus.

Wäre es nicht eine möglichkeit die PKV anzurufen und zu sagen, dass sie einen versichern müssen und er die beiträge eh nicht zahlen kann un es vllt für beide besser wären, wenn er z.b. nur 300euro bezahlt im monat als gar nichts.

xmartinaxx
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Beitrag von xmartinaxx » 31.05.2013, 15:04

Ich habe dem sozialamt ja schon schriftlich einen antrag gestellt, doch dann kam halt zurück, dass ich anrufen soll und beim anruf wurde dann gesagt dass anrufen nix bringt sondern das ich persönlich voirbei kommen soll...

xmartinaxx
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Beitrag von xmartinaxx » 31.05.2013, 16:26

Was mich jetzt interessieren würde wäre was nun besser ist:

Zum sozialamt oder zur pkv und die 670euro zahlen... ohne sozialamt Aber was ist dann in der Zeit bis die PKV ihn wirklich versichert. Würde das dann wirklich paar monate dauern, bis er sich behandeln lassen darf. Sonst muss das ja mit dem sozialamt sein. Und wie ist es wenn das sozialamt das nun für 6monate übernimmt bis der basistarif angenommen wurde. Was übernimmt das sozialamt denn genau? Also übernimmt es es nur monatliche kosten oder übernimmt es direkt arzt kosten? Sprich wenn er jetzt operationen hat die 100 000euro kosten übernimmt es das dann und holt es sich dann wieder?

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 31.05.2013, 16:55

Sorry, aber wollen wir noch einmal am Anfang anfangen?

Gehen Sie bitte zum Sozialamt und lassen Sie sich dort beraten!

Familien, die zusammen leben, können eine Bedarfsgemeinschaft sein. Da wir Ihr Einkommen nicht kennen, kann ich Ihnen nicht sagen, ob und wie viel Sie zahlen müssen! Der Freibetrag ist aber relativ hoch, wobei man ggf. das mietfreie Wohnen berücksichtigen muss!

Und bitte: bevor weitere Wenn/Dann Fälle diskutiert werden, ziehen Sie jetzt bitte den Antrag Basistarif durch - wichtig ist hierbei die Eingangsbestätigung (Einschreiben-Rückschein oder Kopie Antrag mit Eingangsstempel) des Versicherers (deshalb hatte ich immer wieder gesagt, dass der Antrag da hin muss). Der Basistarif hat keine Wartezeiten und beginnt mit dem genannten Beginn (also Eingang Antrag) auch für laufende Versicherungsfälle.

Die Beitragsreduzierung auf die Hälfte ist aber abhängig vom Bescheid Sozialamt - also ab (auf, auf) und Termin gemacht!

Poet
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Beitrag von Poet » 31.05.2013, 17:44

xmartinaxx hat geschrieben:Habe heute nochmal beim Sozialamt angerufen. Die Dame meinte, dass er aufjedenfall in die GKV kommen müsste. Ich meinte dann, dass dies nicht möglich sei. Ich habe nun einen Termin nächste Woche bei Ihr.
@Martina: Die Dame wird kaum den Weitblick haben in einem derart komplizierten Fall wie diesem hier und das noch telefonisch...

Termin hin oder her, ziehe den Antrag durch wie von Rossi und KVProfi exakt beschrieben! Du verlierst wertvolle Zeit.

xmartinaxx
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Beitrag von xmartinaxx » 31.05.2013, 21:13

Antrag ist rausgeschickt (sozialamt) mit PKV ziehen wir ja durch DO. kommt noch der zahnarzt und dann werden die formulare direkt zur pkv geschickt.

xmartinaxx
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Beitrag von xmartinaxx » 03.06.2013, 14:25

Morgen geben wir alle Unterlagen bei der pkv ab. Der Herr meinte das es vier Wochen dauert bis der vedsixherungs sxhutz da ist und das auch nur wenn man den Beitrag bezahlt wenn man nicht zählt gilt er nur bei Notfällen und dann auch nur eingeschränkt hm

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 04.06.2013, 05:30

Das ist bei allen Krankenversicherungen (GKV und PKV) so, wenn man nicht die Beiträge bezahlt!

VVG § 193. (6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Es gilt aber der Gesetzestext und nicht das, was der Herr gesagt hat!

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