beamter, jetzt pension, aber keine pkv

Moderator: Czauderna

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herero
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beamter, jetzt pension, aber keine pkv

Beitrag von herero » 04.06.2013, 23:49

hallo erst mal miteinander,
ich hoffe die profis hier können mir helfen, weil ich find da nicht durch

also kurzum ,mein vater 72 jahre ex beamter (polizei), hat diese 80-20 regelung, problem ist, der ist mit ende 50 aus der pkv aufgrund nicht bezahlter beiträge rausgeflogen.

jetzt ist er noch top fit aber was passiert ernn zähne, oder ne op, oder pflege, wäre über hilfreiche tipps echt dankbar.

problem erist sehr stur, hat aber auch keine kohle um privat artztrechnungen zu zahlen-

mfg hotte

amerin

Beitrag von amerin » 05.06.2013, 00:07

Um die restlichen Kosten abdecken zu können, sollte eine 20%-PKV erneut abgeschlossen werden, anonyme Risikovoranfrage ggf. durchführen und mehrere Angebote von verschiedenen PKVen mit jeweils verschiedenen SB-Stufen einholen.

herero
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re:

Beitrag von herero » 05.06.2013, 00:13

danke für die antwort, aber den nimmt doch keine mehr auf, mit dem alter denk ich mal, außerdem hat er diabetes

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 05.06.2013, 04:04

1. spezielle Öffnungsaktion Nicht-Versicherte:

pkv.de/positionen/gesundheitsreform-neuregelungen-2010/erweiterung-der-oeffnungsaktion-april-2010/

2. Basistarif über § 193.3 VVG

http://dejure.org/gesetze/VVG/193.html

Bei 1. ist zu beachten, dass nur ganz wenige Versicherer teilnehmen. Hier wäre eine kostenpflichtige Beratung durch einen Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO und § 59.4 VVG sinnvoll.

Alternativ bietet sich hier immer der Spezialist an: die Debeka!

amerin

Beitrag von amerin » 05.06.2013, 13:43

GKV-Zugang ist nur möglich wenn man argumentiert, dass vor der Verbeamtung als Polizist mit 100%-Heilfürsorge eine GKV-Mitgliedschaft bestand (wenn da auch schon PKV, über Eltern etc., dann geht nix mehr mit GKV mMn), und man genau bei dieser einen GKV die allgemeine Pflichtversicherung nach §5 I 13 SGB V beantragt als Pensionär mit Versicherungslücke (80 zu 100).
Denn ich nehme an, dass die bis 50 bestehende PKV nur eine Anwartschaft war, die sicherlich mit 20% sehr günstig war und warum auch immer nichtmal das gezahlt wurde. :roll:
Und dann kommt noch §6 I oder II SGB V wie immer ins Spiel. :(
Ob das diese eine GKV direkt akzeptiert ist die Frage.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 05.06.2013, 17:09

amerin hat geschrieben: Denn ich nehme an, dass die bis 50 bestehende PKV nur eine Anwartschaft war, die sicherlich mit 20% sehr günstig war und warum auch immer nichtmal das gezahlt wurde. :roll:
Mutige Annahme, wenn man die Beitragshöhe für eine Anwartschaft kennt und bedenkt!

Den Ansatz "GKV" finde ich hier auch mutig, wenn auch wenig hilfreich!

Hinweisen will ich noch auf 80/20 - gibt es eigentlich nur für Empfänger von Versorgungsbezügen in NRW bei Pflegebedürftigkeit!

P.S.: Polizisten sind mit Ende 50 regelmäßig bereits Empfänger von Versorgungsbezügen!

herero
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Beitrag von herero » 05.06.2013, 20:59

erstmal danke für die antworten,

aber an gkv ist überhaupt nicht zu denken.
ich hab mal gelesen seine letzte pkv müsst ihn wieder annehmen, wie sieht das denn aus mit nachzahlungen ab 2007 wo ja jeder eine versicherung haben muss.

auch danke derkvprofi und ne frage wieso debeka?

Poet
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Beitrag von Poet » 05.06.2013, 22:46

@herero: Hier kann irgendwas nicht passen. Beamte bei der Polizei haben 100% Anspruch auf Erstattung aus der freien Heilfürsorge solange sie im aktiven Dienst sind. Nur für die Zeit danach müssen Sie sich privat versichern für die Restkosten zwischen Kosten Heilbehandlung und Erstattung freie Heilfürsorge. Dein Vater muss also Deiner Schilderung nach vor mind. 13 Jahren aus der PKV geflogen sein, ich nehme mal an, da war er nicht mehr im Dienst. Er hatte entweder keine Anwartschaftsversicherung für die PKV abgeschlossen und kam aufgrund Erkrankungen nicht rein in die PKV bei Pensionierung oder hatte sehr hohe Beiträge nach der Aufnahme, die er irgendwann nicht mehr gezahlt hat. Hier sollte geklärt werden, ob er tatsächlich PKV-Mitglied war nach der Pensionierung.

Dann sehe ich den Weg von KVProfi mit §193.3 VVG, wobei Dein Vater noch mit einem blauen Auge davonkäme, denn die PKV müsste ja aufgrund der immer noch bestehenden freien Heilfürsorge nur im sinnvollen Umfang leisten, was sich ev. wiederum mindernd auf die Beiträge auswirken könnte. Vielleicht kann KVProfi etwas dazu sagen.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 06.06.2013, 04:08

Poet hat geschrieben:Beamte bei der Polizei haben 100% Anspruch auf Erstattung aus der freien Heilfürsorge solange sie im aktiven Dienst sind.
Diese Aussage ist zwar nicht falsch, aber eben auch nicht richtig!

Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedflich. Teilweise bereits bei Anwärtern und teilweise nach der Anwärterzeit!

Bitte keine solchwe Aussagen treffen ohne das jahr der Verbeamtung und das Bundesland zu kennen.

Bei einem 72 jährigen Polizisten kann man aber mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er Heilfürsorge (die ist nie frei, sondern NUR Heilfürsorge) hatte.

Man kann auch davon ausgehen, dass er mit 59 im Ruhestand war, also Empfänger von Versorgungsbezügen!

Fakt ist, dass man die Darstellungen des Fragestellers so nehmen soll, wie sie gemacht wurden. PKV gekündigt wegen Nichtzahlung der Beiträge!

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 06.06.2013, 04:11

herero hat geschrieben:aber an gkv ist überhaupt nicht zu denken.

Sehe ich auch so, wenn Sie alles richtig dargestellt haben!

ich hab mal gelesen seine letzte pkv müsst ihn wieder annehmen,

Jede PKV muss ihn wieder annehmen! das aber nur im Basistarif! Hier gibt es aber eine besondere Öffnungsaktion, die auch in andere Tarife, als den Basistarif führt!

wie sieht das denn aus mit nachzahlungen ab 2007 wo ja jeder eine versicherung haben muss.

§ 193.3 VVG - detailliert dargestellt.

auch danke derkvprofi und ne frage wieso debeka?

Weil die Debeka entsprechend qualifizierte Mitarbeiter und vor allem überall Geschäftsstellen hat und an jeder Öffnungsaktion teilnimmt!

herero
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Beitrag von herero » 06.06.2013, 19:47

hallo,
ich noch mal nen paar eckdaten.
also mein fehler, also 70%beihilfe,
versicherung auf anwartschaft war vorhanden,
bundesland nrw, mit 55 in pension(der glückliche)
und die pkv war die DBV Winterthur.

also hab ich das richtig verstanden das er vom basistarif der ja wohl um die 600 liegt, 30% zahlen muss?

aber ich hab das, sorry, mit dem nachzahlen nicht gerafft.
wenn nachzahlen, wenn ja wie viel, die kompletten jahr, oder gehts auch ohne.
tut mir leid derkvprofi, hab das mit dem gesetzestext nicht verstanden,
erklärung wäre sehr hilfreich.

danke im voraus

Poet
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Beitrag von Poet » 06.06.2013, 21:17

derKVProfi hat geschrieben:
Poet hat geschrieben:Beamte bei der Polizei haben 100% Anspruch auf Erstattung aus der freien Heilfürsorge solange sie im aktiven Dienst sind.
Diese Aussage ist zwar nicht falsch, aber eben auch nicht richtig!

Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedflich. Teilweise bereits bei Anwärtern und teilweise nach der Anwärterzeit!

Der Vater hat (Freie) Heilfürsorge, damit ist klar, dass er zum entsprechenden Bundesland gehört (hat). Und wenn nach Landesrecht Anspruch auf Heilfürsorge besteht, dann übernimmt der Dienstherr (nahezu) 100% der Krankheitskosten.

Bitte keine solchwe Aussagen treffen ohne das jahr der Verbeamtung und das Bundesland zu kennen.

Bei einem 72 jährigen Polizisten kann man aber mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er Heilfürsorge (die ist nie frei, sondern NUR Heilfürsorge) hatte.

???Heilfürsorge oder freie Heilfürsorge, ist doch egal. Eine Begrifflichkeit mit demselben Hintergrund. Unser TE hat doch schon gesagt, dass der Vater Heilfürsorge hat(te)...

Man kann auch davon ausgehen, dass er mit 59 im Ruhestand war, also Empfänger von Versorgungsbezügen!

Kann man, muss man aber nicht.

Fakt ist, dass man die Darstellungen des Fragestellers so nehmen soll, wie sie gemacht wurden. PKV gekündigt wegen Nichtzahlung der Beiträge!

Nun, ich frage lieber nach. "Er ist rausgeflogen" ist mir zu relativ und zu nah an "die haben ihn gar nicht genommen." Nach den Antworten ist aber ja jetzt definitiv klar, wo derjenige sich hinwenden muss. Ist die DBV eigentlich zuständig oder kann er wählen?

Ach so ja, wegen GKV bin ich ganz nah bei Dir. Geht nicht. Die Existenz einer Heilfürsorgeabsicherung zählt im Gegensatz zur Beihilfeabsicherung mit 50% als Krankenversicherungsschutz.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 07.06.2013, 01:21

dejure.org/gesetze/VVG/193.html
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
Den genauen betrag nennt Dir die DBV auf eine entsprechende Nachfrage. Die DBV wird ggf. aber eine höhere Forderung haben (aus der Vergangenheit - ggf. tituliert) als andere Versicherer!

Nun müssen Sie sich entscheiden: DBV / AXA oder einen anderen Versicherer! Antrag stellen gemäß der obiogen Öffnungsaktion oder Basistarif.

30% kosten 30% vom Höchstsatz der GKV!

Rossi
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Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 08.06.2013, 13:21

Nun ja der Höchstbeitrag im Basistarif für die KV beträgt derzeit 610,31 €. Da Du aber nur 30 % restversichern musst, beträgt der Höchstbeitrag nur 183,09 € mtl. Die Pflegeversicherung kommt noch hinzu.

Okay, dies ist die lfd. Prämie. Zusätzlich hast Du einen einmaligen Prämienzuschlag (Strafzuschlag) beginnend ab dem 01.01.2009 zu zahlen. Denn die Pflicht zur Versicherung besteht schon seit dem 01.01.2009.

Du hast für jeden Monat der Verspätung einen Zuzuschlag zu zahlen.

Der Januar 2009 ist kostenlos.

Von Febr. 2009 - Mai 2009 zahlst Du jeweils eine Monatsprämie. D.h.- ich nehme jetzt mal die aktuellen Zahlen - 5 x 183,09 € = 915,45 €.

Von Juni 2009 - Mai 2013 zahlst Du mtl. nur 1/6 der Prämie. D.h. 48 Monate x 30,51 € = 1.464,48 €.

Also summa summarum ca. 2.500,00 € einamliger Prämienzuschlag. In der Begründung zum Gesetzentwurf steht sogar drinne, dass eine Kreditaufnahme hierfür zumutbar ist.

Tja, dann kommt noch die Pflegeversicherung. Hier musst Du nicht nachzahlen. Allerdings kannst Du davon ausgehen, dass ein sog. Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird, weil Du ggf. keine ergänzende Pflegeversicherung abgeschlossen hast. D.h., es könnte es Bußgeldbescheid kommen.

Der hartnäckige Polizist sollte also - nach meinen bescheidenen Auffassung - in die Puschen kommen.

Ach ja, wenn der Polizist während der aktiven Zeit nur eine Anwartschaft abgeschlossen hatte und anschließend keine echte private Restkostenversicherung, dann kann es sein, dass der Polizist ggf. in der Zeit vom 01.04.2007 - 31.12.2008 in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V versicherungspflichtig ist, weil er ggf. vor dem Polizeidienst zuletzt in der GKV war.

amerin

Beitrag von amerin » 08.06.2013, 13:55

derKVProfi hat geschrieben:Mutige Annahme, wenn man die Beitragshöhe für eine Anwartschaft kennt und bedenkt!
Kenne ich sehr genau! :roll: Zu dem obigen Stand meiner ersten Antwort ca. 30% vom 20%-Beitrag bei "der richtigen" PKV. Wie dabei ein hoher Beitrag entstehen soll wäre eine Aufklärung deinerseits wert.
derKVProfi hat geschrieben:Den Ansatz "GKV" finde ich hier auch mutig, wenn auch wenig hilfreich!
:shock: Eine Begründung dagegen kannst Du aber nicht liefern!

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