Befreiung von der Versicherungspflicht

Moderator: Czauderna

webfox
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Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von webfox » 28.05.2020, 21:58

Hallo zusammen,

meine Frau ist seit 2004 in der PKV und musste 2006 auf Aufforderung der Personalabteilung die "Befreiung von der Versicherungspflicht" unterschreiben, da sie unter die Jahresentgeltgrenze kam. Das ist bis heute der Fall.

Es ist bekannt, dass diese Befreiung normalerweise bis zur Beendigung des jeweiligen sozialversicherungspflichtigen Verhältnis Gültigkeit hat und ein Wechsel in die GKV vorher nicht möglich ist, trotz Unterschreitung.

Jetzt haben wir aber gehört, dass nach einem Sozialgerichtsurteil ein Bestand der Befreiung länger als 10 Jahre im gleichen Arbeitsverhältnis auch nicht mehr gegeben ist.

Wer kann dazu etwas sagen?
Wer verwaltet und prüft eigentlich die Einhaltung dieser Befreiung?

Czauderna
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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von Czauderna » 28.05.2020, 22:40

webfox hat geschrieben:
28.05.2020, 21:58
Hallo zusammen,

meine Frau ist seit 2004 in der PKV und musste 2006 auf Aufforderung der Personalabteilung die "Befreiung von der Versicherungspflicht" unterschreiben, da sie unter die Jahresentgeltgrenze kam. Das ist bis heute der Fall.

Es ist bekannt, dass diese Befreiung normalerweise bis zur Beendigung des jeweiligen sozialversicherungspflichtigen Verhältnis Gültigkeit hat und ein Wechsel in die GKV vorher nicht möglich ist, trotz Unterschreitung.

Jetzt haben wir aber gehört, dass nach einem Sozialgerichtsurteil ein Bestand der Befreiung länger als 10 Jahre im gleichen Arbeitsverhältnis auch nicht mehr gegeben ist.

Wer kann dazu etwas sagen?
Wer verwaltet und prüft eigentlich die Einhaltung dieser Befreiung?
Hallo,
Ob das mit den 10 Jahren zutrifft, dazu kann sicher ein aktiver Experte (Heinrich ?) genauer Auskunft geben. ich selbst habe davon noch nie etwas gehört.
Zur Frage, wer das überwacht - in diesem konkreten Fall fallen mir spontan zwei Stellen ein.
1. Arbeitgeber
Als die Krankenversicherungspflicht damals eintrat, musste ihm doch der Befreiungsbescheid vorgelegt werden, damit er gegenüber der GKV die entsprechenden Meldungen abgeben konnte. Jetzt wird er mit Sicherheit wieder auf ein entsprechendes Dokument von der GKV-Kasse wert legen.
Auch die PKV legt sicher Wert auf eine solche Bestätigung, damit sie die Kündigung anerkennen wird.
Gruß
Czauderna

webfox
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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von webfox » 29.05.2020, 18:28

Hallo,
vielen Dank für die Infos.

Also der AG ist ihr gewogen, der würde einen Wechsel akzeptieren, die Frage ist, ob bei einer Prüfung etwas auffallen könnte

Normalerweise benötigt sie doch noch eine Aufnahmebestätigung einer gesetzlichen KK, nachdem der AG bestätigt, dass sie unterhalb der BMG verdient. Diese Aufnahmebestätigung reicht der PKV für die Auflösung des Vertrages.

Was ist aber in diesem Fall mit dem unterschriebenen Papier "Befreiung von der Versicherungspflicht"?
Wer überwacht die Einhaltung der Regel, dass ein Wechsel nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses stattfinden kann?

Wen kann ich hierzu fragen?

Hatte bereits bei der TK angerufen und wurde von der zuständigen Unterabteilung zurückgerufen. Dort sagte man mir, dass ein Wechsel zu ihnen nur bei Arbeitgeberwechsel (andere Betriebsnummer) oder Arbeitslosigkeit möglich sei, in der Praxis aber auch ohne diese Voraussetzungen ein Wechsel möglich ist (inoffiziell?)

Habe natürlich keine Lust, jetzt einen Wechsel anzustossen und in einigen Monaten alles wieder rückabwickeln zu müssen, weil irgendwer das prüft.

Czauderna
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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von Czauderna » 29.05.2020, 19:05

webfox hat geschrieben:
29.05.2020, 18:28
Hallo,
vielen Dank für die Infos.

Also der AG ist ihr gewogen, der würde einen Wechsel akzeptieren, die Frage ist, ob bei einer Prüfung etwas auffallen könnte

Ja, könnte - nämlich dann, wenn der Arbeitgeber von der Rentenversicherung geprüft wird. er müsste der Prüfung nämlich erklären, warum er nach so vielen Jahren auf einmal eine Anmeldung bei einer GKV-Kasse gemacht hat

Normalerweise benötigt sie doch noch eine Aufnahmebestätigung einer gesetzlichen KK, nachdem der AG bestätigt, dass sie unterhalb der BMG verdient. Diese Aufnahmebestätigung reicht der PKV für die Auflösung des Vertrages.
Das ist richtig, wenn der PKV eine entsprechende Bestätigung der GKV-Kasse vorliegt, dann wird sie grundsätzlich einer Kündigung nicht widersprechen, aber wenn diese PKV mal bei der GKV-Kasse nachfragt, warum auf einmal die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht mehr gilt, könnte es wieder haarig werden - wie geschrieben - "könnte" nicht, "wird mit Sicherheit so kommen"

Was ist aber in diesem Fall mit dem unterschriebenen Papier "Befreiung von der Versicherungspflicht"?
Wer überwacht die Einhaltung der Regel, dass ein Wechsel nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses stattfinden kann?

Wen kann ich hierzu fragen? siehe unten !

Hatte bereits bei der TK angerufen und wurde von der zuständigen Unterabteilung zurückgerufen. Dort sagte man mir, dass ein Wechsel zu ihnen nur bei Arbeitgeberwechsel (andere Betriebsnummer) oder Arbeitslosigkeit möglich sei, in der Praxis aber auch ohne diese Voraussetzungen ein Wechsel möglich ist (inoffiziell?)
Also, der erste Teil stimmt 100%ig und das ist auch total legal und normal
in der Praxis aber auch ohne diese Voraussetzungen ein Wechsel möglich ist (inoffiziell?) -
Machen wir doch mal ein Planspiel :

1. Klärung mit Arbeitgeber, dass dieser, wenn die Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V. von der GKV-Kasse vorliegt, die entsprechende
Anmeldung eben bei dieser Kasse als Krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer/in vornimmt.
2. Eine GKV-Kasse auswählen und dort die Mitgliedschaft beantragen. Dazu muss ein Aufnahmeantrag ausgefüllt und unterschrieben werden.
Auf diesem Aufnahmeantrag könnte auch, neben der Frage, wo man bisher krankenversichert war, auch die Frage gestellt werden, ob eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vorgenommen wurde, wenn ja, von wem und wann. In diesem Fall muss man sich entscheiden - Wahrheit oder nicht. Wird die Frage nach der Befreiung nicht gestellt, muss man auch keine Angaben dazu machen
3. Stellt daraufhin die gewählte Krankenkasse die entsprechende Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei der PKV aus, steht dem Wechsel nichts mehr im Wege.
Das heißt also nichts anderes, dass es in der Praxis keine zentrale Stelle gibt, bei der solche Befreiungen hinterlegt sind



Habe natürlich keine Lust, jetzt einen Wechsel anzustossen und in einigen Monaten alles wieder rückabwickeln zu müssen, weil irgendwer das prüft.
siehe oben - wenn es dumm läuft, kommt es raus - aber vielleicht weiss ja
der von mir genannte Experte einen fachlichen Rat aus der Praxis.
Gruss
Czauderna

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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von webfox » 29.05.2020, 19:21

...nochmals danke für die Infos, damit ist schon einiges beantwortet!

Dein Hinweis, dass die PKV bei der GKV Kasse rückfragen könnte was mit der Befreiung ist, ist gut, kann aber nicht passieren, da die PKV ja gar nichts von der Befreiung weiss, für die ist meine Frau einfach seit 2004 privat versichert und sie geht davon aus, dass weiter hin die BMG überschritten ist.

Dein Planspiel habe ich auch schon genau so gemacht.
Bereits bei 2 GKV angefragt bzw. online testweise Mitgliedsanträge ausgefüllt, nach der Befreiung wird hier nirgends gefragt.

Fakt ist doch dann demnach, dass außer bei einer Sozialversicherungsprüfung der Wechsel trotz bestehender Befreiung nicht auffallen würde!?

Eine andere Alternative hat meine Frau noch: sie kann zu einem Schwesterunternehmen ihres AG wechseln, dann wäre ja eigentlich alles ok?

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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von Czauderna » 29.05.2020, 19:29

Hallo,
Eine andere Alternative hat meine Frau noch: sie kann zu einem Schwesterunternehmen ihres AG wechseln, dann wäre ja eigentlich alles ok?
grundsätzlich aus meiner Sicht "ja" - eine Frage noch - wie alt ist deine Ehefrau ?.
Gruss
Czauderna

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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von webfox » 29.05.2020, 19:34

sie ist 52, also noch u55 ;)

Irgendwer sagte nur jetzt, dass bei diesem "Wechsel" des AG eine Frist von 1 oder 2 Monaten einzuhalten ist, sonst würden das die GKV KAssen nicht anerkennen. Hab da nichts zu gefunden bisher und bei der TK sagten sie auch nichts davon

Nochmals danke für deine Unterstützung!

Czauderna
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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von Czauderna » 29.05.2020, 19:56

webfox hat geschrieben:
29.05.2020, 19:34
sie ist 52, also noch u55 ;)

Irgendwer sagte nur jetzt, dass bei diesem "Wechsel" des AG eine Frist von 1 oder 2 Monaten einzuhalten ist, sonst würden das die GKV KAssen nicht anerkennen. Hab da nichts zu gefunden bisher und bei der TK sagten sie auch nichts davon

Nochmals danke für deine Unterstützung!
Hallo,
von einer solchen Frist habe ich noch nichts gehört. Von wann bis wann soll die laufen, wenn wir mal als Beispiel den 01.06.2020 als Anmeldedatum nehmen würden, und was wäre die Begründung für eine solche Frist ?.
Ich kenne die nicht, lasse mich aber gerne von anderen Experten schlau machen.
Gruss
Czauderna

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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von heinrich » 29.05.2020, 20:55

diese Frage gehört seit Jahren nicht mehr zu meinem Arbeitsbereich.

Die später unten vom mir erwähnte Ergebnisniederschrift aus dem Jahre 2012 hatte ich damals aber gelesen.

Ob diese heute noch Gültigkeit hat oder neuere REchtsauffassung oder -auslegungen dazu gekommen sind, kann ich nicht sage.

Ich gehe nachfolgend davon aus, dass es noch aktuell ist. Das aber ja die TK klären, zu der Deine Frau ja hin will.

Zunächst einmal:
Quatsch ist, dass der Arbeitgeber jemanden zwingt, einem Befreiungsantrag zu stellen.
Quatsch ist auch die Sache mit den 10 Jahren.

Für eine Befreiung gilt § 8 SGB V.

Hier nun die besagte Ergebnisniederschrift:
https://www.studentenwerk-oldenburg.de/ ... /file.html)

Lieber Fragesteller: wenn Du es gelesen hast und es verstanden hast, dann solltest Du die TK-Mitarbeiter damit konfrontieren (und auch Deinen Arbeitgeber), ob sie noch der Meinung , dass bei einem Wechsel innerhalb des Konzern VErsicherungspflicht in der KV/KV eintritt.

heinrich
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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von heinrich » 29.05.2020, 20:56

sorry. zu schnell geschrieben. es fehlen ein paar Worte.

webfox
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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von webfox » 29.05.2020, 22:15

heinrich hat geschrieben:
29.05.2020, 20:55

Quatsch ist, dass der Arbeitgeber jemanden zwingt, einem Befreiungsantrag zu stellen.

Für eine Befreiung gilt § 8 SGB V.

Hier nun die besagte Ergebnisniederschrift:

Lieber Fragesteller: wenn Du es gelesen hast und es verstanden hast, dann solltest Du die TK-Mitarbeiter damit konfrontieren (und auch Deinen Arbeitgeber), ob sie noch der Meinung , dass bei einem Wechsel innerhalb des Konzern VErsicherungspflicht in der KV/KV eintritt.
Hallo,

zunächst auch dir vielen Dank für die Antwort.

Der AG hat meine Frau nicht gezwungen, sondern nach Unterschreitung der Entgeltgrenze vor die Wahl gestellt, zurück in die GKV zu wechseln oder den Antrag zu stellen.

Das Dokument habe ich gelesen, hier wird meine Frage jedoch nicht beantwortet. Habe ein anderes Dokument des GKV Spitzenverbandes aus 2019, wo erst bei einer Unterbrechung von mehr als 1 Monat ein Arbeitplatzwechsel angenommen wird (7.2), AG und TK sagen jedoch, dass sie das auch ohne Unterbrechung machen würden. Müssen sich alle GKV an die Hinweise des Spitzenverbandes halten?

https://www.barmer.de/blob/66098/e72530 ... grenze.pdf

Czauderna
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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von Czauderna » 30.05.2020, 08:51

Hallo,
Das Dokument habe ich gelesen, hier wird meine Frage jedoch nicht beantwortet. Habe ein anderes Dokument des GKV Spitzenverbandes aus 2019, wo erst bei einer Unterbrechung von mehr als 1 Monat ein Arbeitplatzwechsel angenommen wird (7.2), AG und TK sagen jedoch, dass sie das auch ohne Unterbrechung machen würden. Müssen sich alle GKV an die Hinweise des Spitzenverbandes halten?

doch, das steht in dem von Heinrich verlinkten Dokument auch genau so drinnen.
Ja, das sollten und müssen die Kassen so machen, sonst wäre all das, was da gemeinsam beschlossen wird, Makulatur, wenn sich dann keiner daran hält.
Bitte nicht mit der derzeitigen Behandlung der Corona-Vorschriften verwechseln, wo es offensichtlich um einen Wettbewerb der Länder geht.
Leider ist es in der Praxis doch manches Mal so, dass sich einige Kassen bewusst oder unbewusst nicht an solche Verlautbarungen, Bekanntmachungen, Rundschreiben usw. halten.
Wenn ihr die TK und den Arbeitgeber gemäß dem Rat von Heinrich mit dem Dokument konfrontiert und die dann immer noch so vorgehen wollen, dann seit zumindest ihr aus dem Schneider.
Gruss
Czauderna

webfox
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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von webfox » 30.05.2020, 09:19

Czauderna hat geschrieben:
30.05.2020, 08:51
Wenn ihr die TK und den Arbeitgeber gemäß dem Rat von Heinrich mit dem Dokument konfrontiert und die dann immer noch so vorgehen wollen, dann seit zumindest ihr aus dem Schneider.
AG ist kein Thema, die machen es mit, der Justiziar kennt diese Regel auch.
Möchte jedoch nicht die TK auf das Dokument ansprechen, dann kommen die möglicherweise auf "dumme Gedanken" und sagen korrekterweise "daran halten wir uns".

Wenn ich sie jedoch nicht anspreche und sie nehmen meine Frau auf, können sie sich doch hinterher nicht auf das Dokument berufen und die Mitgliedschaft stornieren?

Es muss übrigens auch nicht unbedingt die TK sein, jede andere wäre ok, die ein Auge zudrückt und wir die Sicherheit hätten, dass sie problemlos aufgenommen wird.

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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von heinrich » 30.05.2020, 10:08

Hallo Fragesteller,

hier stellen auch schon mal Menschen eine Frage, die nicht den IQ haben, etwas zu verstehen.

Du scheinst mir sehr viel zu verstehen und einen hohen IQ zu haben.

Nachdem ich mir den vor Dir eingestellten link durchgelesen habe, erkenne ich , dass exakt die SELBE Rechtsauslegung
in diesem Papier aus 2019 wiedergegeben wird wie ich es in meinem Link auch mitteilte. Es hat sich als nichts geändert.

Beim Wechsel von einem zum anderen Arbeitgeber muss, damit die Befreiung nicht mehr wirken sollte,
ein Zeitraum von läääänger als einem Monat dazwzischen liegen. Oder aber, dass, wenn es nur 1 Monat (nicht mehr als 1 MOnat ist), ein Versicherungspflichttatbestand einer anderen Rechtsvorschrift ist (z.B. aufgrund Bezug Arbeitslosengeld)

Jetzt mal ehrlich. Der Arbeitgeber, der da mitspielen würde, hat sich doch niemals so intensiv mit der Materie beschäftigte wie Du Czauderna und ich jetzt. Der Jurist kennt die beiden GLEICHlautenden Aussage des Spitzenverbandes nicht.

Bei der Krankenkassen solltest Du mit offenen Karten spielen.

Stellen wir uns mal vor, dass sich alle dumm stellen.

OK: dann wirst Du zur Krankenkasse angemeldet.
Dann wird die private Krankenkasse gekündigt.

Scheinbar alles gut. Alles wie Du willst.

Und dann: kommt eine Prüfung,
z.B. eine interne Prüfung des Vorgesetztes, der Innenrevision
oder eine externe Prüfung: einer Aufsichtsbehörde (ja die prüfen die Krankenkassen)
oder der Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers (hier sehe ich die höchste -negative- Chance, dass der Fall auffliegt)

DANN: wird festgestellt, dass doch KEINE Versicherungspflicht besteht.

Dann: müsste die Versicherungspflicht wohl rückabgewickelt werden.
Die private Versicherung gibt es dann auch längst nicht mehr

und dann: wo bist Du denn dann versichert.

Dann : musst Du evt in den Basistarif der privaten Versicherung
Oder anders gesagt: in den Asi-Tarif zu Kassenleistungen zum Höchstbeitrag der privaten Versicherung
Dass zumindest künftig, Rückwirkend könnten Regressforderungen auf Dich zukommen.

dann kann Dir hier keiner helfen.


Was ich damit alles sagen will: spiele mit offenen Karten. Was Du selbst recherchiert hast und hier bekommen hast, verhehle das nicht vor den anderen, die Du dazu bewegen willst, eine Anmeldung zur konstruieren.

webfox
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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht

Beitrag von webfox » 30.05.2020, 11:57

Hallo Heinrich,
danke für deine klaren Worte...
heinrich hat geschrieben:
30.05.2020, 10:08
Du scheinst mir sehr viel zu verstehen und einen hohen IQ zu haben.
...und danke auch dafür :)

heinrich hat geschrieben:
30.05.2020, 10:08
DANN: wird festgestellt, dass doch KEINE Versicherungspflicht besteht.

Dann: müsste die Versicherungspflicht wohl rückabgewickelt werden.
Die private Versicherung gibt es dann auch längst nicht mehr

und dann: wo bist Du denn dann versichert.

Dann : musst Du evt in den Basistarif der privaten Versicherung
Oder anders gesagt: in den Asi-Tarif zu Kassenleistungen zum Höchstbeitrag der privaten Versicherung
Dass zumindest künftig, Rückwirkend könnten Regressforderungen auf Dich zukommen.
Das ist ja unsere grösste Sorge und wir wollen die Angelegenheit mit möglichst grosser Sicherheit angehen.

heinrich hat geschrieben:
30.05.2020, 10:08
Was ich damit alles sagen will: spiele mit offenen Karten. Was Du selbst recherchiert hast und hier bekommen hast, verhehle das nicht vor den anderen, die Du dazu bewegen willst, eine Anmeldung zur konstruieren.
Wir wollen und haben ja auch bisher nur mit offenen Karten gespielt, die konkrete Lage dabei ist die:

1. Ein Wechsel ohne Wartezeit ist laut Verbands-Justitiar des AG und tel. Aussage der TK-Fachabteilung möglich, aber niemand garantiert, dass nicht hinterher doch das eintritt, was du oben beschrieben hast

2. Der AG wäre auch mit einem Wechsel (Kündigung und Neueinstellung zu gleichen Bedingungen und unter Anrechnung aller Anwartschaften) mit einer Pause/Lücke/Arbeitslosenphase von 2 Monaten einverstanden, das ist nur die langwierige Lösung, da meine Frau 7 Monate Kündigungsfrist hat. Dies wäre wohl die sauberste und sicherste Lösung, bei der wohl nichts passieren kann

heinrich hat geschrieben:
30.05.2020, 10:08
Beim Wechsel von einem zum anderen Arbeitgeber muss, damit die Befreiung nicht mehr wirken sollte,
ein Zeitraum von läääänger als einem Monat dazwzischen liegen. Oder aber, dass, wenn es nur 1 Monat (nicht mehr als 1 MOnat ist), ein Versicherungspflichttatbestand einer anderen Rechtsvorschrift ist (z.B. aufgrund Bezug Arbeitslosengeld)
3. Wenn es wie in 2. gemacht würde, müsste sich meine Frau ja sofort nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnissses arbeitslos melden und damit träte doch dann automatisch Versicherungspflicht ein, insofern müssen es doch gar keine 2 Monate sein bis zum Beginn bei dem anderen AG, wenn sie durch Arbeitslosigkeit doch eh pflichtversichert bei der GKV wird.

Unsere Unsicherheit bei der ganzen Angelegenheit ist einfach die, dass niemand, weder AG noch eine GKV hier verbindliche, noch besser schriftliche Auskünfte geben wollen oder können, denn wir wollen natürlich keinen Fehler machen mit der Folge, dass alles wieder rückabgewickelt werden muss.

Nochmals Danke für eure nette Hilfe!

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