Frage zu GKV - PKV Übergang

Moderator: Czauderna

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Peter Wolnitza
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Frage zu GKV - PKV Übergang

Beitrag von Peter Wolnitza » 25.11.2014, 14:41

Hallo an alle SOFAS,

folgendes Problemchen:
Kunde, Baujahr 1991, bisher als Student über Vater GKV Familienversichert.
Zum 01.09.2014 exmatrikuliert, zum 14.09.2014 Gewerbe angemeldet.
Kasse wurde nur mündlich über bevorstehende Exmatrikulation informiert.
Schriftverkehr Vater-Kasse oder Kunde-Kasse nicht vorhanden.

Will sich privat versichern (wurde wirklich ausreichend besprochen bzgl. Vor/Nachteile).

Da der private Versicherer nicht weiter als 2 Monate "zurück" versichert,
entstünde ja eine Versicherungslose Zeit, mit entsprechenden Folgen, die ich dem Kunden gerne ersparen möchte.
(Will das auch erstmal nicht von einer "Good-will-Ausnahme" Entscheidung der privaten KV abhängig machen.)

Mir fällt im Prinzip spontan nur eine Lösung ein:
- schriftl. Meldung an GKV über Exmatrikulation und Gewerbeanmeldung
- nach Änderung Versichertenstatus: Kündigung z.B. zum 01.02.2015

Meine Fragen dazu:
- wäre der o.g. Weg so gangbar (mit Nachzahlung GKV Beitrag ab 01.09.2014) ?
- wenn Kunde der GKV NUR seine Gewerbeanmeldung anzeigt und sich anhand der Statusfeststellung eine selbstständige Tätigkeit ergibt - hätte er doch bis dahin Versicherung bei GKV und könnte von seinem sofortigen Kündigungsrecht Gebrauch machen?

Leistungen wurden in den letzten Monaten in Anspruch genommen, es geht auch nicht darum, irgendwie eine Möglichkeit zu finden, drei Wochen früher zu wechseln - möchte nur vermeiden, dass z.B. Strafbeiträge erhoben werden.
Oder seh ich da vor Lauter Bäumen den Wald nicht mehr..?
Schon mal Danke für konstruktive Vorschläge.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 25.11.2014, 21:07

Hallo,
Wenn er bei Vollendung des 23. Lebensjahres kein Student mehr war, dann muss er sich ab dem Folgetag selbst krankenversichern. Kann er gegenüber der Krankenkasse keinen anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen, dann greift die Anschlussversicherung, sprich, die GKV-Kasse muss eine eigene Mitgliedschaft kraft Gesetz herstellen, und mit Beginn dieser Mitgliedschaft beginnt auch die 18-monatige Bindungsfrist.
So sehe ich das.
Gruss
Czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 25.11.2014, 21:29

@Peter:...es gibt auch kein sofortiges Kündigungsrecht, auch nicht wenn die frw. Versicherung durch Statusfeststellung entsteht.

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 25.11.2014, 22:09

@Poet: Es gibt zwar kein sofortiges Kündigungsrecht, bei Wechsel in die PKV aber immerhin auch keine Bindungsfrist von 18 Monaten.

Peter Wolnitza
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Erstmal Danke für die Infos

Beitrag von Peter Wolnitza » 25.11.2014, 22:45

Danke an alle für die Infos!

Steh jetzt aber immer noch ein wenig auf dem berühmten Schlauch...
Der gute Mann ist im Mai 91 geboren, d.h. zum Zeitpunkt der Vollendung des 23 Lebensjahres war er noch Student. Daraus folgt doch, dass mit der Exmatrikulation (von der die Kasse aber noch keine Kenntnis hat)
die Familienversicherung endet, auch wenn er JETZT der Kasse die Exmatrikulation und das Selbstständig machen anzeigt. Status wäre dann freiwillig Versicherter. Wenn Wechsel in PKV erfolgt, dann sollte doch Kündigung zum 01.02.2015 möglich sein.
Kasse würde ab 01.09.2014 Beiträge in Höhe X festsetzen und nachfordern?
Auf welches X müsste ich Ihn seelisch und moralisch vorbereiten?
Ist mein Gedankengang bis dahin richtig?

Wie kann ich ihm helfen, die Summe ab 01.09. so gering wie möglich zu halten? Schuldbewusstsein, dass er das ganze verbockt hat, hab ich ihm schon klar gemacht...

Hoffe, ich kann mich irgendwann mal revanchieren!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 06.12.2014, 07:16

Mit Gründerzuschuss der AfA oder ohne, lebt er von seinem Gewerbe überwiegend.?

Die Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige mit Gründerzuschuss liegt bei 1382,50 €

Mindestbeitrag:

Selbstständige 2073, 50 € x 14,9 % KV = 308,99 €
2073,50 x 2,05 % PV = 47,70 € inklusive Zuschlag von 0,25 % für Kinderlose

Sollte er zu den einkommenschwachen Selbständigen gehören:

Voraussetzungen dafür sind:

Das durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen unterschreiten 2.073,75 Euro (2014)
Es besteht Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss oder Existenzgründungszuschuss oder eine entsprechende Leistung (nach § 16 SGB II)
Es werden keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen
Es werden keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen und verfügen auch nicht über Immobilienvermögen
Es besteht kein Vermögen über 11.060 Euro (2014)

Denn wird der Beitrag wie aus den Beiträge für Versicherte mit Gründerzuschuss berechnet.

http://www.hkk.de/fileadmin/doc/versich ... ge_hkk.pdf

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