Können Familienangehörige nach Trennung in GKV wechseln

Moderator: Czauderna

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Gast

Können Familienangehörige nach Trennung in GKV wechseln

Beitrag von Gast » 21.01.2015, 21:27

Hallo,
folgendes Beispiel soll meine Frage darstellen:

Beamter, Ehefrau in Elternzeit, 3 Kinder
Der Beamte geht in die PKV und nimmt auch Ehefrau und Kinder mit.
Nun trennen sich die Eltern, die Ehefrau ist entweder noch in Elternzeit oder Hausfrau oder erhält dann Sozialleistungen nach SGB.

Die Aok sagt mir, die Ehefrau kann nicht zurück in die GKV, die Debeka sagt mir jedoch, dass die Ehefrau in die GKV zurückgehen kann.

Was stimmt?

Kann die Ehefrau mit den Kindern nach einer Trennung zurück in die GKV, oder ist sie an die PKV gebunden?

Wo steht Entsprechendes im Gesetz?

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 21.01.2015, 22:59

Hallo,

nur wenn die Ehefrau versicherungspflichtig würde, z.B. durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, könnte sie zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.

Bei den Kindern ist zusätzlich Voraussetzung, dass
der Vater ein Einkommen von weniger als 4.575,00 Euro monatlich hat,
oder das Einkommen der Mutter höher als das Einkommen des Vaters ist
oder die Eltern nicht mehr miteinander verheiratet sind.

mfg
ratte1

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 22.01.2015, 01:53

Hallo RiP,

es gibt kein gesondertes Recht für die Ehefrau und/oder die Kinder auf Grund der Trennung in die GKV zu wechseln.

In der GKV gibt es grundsätzlich 3 Versichertengruppen:

- Pflichtversicherte
- freiwillig Versicherte und
- Familienversicherte

Pflichtversicherung (steht in § 5 SGB V):
Ist grundsätzlich möglich, wenn die Frau noch keine 55 ist. Dafür müsste ein Versicherungspflichttatbestand zutreffen. Zum Beispiel durch eine Beschäftigung mit einem Verdienst zwischen 451 € und 4.125 € je Monat oder den Bezug von Arbeitslosengeld I. Arbeitslosengeld II würde nicht zur Versicherungspflicht führen, da vor dem Bezug zuletzt eine PKV bestand.

Freiwillige Versicherung (steht in § 9 SGB V):
Kann nicht "aus dem nichts" begründet werden, sondern schließt sich immer nahtlos an eine zuvor bestehende andere gesetzliche Pflicht- oder Familienversicherung an. (Davon gibt es seltene Ausnahmen, die hier nicht zutreffen.) Da die nahtlose gesetzliche Vorversicherung fehlt, ist eine freiwillige Versicherung nicht möglich.

Familienversicherung (steht in § 10 SGB V):
Damit die Ehefrau familienversichert werden kann, müsste der Ehemann gesetzlich versichert sein. Das ist nicht der Fall. Familienversicherung ist daher nicht möglich.

Soweit zur Situation der Frau. Für die Kinder gilt:

Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung:
siehe oben.

Familienversicherung
Geht, wenn die Mutter gesetzlich versichert wird (siehe oben) und gleichzeitig mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

1.) Die Eltern sind nicht mehr verheiratet oder
2.) Die Mutter hat ein höheres Einkommen als der Vater oder
3.) Der Vater hat ein niedrigeres Einkommen als 4.575 €/Monat

Gruß
Swantje

Lady Butterfly
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Re: Können Familienangehörige nach Trennung in GKV wechseln

Beitrag von Lady Butterfly » 22.01.2015, 20:21

RiP hat geschrieben: Beamter, Ehefrau in Elternzeit, 3 Kinder
Der Beamte geht in die PKV und nimmt auch Ehefrau und Kinder mit.
Nun trennen sich die Eltern, die Ehefrau ist entweder noch in Elternzeit oder Hausfrau oder erhält dann Sozialleistungen nach SGB.
ich könnte mir vorstellen, dass die Meinungsverschiedenheiten daher kommen, dass du dich ungenau ausgedrückt hast....

welche Sozialleistungen nach dem SGB erhält sie denn? Arbeitlosengeld I oder Arbeitslosengeld II oder eine andere?

ALG I würde Versicherungspflicht auslösen - und die Ehefrau kann in die gesetzliche Krankenkasse zurück
ALG II löst ist dieser Konstellation keine Versicherungspflicht aus - also keine Rückkehr in den Schoss der GKV

Wenn jemand in Elternzeit ist oder Anspruch auf Elterngeld besteht , besteht die Pflichtmitgliedschaft fort - aber die Ehefrau war ja privat versichert. Es gibt also keine Pflichtmitgliedschaft, die weiterbestehen kann.

Auch als Hausfrau muss sie von irgend etwas leben - die Frage wäre hier, von was sie lebt. Wenn sie vom Unterhalt ihres Mannes lebt - die Krankenversicherungsbeiträge gehören i. d. R. zum Unterhaltsanspruch. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist nicht möglich.

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