Neues Kind vergessen zu versichern – Strafzahlung?

Moderator: Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.04.2013, 17:01

Merci poet.

Du möchtest mir also sagen, dass eine Kasse, die einen Kunden für 3 Monate versichern soll einen roten Teppich auslegt, wenn schon feststeht, dass Behandlungskosten von über 100.000,00 € anfallen?

Da Du dort offensichtlich fundierte Kenntnisse hast dann schildere uns doch mal, wie hoch die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonde für ein Frühchen ist, welches nur ggf. 3 Monate im Versichertenverzeichnis eingetragen wird.

Die Kosten stehen hier fest; es sind über 100.000,00 €! Wie hoch sind die Zuweisungen?! Völlig klar, es gibt einen RSA.
Zuletzt geändert von Rossi am 19.04.2013, 19:22, insgesamt 1-mal geändert.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 19.04.2013, 19:15

Der diese Kosten nicht deckt Minus Geschäft

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.04.2013, 19:24

Okay Jochen; Butter bei die Fische.

Wie hoch sind die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds incl. RSA?

Die Höhe des Minusgeschäftes dürfte doch mal interessant sein!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 19.04.2013, 19:39

http://www.uni-muenster.de/NiederlandeN ... hchen.html

http://www.dimdi.de/static/de/klassi/ic ... /index.htm

Moment Rossi muss gerade noch die Zuweisungen jedenfals nicht die 127 000 € in der schweiz wäre er nicht 3 Monate am Leben geblieben.

http://www.g-drg.de/cms/G-DRG-System_20 ... talog_2011

in der Tabelle müßte es zu finden sein..

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.04.2013, 19:55

Sorry Jochen; Du knallst hier mal wieder irgendwelche Links hinein.

Bringe es auf den Punkt. Zahlen!!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 19.04.2013, 19:58

moment, so schnell geht das nicht

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.04.2013, 20:51

Dann bin ich mal gespannt.

Nicht, dass die Kasse nachher aus dem RSA noch mehr bekommt, als das Kind gekostet hat.

Poet schweigt auch noch sehr scharmvoll.

Solche Aussagen von Poet, dass die Anderen vermeintlich keine Ahnung haben, ist in der Abwimmelungstaktik der Kassen völlig normal.

Genau auf diese vermeintliche fachkompetente Aussage der Kasse hast Du dich - KvProfi - völlig verlassen.

Du hast dich nicht nur verlassen - KvProfi - sondern Du bist auch noch verlassen worden.

So funktioniert unser Töpfchenspiel in der heutigen Zeit. Es geht nur noch darum, wer was aus welchem Töpfchen bezahlt. Auf keinem Fall aus dem eingenen 'Töpfchen.

Das sog. Töpchfenspiel hat ganz offensichtlich nichts mehr mit dem materiellem Rechtssytem nichts mehr zu tun.

Selbst Journalisten versucht man zu veräppeln, weil diese keine Rechtsanwälte sind.

Wo sind wir hier?!

In einem Wunschkonzert oder in einem demokratischen Rechtsstaat, der durch Normen (Gesetze) geregelt ist?

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 20.04.2013, 01:05

Rossi, damit es noch einmal klar wird - Du musst mir nichts erzählen, weil ich weiß wie es läuft!

Und ich wurde nicht verlassen, ich habe einen aktuellen Fall diskutiert!

Ich habe den nicht mit einem subalternen Sachbearbeiter diskutiert oder mit der Pressestelle, siondern mit einem persönlich hohen Kontakt - sachlich und neutral!

Ich habe nicht gesagt, dass es so richtig ist und mich auch hier nicht positioniert!

Also bitte einfach diese Anspielungen sein lassen, als wenn ich nichts weiß oder keine Ahnung habe. So liest sich dein Beitrag nämlich stellenweise.

Und ich vertrete weiterhin die Ansicht, dass es auch mal prozessiert werden muss, um eine Rechtsprechung zu erhalten!

Insbesondere beginnt es bei deiner Ansicht, dass der § 5.1.13 auch bei Kindern von zwei PKV versicherten Elternteilen greift. das seher ich nicht so!

Und deshalb ist bei einem Elternteil PKV und einem GKV ohne § 10 Anspruch die Lage sehr offen! Man kann das so lesen, muss es aber so nicht lesen. Und es geht um die Intention!

Auch Anträge auf Familienversicherung sind keine Anträge auf freiwillige Mitgliedschaft,wie hier in einigen Beizträgen angedeutet wurde. Das ist grober Unfug. Formale falsche Anträge sind abzulehnen und nicht sinngemäß zu erweitern! Verwaltungsrecht ist Verwaltungsrecht. Und für die Familienversicherung benötzigt es nun einmal keines Antrages, weil die per Gesetz besteht.

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 20.04.2013, 01:15

So, Rossi, ich habe mal überschlagen und alles in einen Topf geworfen (prospektive Wirkungsweise, daher m.E. kein mRSA-Zuschlag nach hierarchisierter Morbiditätsgruppe; Grundpauschale 2010; Alters- & Geschlechtsgruppe etc.). Da ich zuhause aber nicht die gleiche Datenlage wie auf der Arbeit habe, ist das nur ein Richtwert:

rund 460 - 470 € pro Monat

(Wenn ich mich vertan haben sollte oder jemand präziser sein kann, bitte korrigieren!)

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.04.2013, 07:58

Danke dir im moment habei ch da auch denn keine dirketen Zugriff drauf heißt denn 470 x 3 = 1410 revediert auf rund 101000 auf , macht rund ein Minus von 100 0000 € und das im Jahr 2010 wo es denn ein Minus insgesamt gab, mal rechnen da kommen denn bei 200 fällen gnaz leicht ein Minus von 20 Mill. € zusammen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 20.04.2013, 12:15

Okay KvProfi

Zitat:
Insbesondere beginnt es bei deiner Ansicht, dass der § 5.1.13 auch bei Kindern von zwei PKV versicherten Elternteilen greift. das seher ich nicht so!

Und deshalb ist bei einem Elternteil PKV und einem GKV ohne § 10 Anspruch die Lage sehr offen! Man kann das so lesen, muss es aber so nicht lesen. Und es geht um die Intention!


Zuächst gilt der Wortlaut des Geseztes. Dieser ist nun mal eindeutig. Bei den Kinder ist keine Untescheidung vorzunehmen. In § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V gibt es nach dem Wortlaut nur eine Fiktion. Und diese stellt auf den Status im Ausland ab, dieser wäre in Deutschland gleichzusetzten.

Das ist alles.

So und nicht anders ist es zu verstehen. Dann gucken wir im SGB V mal weiter, ob es irgendwelche Gleichstellungen von Ehegatten oder Kindern gibt. Wir finden diese bspw. in § 6 Abs. 3a SGB V. Es ist die Versicherungspflicht für über 55-jährige. In § 6 Abs. 3a Satz 3 SGB V gibt es dann eine sog. Fiktion.

Zitat:
Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich

So eine ähnliche Regelung hätte es in § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V zusäztlich bedurft. Deise gibt es eben nicht; also kommt das Kindchen drinne. Eine planwidrige Regelungslücke, die man ggf. schließen könnte, sehe ich hier nicht.

Dann zum Thema Anträge auf Familienversicherung und Anträge auf freiwillige Mitgliedschaft.

Eine freiwillige Krankenversicherung muss man nicht beantragen. Dies ergibt sich schon zwangsläufig auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.

Hier ist nur die Rede von einem "Beitritt" und nicht von einem "Antrag"!

Durch den Familienmeldebogen wurde doch wohl klipp und klar zum Ausdruck gebracht, dass das Kind der involvierten Kasse beitreten möchte, oder?

Auch wenn es nur der Familienmeldebogen war, so kann man diesen auch umdeuten.

Ich habe just noch ein nettes Urteil des SG Berlin auf den Tisch. Hier hatte der Kunde eine Anzeige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingereicht. Die Voraussetzungen für diese Versicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) lagen jedoch nicht vor. Es war nur ein Beitritt zur freiw. Kv. nach § 9 SGB V möglich.

Die Richter sahen es so:

Dabei ist sein Vorstelligwerden beider Bekalgten an diesem Tabe bei entsprechender Würdigung und Auslegung seines Begehrens als Beitrittsanzeige anzusehen, obwohl allein eine "Anzeige zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgefertigt wurde". Denn ersichtlich ging es dem Kläger darum, weiterhin einen Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Ein solcher war jedoch nach den gegebenen Umständen allein in Form der freiwilligen Krankenversicherung möglich. Sein Begehren ist als daher als Beitrittsanzeige zu verstehen.


Für mich reicht das im ersten Anlauf.

Es gilt auch das Meistbegünstigungsprinzip (oder die „Meistbegünstigungsklausel“); durch Übernahme dieses Prinzips aus dem Zivilrecht für das Sozialrecht (durch Rechtsprechung) ist zu beachten, dass Antragstellende mit einem Antrag alle möglicherweise zustehenden Ansprüche geltend machen wollen: Bei einer umfassenden und verständigen Würdigung der Interessen Hilfesuchender über den Wortlaut eines Antrages hinaus sollen Anträge zusätzlich als Antrag auf weitere Leistungen interpretiert werden.

Wenn dies immer noch nicht reichen sollte, muss man sich die Frage stellen, wie der ablehnende Bescheid zur Familienversicherung ausgesehen hat. Das Kind wurde am 28.04.2010 geboren; die Ablehnung erfolgte am 16.06.2010. Die 3 Monatsfrist für die freiwillige Krankenversicherung endete ggf. am 27.07.2010.

Trug dieser Bescheid diesen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich ggf. um eine absolute Frist (bis zum 27.07.2010) handelt?

Wenn dieser Bescheid diesen Hinweis nicht enthält, dann kommt ggf. der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ins Boot.

Für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gibt es keinen § im Gesetz. Dieser ist vielmehr aus der gefestigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entwickelt worden.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist darauf gerichtet, Pflichtverletzungen eines sozialen Leistungsträgers insbesondere aus dessen Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Erteilung von Auskünften (§ 15 SGB I) auszugleichen. Erwächst dem Bürger ein Nachteil, weil er von einer Sozialbehörde falsch oder unvollständig beraten worden ist, so kann er unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Behörde sich rechtmäßig verhalten hätte. Die Sozialleistungsträger haben bei ihrer Tätigkeit sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 HS. 2 SGB I)

Nun ja, ich habe es schon mehrmals geschrieben. Ich koche meinen Tee nur mit Wasser, bin natürlich nicht allwissend, aber dieser Fall hat eine erhebliche Schieflage gegen die Kasse. Meines Erachtens muss hier auch nicht prozessiert werden; es ist ziemlich eindeutig.

Ferner hatte ich Dir auch schon geschrieben, dass fernmündliche oder persönliche Erörterungen bei solchen Fällen in der Regel nicht viel bringen. Man muss es uff´Papier bringen und um dezidierte Gegenstellungnahme bitten. Danach funktioniert es leider erst.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 20.04.2013, 14:51

rossi hat geschrieben: Das Kind unterliegt ab Geburt nämlich der Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V in der GKV.
Ich fände einen Musterprozess zu dieser Frage spannend.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V:

Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben ...
§ 198 VVG

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt.
Damit ist der 5,1,13 für die ersten zwei Monate nach der Geburt m. E. ausgeschlossen, denn es besteht ja ein anderweitiger Anspruch bei der PKV.

Meine Frage, die nach meinem Kenntnisstand ungeklärt ist: Wenn jemand diesen Anspruch freiwillig nicht in Anspruch nimmt, wie auch beim § 5 Abs. 9 SGB V, ist dann automatisch die GKV am Zuge oder gilt der § 193 VVG mit dem Prämienzuschlag? Im Grund genommen ist es eine Frage der Zuordnung, wird dieser nicht in Anspruch genommene Anspruch als Zugehörigkeit zur PKV gewertet oder nicht?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 20.04.2013, 15:42

Da hast Du sicherlich Recht GerneKrankenVersichert.

Aber diese Anspruchsgrundlage in § 198 VVG ist nur einseitig. D.h., der Versicherer muss nur innerhalb dieser Frist das Kind nehmen. Auf der anderen Seite besteht keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers.

Ferner sind wir hier im Vertragsrecht. D.h, der Vertrag (mit der sog. Rückwärtsversicherung) kommt nur dann zustande, wenn der Versicherungsnehmen innerhalb dieser Frist eben diesen Vertrag abschließt. Wird die Frist nicht gewahrt, besteht keine Anspruchsgrundlage mehr. Diese ist entfallen.

Aufgrund des fehlenden Vertrages innerhalb der Frist kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Kind privat im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V war.

Auch bei der Wiederaufnahmeverpflichtung nach § 5 Abs. 9 SGB V gibt es ggf. eine absolute Frist. Wird diese Frist verstrichen, besteht keine Verpflichtung durch die PKV mehr. Hier würde der Kunde dann - nach meiner bescheidenen Auffassung - ebenfalls von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erwischt werden.

Es sage immer, dass es in der private Kv eine Pflicht zur Versicherung gibt und in der GKV gibt es eine Versicherungspflicht. Die beiden Systeme und deren Anspruchsgrundlage bzw. Verpflichtungen sind völlig unterschiedlich.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 20.04.2013, 16:00

Rossi hat geschrieben:Da hast Du sicherlich Recht GerneKrankenVersichert.

Aber diese Anspruchsgrundlage in § 198 VVG ist nur einseitig. D.h., der Versicherer muss nur innerhalb dieser Frist das Kind nehmen. Auf der anderen Seite besteht keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers.
Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers leite ich aus § 193 Abs. 3 VVG ab. Und da stellt sich mir die Frage, ob jemand, der dieser Verpflichtigung nicht nachkommt, zur "Belohnung" in der GKV versichert werden muss. Dies müsste m. E. dringend höchstrichterlich entschieden werden, denn bei deiner Rechtsauslegung könnte der PKV-Vertreter dem Versicherten nahelegen, die Antragstellung bei behinderten Kindern "zu vergessen", um die eigene Versicherung zu schonen. Und gerade bei behinderten Kindern ist die bessere Versorgung mit Hilfsmitteln in der GKV ein gewichtiges Argument.

Edit zur Klarstellung: Ich spreche nur von Fällen, in denen kein Beitrittsrecht zur GKV nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestand - dann sieht es wieder anders aus.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 20.04.2013, 16:23

Hm,

Zitat:
Und da stellt sich mir die Frage, ob jemand, der dieser Verpflichtigung nicht nachkommt, zur "Belohnung" in der GKV versichert werden muss

Jenes haben wir doch auch bei der Problematik des § 5 Abs. 5a SGB V. Es sind die ALG II-Antragsteller, die zuletzt privat versichert waren und auch nicht ihrer Verpflichtung nach § 193 Abs. 3 VVG (PKV abzuschließen) nachgekommen sind. Wenn diese dann unmittelbar vor dem ALG II-Bezug nicht mehr selbstäding waren, dann wurden sie auch mit eine GKV-Mitgliedschaft belohnt.

Guckst Du hier:

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2837

Es liegt jetzt beim BSG; aber bei den Vorentscheidungen steht es 15 : 2 dagegen.

Nun ja, vor Gericht und auf hoher See, weiß man nie wohin die Reise geht.

Alle Entscheidungen (pro) sind auf dem Wortlaut des Gesetzes und dem Status (hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei) herumgeritten. Nur die gegenteiligen Entscheidungen haben eine Systemabgrenzung vorgenommen. Es war auch nur das LSG NRW mit den 2 gegenteiligen Entscheidungen. Andere LSG´s haben die Auffassung des LSG NRW nicht geteilt.

Aber in diesem Fall liegt der Sacherverhalt auch noch anders. Das Kind hatte eine legale Zugangsmöglichkeit von der Systemabgrenzung sogar zur GKV. Von Belohnung kann meiner Meinung nach nicht gesprochen werden. Die Eltern haben sich innerhalb der Frist an die GKV gewandt (Familienmeldebogen).

Eine vermeintliche Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG ist mit Ablauf der 2 Monate (Nachversicherung) entfallen. Danach kommen die gesetzlichen Bestimmungen von § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V ins Boot.

Übrigens; die PKV für Neugeborene ohne Risikozuschläge ist in der Regel wesentlich günstiger. In der Regel betragen die Prämien zwischen 80,00 - 120,00 €. Bei einer GKV geht es ab 150,00 € los.

Okay, die Eltern hatten wir ggf. ein Wahlrecht. Innerhalb von 2 Monaten hätte die PKV das Kind ohne wenn und aber nehmen müssen.

Die Eltern haben aber den ersten Kontakt zur GKV aufgenommen.

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