Neues Kind vergessen zu versichern – Strafzahlung?

Moderator: Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 22.04.2013, 22:36

Okay; Poet; ich bin Dir noch eine Antwort schuldig.

Wie sieht es mit der Bindungsfrist bei den Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB aus?

Ich nehme hierzu mal wieder das Gesetz und vesuche daraus eine Lösung zu finden.

Es ist - nach meiner Rechtslektüre - ziemlich eindeutig.

Wenn jemand "einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" hat, dann endet diese Versicherungspflicht ohne wenn und aber sofort (1 Tag der Absicherung / vgl. § 190 Abs. 13 SGB V).

Man muss nicht kündigen oder gar irgendwelche Bindungsfristen beachten.

Du bist sicherlich heute wie eine Biene durch den Tag geflogen. Aber dein Flug ging in die falsche Richtung.

Ferner gelten die Bindungsfristen nur für "GKV-Versicherte", wenn sie innerhalb der GKV wechseln möchten.

So einen Fall hätten wir hier aber gerade nicht. Denn hier fliegt die Biene Maja in die PKV und hat dadurch ggf. eine Absicherung im Krankheitsfall. Willy unterstüzt natürlich Maja.

Wenn man dennoch meint die Mitgliedschaft aufgrund der Bindungsfrist weiter führen zu müssen, dann ist die Entscheidung einfach nur rechtswidrig. Die Voraussetzungen liegen nämlich nicht mehr vor.

Gfs. wirst Du auf mein Posting mal wieder eine andere Meinung haben, denn Du hast gerade in diesen Posting schon mal eingestellt, dass ich keine Ahnung habe.

Diese Aussage betrachte ich allerdings als sehr sportlich und würde mich auf eine konstruktive Gegenkritik (natürlich untermauert mit den gesetzlichen Normen) freuen.

Poet
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Beitrag von Poet » 22.04.2013, 22:50

Rossi hat geschrieben:
Ferner gelten die Bindungsfristen nur für "GKV-Versicherte", wenn sie innerhalb der GKV wechseln möchten.

Gfs. wirst Du auf mein Posting mal wieder eine andere Meinung haben, denn Du hast gerade in diesen Posting schon mal eingestellt, dass ich keine Ahnung habe.
@Rossi: Wir wollen doch §175 SGB V nicht außer acht lassen, dieser gilt eben nicht nur für Wechsel innerhalb der GKV sondern beschreibt die Bindefrist bei einer (aktiven wie passiven) Kassenwahl. Natürlich nur da, wo es ein Wahlrecht gab und dies ausgeübt wurde.

Das mit *keine Ahnung haben* kannst Du wegen mir noch 100Jahre vor Dir her murmeln und wegen mir kannst Du Dich auch auf den Boden schmeißen wie ein trotziges Kind, es bezog sich jedoch nur auf die GKV-Finanzierung und da hast Du nun mal in dem damaligen Posting keine Ahnung gezeigt...:-)

So, nun gehen wir auf's Blütenfeld des SGB II, da kannst Du mich schlagen, nölender kleiner Nektar-Willi!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 22.04.2013, 23:27

Deine argumentationsweise finde ich mal wieder beieindruckend.

Mein lieber Poet; wir nehmen uns jetzt mal einen Fall aus der Praxis.

Es ist ein Kunde, der seit 2 Moanten von der Versichrungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erwischt wurde.


Nach diesen 2 Moanten wird er inhaftiert. Mit der Inhaftierung hat der Kunde im Rahmen der Gesundheitfürsorge nach dem Strafvollzugesetz einen "Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankeitsfall".

Dies steht allein schon in der Begründung zum Gesetzentwurf.

Poet geht jetzt hin und meint die Mitlgiedschaft nicht nach 2 Monaten beenden zu müssen (Inhaftierung), sondern erst nach Ablauf nach der Bindungsfrist von insgesamt 18 Monaten.

Sorrry poet, dies musst Du mir zunächst einmal erkären?

Hast Du jemals die Begründnung zum Gesetzentwurf zum GKV-WSG (BT-DRS 16 /3100) gelesen und natürlich auch verstanden!?

Ich muss Dir ehrlich eingestehen! Unter der derzeitigen Ausgangslage bringt es nicht viel zu diskutieren.

Sorry, Poet; ich bin auch nicht nachtragend und werfe Dir in 100 Jahren auch nichts mehr vorl!

Alllerdings nur dann, wenn Du hier sachliche Argumente in den Ring wirfst. Sonst bringt es nicht viel.

Poet
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Beitrag von Poet » 23.04.2013, 09:30

Rossi hat geschrieben:Deine argumentationsweise finde ich mal wieder beieindruckend.

Ich muss Dir ehrlich eingestehen! Unter der derzeitigen Ausgangslage bringt es nicht viel zu diskutieren.

Alllerdings nur dann, wenn Du hier sachliche Argumente in den Ring wirfst. Sonst bringt es nicht viel.
@Rossi: Ganz sachlich für Rossi, auch wenn ich es schonmal geschrieben habe: Der Fall, dass jemand zwangsweise über 5.1.13 in die (letzte) zuständige Kasse kommt ist etwas anders zu betrachten als der Fall, in dem über jemand über 5.1.13 irgendeine Kasse frei wählen muss, z.B. weil beide Eltern nicht gesetzlich versichert sind. Dafür benötigt es eine Wahlrechts- (Beitrittserklärung). Diese freie Wahl mit Hilfe einer Willenserklärung zugunsten einer bestimmten Kasse wiederum löst eine 18-monatige Bindefrist aus. Dies steht im §175SGB V.

Dein Beispiel mit dem Inhaftierten passt auch so nicht: Bei Inhaftierten ruht die Mitgliedschaft lediglich und lebt nach der Haft wieder auf.

Den Rest kommentiere ich mal nicht weiter, sonst schaukeln wir beide uns hoch.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 23.04.2013, 10:22

@Poet.

Nun ja, für mich sind deine Argumente überhaupt nicht nachvollziehbar. Der Vergleich mit dem zwangsweisen Fall und dem Fall mit der gewählten Kasse hinkt total.

Es ist hier der § 190 Abs. 13 SGB V zu beachten. Ich finde dort keine Einschränkung für die von dir geschilderte Konstellation

Seit wann ruht die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) während einer Inhaftierung? Für mich wird die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit dem 1. Tag der Inhaftierung kraft Gesetz beendet, weil die Gesundheitfsfürsorge eine Absicherung im Krankheitsfall darstellt.

Ich gehe davon aus, dass Du auch hier leider etwas verwechselst. Wenn ein Kunde freiwilliges Mitglied gem. § 9 SGB V ist, dann ruht die Mitgliedschaft während der Inhaftierung. Dies ist unzweifelhaft so.

Ich sage allerdings immer, dass Äpfel nicht gleich Birnen sind.

Poet
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Beitrag von Poet » 23.04.2013, 11:09

@Rossi: Nein, auch bei Familienversicherten oder Pflichtversicherten ruht die Mitgliedschaft während der Inhaftierung.

Nur weil Du keine Einschränkung im §190 findest, heisst das nicht, dass der §175 ausgehebelt ist in der besagten Konstellation.

Aber wir belassen es dabei: Du hast recht und ich habe recht.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 23.04.2013, 11:47

Nun ja, der § 190 Abs. 11 SGB V regelt doch genau das Ende einer Mitgliedschaft.

Wenn eine Mitgliedschaft endet, muss man sich nicht über Bindungsfristen unterhalten. Wo nix iss, kann nix gebunden sein.

Ist es wirklich so, dass alle Pflichtmitgliedschaften während der Inhaftierung ruhen?

- Arbeitnehmer wird inhaftiert; er bekommt kein Lohn mehr, der Arbeitgeber meldet den Kunden ab.

- ALG I-Empfänger wird inhaftiert; Bundesagentur stellt die Zahlung des ALG I ein und meldet den Kunden ab.

etc. etc.

Hier bleiben alle Mitgliedschaften weiter im Rahmen des Ruhens bestehen?!?



Du hast doch mal ne Ausbildung zum Sofa gemacht. Wurde dies so gelehrt? Wenn es so war, dann hätte ich gerne die damaligen Ausbildungsunterlagen.

Wenn ein Rentner (mit KVdR) inhaftiert wird, dann bleibt diese Mitgliedschaft bestehen; die Leistungsansprüche ruhen gem. § 16 Abs. 1 SGB V.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.04.2013, 12:43

Hallo ihr Beiden,
dazu mal der Gesetzestext :
Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V)
Gesetzliche Krankenversicherung § 16 SGB V (Gesetz)
Ruhen des Anspruchs


(1) 1 Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

.......................,
4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozessordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.

2 Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Wenn also für Versicherte der Anspruch ruht, scheint mit Versicherten doch nicht nur die KVdR-Renter gemeint zu sein ?.
Gruss
Czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 23.04.2013, 12:57

@Rossi: Wieder ganz nüchtern...hier in dem besagten Fall ging es nicht darum, dass eine Mitgliedschaft irgendwie endet sondern dass jmd. der eine bestimmte gesetzliche Krankenkasse gewählt hat, innerhalb der Bindefrist zu einer privaten Versicherung wechseln möchte -> immer noch §175SGB V. Da ist eine Beendigung nur möglich wegen Familienversicherung oder Entfall der Versicherungsberechtigung (z.B. Verzug in's Ausland).

Zum Thema Inhaftierung speziell für Dich noch einmal ganz eindeutig:
"Seit 1. April 2007 sind allerdings alle Personen, die zuletzt gesetzlich oder
bisher nicht krankenversichert waren, aber der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen sind, versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 13
Sozialgesetzbuch V). Für die Dauer der Haft erwerben die Gefangenen nach dieser Vorschrift zwar keinen Versicherungsschutz, da während der
Inhaftierung ein vorrangiger Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz besteht...

Wer vor der Inhaftierung freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung
angehört hat, kann weiterhin Mitglied bleiben. Wenn der Anspruch auf
Leistungen aufgrund der Inhaftierung für länger als drei Monate ruht, kann eine so genannte Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden..." (Quelle: Merkblatt SV/Justiz)

Das bedeutet also: Endet eine Pflichtmitgliedschaft also nicht vor der Inhaftierung (das Nichtbeziehen von Lohn löst kein Ende aus sondern lediglich eine entspr. DEÜV-Meldung des AG...), dann ruht diese. An deren Stelle tritt vorrangiger Anspruch auf GF nach dem StVG während der Haft.

Endet eine Pflichtmitgliedschaft vor der Haft, weil z.B. kein ALG mehr gezahlt wird oder das BVH sowieso geendet hat, dann steht die Frage nach dem "Ruhen" doch gar nicht...*kopfschüttel*

Jetzt können wir noch darüber diskutieren, dass "Ruhen" und "Ruhen" nicht dasselbe ist.

Ich für meinen Teil lasse es darauf beruhen.

Du hast immer Recht, Rossi.

Ich aber auch.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 23.04.2013, 12:58

Günter, völlig klar, es muss der Status eines Versicherten vorliegen.

Aber das Versicherungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet nun mal mit dem letzten Tag der Beschäftigung. Wenn er während der Inhaftierung gekündigt wird, dann ist es so.

Genau so endet das Versicherungsverhältnis beim ALG I-Bezieher mit dem letzten Tag des Leistungsbezuges. ALG I-Bezieher stehen während einer Inhaftierung nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Puh, ehrlich gesagt hätte ich nicht gedacht, dass dies irgendwie strittig ist.

Dann stelle ich mal die Passage aus dem GR vom 20.03.2007 des Spibus (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) ein.

Guckt ihr hier:



aok-business.de/fileadmin/user_upload/global/Fachthemen/Rundschreiben/2007/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf

Auf Seite 35 steht es dann schwarz auf weiß:

Zitat:
3.1 Anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall

Soweit ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet, endet die Versicherungspflicht und mithin die Mitgliedschaft.

Als anderweitige Absicherungen im Krankheitsfall, die zur Beendigung
der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V führen, kommen insbesondere in Betracht:
• Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 SGB V oder § 2 KVLG 1989,
• Beginn einer Mitgliedschaft als Rentenantragssteller nach § 189 SGB V oder § 23 KVLG 1989,
• Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V in Verb. mit § 188 SGB V oder § 6 KVLG 1989 in Verb. mit § 22 Abs. 2 KVLG 1989,
• Beginn einer Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989,
• Leistungen der Kinder- und Jugendpflege (§ 40 SGB VIII),
Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge,
• Anspruch auf Beihilfe, soweit eine ergänzende Krankheitskostenversicherung besteht,
• Anspruch auf freie Heilfürsorge,
• Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz,
• Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Abschluss einer Krankheitskostenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung, unabhängig davon, ob und für welchen Zeitraum eine Wartezeit besteht,
• Anspruch auf Sachleistungen auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Die Mitgliedschaft endet am Vortag des Beginns des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall. Die Mitgliedschaft endet stets kraft Gesetzes; einer Kündigung der Mitgliedschaft bedarf es daher auch in den Fällen nicht, in denen die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall durch den Abschluss einer Krankheitskostenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung sichergestellt wird

Wenn dies immer noch nicht ausreichen sollte, dann werfe ich leider die Flinte ins Korn.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.04.2013, 13:35

Hallo Rossi,
musst du nicht machen, das mit der Flinte und dem Korn, aber, das was du eingestellt hast -Soweit ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet, endet die Versicherungspflicht und mithin die Mitgliedschaft.,
das sehe ich auch so, da geht es um die Versicherten nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V. - hatte ich sogar schon mal, so einen Fall.
Gruss
Czauderna

Jupez
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Beitrag von Jupez » 23.04.2013, 14:22

Danke, dass ihr das hier so ausführlich diskutiert, ich muss zugeben, dass ich bei den letzten Beiträgen irgendwann ausgestiegen bin. Was ich mitgenommen habe, ist, dass ich jetzt drei Optionen habe:

1.) Kind in der PKV versichern, Strafprämie zahlen, der GKV nix sagen (mit dem Risiko, dass die GKV ihre Beiträge bis zum Beginn der PKV später einfordern wird, dann müsste ich aber auch die Strafprämie zurückkriegen); zurückliegenden Arztrechnungen können nicht eingereicht werden

2.) Kind in PKV versichern, Strafprämie verwehren und GKV benachrichtigen, dass ich Beiträge nachzahlen will; zurückliegenden Arztrechnungen können nicht eingereicht werden

3.)Kind in GKV versichern, GKV Beiträge bis heute nachzahlen und dafür Arztrechnungen rückwirkend einreichen

Was würdet ihr machen? Ich tendiere derzeit zu 1.)

Poet
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Beitrag von Poet » 23.04.2013, 14:26

...na dann, lest mal beide ab Seite 26 des Spibu-Schreibens:

"Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht
Anwendung. Diese ermöglichen es dem Mitglied, unter Einhaltung der Bindungs-
und Kündigungsfristen die Krankenkasse zu wechseln."

Klar, Rossi ist auf dem Trip des §190 und das ist auch richtig. Grds. endet die 5.1.13er-Mitgliedschaft ja auch in dem ein anderer Versicherungsschutz begründet wird aber das hebelt die Kündigungsfristen und Bindefristen nicht immer aus. Bei Eintritt Familienversicherung klappt es z.B., bei Wechsel der selbst gewählten Krankenkasse z.B. zur anderen Kasse oder PKV (wie in diesem ursprünglichen Fall) nicht.

@Rossi: Das VSV/BVH eines Arbeitnehmers endet nicht zwingend mit der Inhaftierung. Die Inhaftierung stellt keine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages dar und berechtigt den AG nicht zur Auflösung des BVH. Es ist schwebend wirksam.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 23.04.2013, 19:52

Jupez hat geschrieben:Danke, dass ihr das hier so ausführlich diskutiert, ich muss zugeben, dass ich bei den letzten Beiträgen irgendwann ausgestiegen bin. Was ich mitgenommen habe, ist, dass ich jetzt drei Optionen habe:

1.) Kind in der PKV versichern, Strafprämie zahlen, der GKV nix sagen (mit dem Risiko, dass die GKV ihre Beiträge bis zum Beginn der PKV später einfordern wird, dann müsste ich aber auch die Strafprämie zurückkriegen); zurückliegenden Arztrechnungen können nicht eingereicht werden

2.) Kind in PKV versichern, Strafprämie verwehren und GKV benachrichtigen, dass ich Beiträge nachzahlen will; zurückliegenden Arztrechnungen können nicht eingereicht werden

3.)Kind in GKV versichern, GKV Beiträge bis heute nachzahlen und dafür Arztrechnungen rückwirkend einreichen

Was würdet ihr machen? Ich tendiere derzeit zu 1.)
Ähm die Krankenhausrechnung würde über deine Frau erbracht oder? Heißt die Geburt wird über deine Frau abgerechnet, grundsätzlich, ich weiss jettz nur nichtob der REst was nach der Geburt passiert ist, also die Behandlung dr Kurzen noch mit zu den Entbinddungsksoten zählt udn ob nach der Geburt noch weitere ärztlichen Leistungen für die Kurze erbracht wurden.Übrigens, du kannst ruhig mit offenen Karten genüber der Kasse deier Frau spielen, sonst könnte es sein das zu einer netten saftigen Privatrechnung für die Behandlung der Kurzen kommt. Die rEchnung flattern meist immer so 3 moante auf den Tisch der Leistungsabteilung, usw usw. Immer das Gleiche 5 minuten Spass in Backen und denn 30 Jahre Jahre Frohsinn mit den Kurzen

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 24.04.2013, 07:21

Jupez hat geschrieben:Danke, dass ihr das hier so ausführlich diskutiert, ich muss zugeben, dass ich bei den letzten Beiträgen irgendwann ausgestiegen bin.

Ich auch - die tragen eine dauerfehde aus. Das hat alles nichts mehr mit Dir zu tun!

Was ich mitgenommen habe, ist, dass ich jetzt drei Optionen habe:

1.) Kind in der PKV versichern, Strafprämie zahlen,

Nein, weil laut Rossi die GKV für die pflicht zur Versicherung zuständig ist und die PKV das nichts angeht!

der GKV nix sagen (mit dem Risiko, dass die GKV ihre Beiträge bis zum Beginn der PKV später einfordern wird

Quatsch - die fordern nichts ein, weil die PKV Versicherung besteht.

, dann müsste ich aber auch die Strafprämie zurückkriegen);

Noch mal Quatsch. Wenn Du die Strafbeiträge zahlst unbd die GKV irgednwann kommen würde und sagen würde ... hier ist noch was zu zaheln, dann bekommst Du gar nichts zurück!

zurückliegenden Arztrechnungen können nicht eingereicht werden

NEIN

2.) Kind in PKV versichern, Strafprämie verwehren und GKV benachrichtigen, dass ich Beiträge nachzahlen will; zurückliegenden Arztrechnungen können nicht eingereicht werden

Nein! PKV versichern und GKV ist irrelevant! Und ja, zurückliegende Arztrechnungen können NICHT eingereicht werden!

3.)Kind in GKV versichern, GKV Beiträge bis heute nachzahlen und dafür Arztrechnungen rückwirkend einreichen

Nein, geht nicht! Du kannst keine Rechnungen rückwirkend einreichen. GKV ist Sachleistung und Kostenerstattung geht immer nur in der Zukunft!!

Was würdet ihr machen? Ich tendiere derzeit zu 1.)
Ich tendiere zu - entscheide erst einmal, ob Du mit dem Status Selbstzahler an sich klar kommst! Du musst das ja auch für Deine Kinder handhaben.

Der Vorteil der GKV ist Sachleistung und Versorgung!

Der Nachteil Selbstzahler ist ständig eigene Entscheidungen treffen müssen in einem Bereich, von dem man mutmaßlich keine bis überhaupt gar keine Ahnung hat. Man ist also Leistungserbingern hoffnungslos ausgesetzt! Und man bleibt auch mal auf Kosten sitzen, weil die nicht versichert waren!

Der Vorteil PKV ist, dass man schneller einen Termin bekommt! Das bekommt man als Kassenpatient auch, wenn man Geld auf den Tisch legt oder die Infrastruktur der Kasse nutzt!

Der Nachteil: weil keine Kindernahcversicherung wegen Fristablauf § 198 VVG kann der Versicherer ablehnen, Zuschläge nehmen und 3 Jahre lang zurücktreten bzw. 10 Jahre anfechten, wenn nicht ALLES im Antrag steht, wonach er fragt (§ 19 ff. VVG)

Für Erwachsene müsste man vielleicht andere Überlegungen anstellen, aber wir sprechen hier von einem Kind. Und Kinder empfehle ich immer, wenn es geht, in die GKV zu bringen!

Zu Deinen Alternativen

1. Kind in die PKV und KEINE Strafbeiträge akzeptieren, weil keine Rechtsgrundlage! Pflicht zur Versicherung ist GKV und nicht PKV. Argumentation von Rossi finde ich gut und nachvollziehbar! Müsste rechtlich durchsetzbar sein!

2. Kind in GKV und dann Strafbeiträge

Zu 1 und 2: Kosten der Vergangenheit sind Deine Kosten. Die Versicherer haben damit nichts zu tun!

P.S.: Ich würde Dir und der ganzen Familie GKV empfehlen und halte Selbstzahler mit PKV Rückversicherung nicht für den für Dich geeigneten Status! Das ist persönlich und basiert ausschließlich auf dem, was ich hier zur Kenntnis nehmen konnte!

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