Sohn familienversichern für das Studium?

Moderator: Czauderna

GS
Beiträge: 149
Registriert: 02.01.2016, 17:59

Re: Sohn familienversichern für das Studium?

Beitrag von GS » 09.11.2021, 20:36

Hallo Wolle18,
Wenn er dann von 20% aud 50% aufstocken will, findet dann auch wieder eine Gesundheitsprüfung statt? Wenn ja, dann müsste man ja sicherheitshalber doch noch eine zusätzliche kleine AWV abschließen.
Geht in den Beihilfe-Tarifen ohne neue Risikoprüfung, wenn der reduzierte Bemessungssatz (hier von 80 auf 50 %) innerhalb von 6 Monaten angezeigt wird.
Wäre ja eigentlich logisch, weil es das bei den Eltern, die ja irgendwann von 30% auf 50% aufstocken (wenn die Kinder nicht mehr anrechenbar sind) wahrscheinlich auch nicht gemacht wird
Siehe oben - innerhalb von 6 Monaten Aufstockung ohne Risikoprüfung möglich. Man hat also jede Menge Zeit dazu, aber nicht alle Zeit der Welt.

Das Netz ist voll mit Leuten, die es geschafft haben, es zu vermasseln.

Gruß
von GS

Wolle18
Beiträge: 16
Registriert: 11.11.2019, 15:58

Re: Sohn familienversichern für das Studium?

Beitrag von Wolle18 » 09.11.2021, 21:25

Das glaube ich, dass das viele verbaseln. Wer weiß das schon. Ein echter Fallstrick mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen.
Danke für die Info!

GS
Beiträge: 149
Registriert: 02.01.2016, 17:59

Re: Sohn familienversichern für das Studium?

Beitrag von GS » 09.11.2021, 22:10

Hallo Wolle18,
zu Deinem Projekt habe ich mir nochmals die NRW-Beihilfe angeschaut und dort u.a. gefunden den

§ 3 "Beihilfefähige Aufwendungen".
Dessen Absatz 4 lautet:
Landesbeihilfe NRW schreibt (vor):
Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, sind die auf Grund dieser Vorschriften zustehenden Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die nach § 99 LBG auf den Dienstherrn oder eine Versorgungskasse übergehen, sowie nicht hinsichtlich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung
1. für Personen, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und denen dem Grunde nach kein Beitragszuschuss nach § 257 SGB V zusteht, sofern nicht nach § 224 SGB V Beitragsfreiheit besteht,
2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Kinder, die von der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung einer anderen Person erfasst werden, an deren Beiträgen kein Arbeitgeber beteiligt ist, oder - bei Beteiligung eines Arbeitgebers - wenn Leistungen aus dieser Versicherung nicht in Anspruch genommen werden,
Damit seid Ihr auf der sicheren Seite, soweit die Familienversicherung nicht genutzt wird. Das hattest Du ja eingangs auch so geschriieben.

Nur mein heute abend zum Besten gegebener Tipp, die Fami ausnahmsweise doch mal zu nutzen, ist damit natürlich für die Tonne. Ich werde versuchen, ihn dort hinein zu bugsieren. :mrgreen:

Versuch gelungen :)

Gruß
von GS

Wolle18
Beiträge: 16
Registriert: 11.11.2019, 15:58

Re: Sohn familienversichern für das Studium?

Beitrag von Wolle18 » 09.11.2021, 22:50

Ich bin froh, dass du das noch mal im Klartext formuliert hast. Den Gesetzestext hätte ich selber niemals so gedeutet. Nach dem 3. Mal lesen und in Verbindung mit deiner Erklärung dämmert es mir aber auch so langsam. Wenn die Gesundheitskarten für die Kinder kommen, dann schließe ich die direkt weg.
Danke, dass du extra nachgeguckt hast. Es gibt ja wahrscheinlich 16 verschiedene Beihilfe Regelungen. Ein Wahnsinn...

GS
Beiträge: 149
Registriert: 02.01.2016, 17:59

Re: Sohn familienversichern für das Studium?

Beitrag von GS » 10.11.2021, 00:11

Wolle18 befürchtet:
Es gibt ja wahrscheinlich 16 verschiedene Beihilfe Regelungen. Ein Wahnsinn...
Es sind sogar 17 - der Bund pflegt seine eigene. Also Wahnsinn x 17/16.

Oder eher - da Hessen seit jeher herausragt - 18/16.

Gute Nacht :wink:

Antworten