An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten

Sollten Betroffene gegen ihre gesetzliche Krankenkasse klagen?

JA
0
Keine Stimmen
NEIN
1
50%
FALLS NEIN, WARUM NICHT?
1
50%
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 2

Esquire
Beiträge: 5
Registriert: 05.02.2019, 15:18

An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von Esquire » 06.03.2022, 20:21

Durch Einführung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) mit Geltung ab 01.01.2020 soll jeder pflichtversicherte Betriebsrentner eine Reduzierung der monatlichen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen um einen dynamischen Freibetrag (2020: 159,25 EUR, 2021: 164,50 EUR, 2022: 164,50 EUR) erfahren, damit eine Reduzierung der KV/PV-Beiträge um die auf den Freibetrag entfallenden Beiträge.

Die Handhabung sämtlicher gesetzlichen Krankenkassen ist nun listigerweise so, dass zuerst der Freibetrag von der/den beitragspflichtigen Betriebsrenten abgezogen wird und wenn dann die beitragspflichtigen Gesamteinkünfte immer noch über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegen, dann als Bemessungsgrundlage für die Beiträge die BBG angesetzt wird.

Dies verstößt m.E. gegen die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, gegen die offiziellen Ankündigungen der damaligen Regierungsparteien und gegen die amtliche Gesetzesbegründung, da so diejenigen Betriebsrentner, deren beitragspflichtigen Gesamteinkünfte über der BBG liegen, keine Entlastung erfahren.

Ich habe deshalb Widerspruch gegen diese Handhabung bei meiner gesetzlichen Krankenkasse eingelegt, der von ihr abgelehnt wurde.

Ich habe nun am 28.02.2022 Klage zur Aufhebung des ablehnenden Widerspruchbescheids und Erstattung der zu viel einbehaltenen KV- & PV-Beiträgen beim Sozialgericht Freiburg eingereicht.

Gibt es noch weitere Betroffene im Forum? Haben auch Andere geklagt bzw. erwägen eine Klage? Ich wäre an einem Informationsaustausch und evtl. an einem Austausch der Klageschriften interessiert.

GS
Beiträge: 152
Registriert: 02.01.2016, 17:59

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von GS » 06.03.2022, 21:32

Hallo Esquire,

"ein Stück weit" - um hier eine Floskel des seinerzeit verantwortlichen Ministers ins Spiel zu bringen - liegst Du richtig. Zwar hieß es in der Gesetzesbegründung u.a.
Ab 1. Januar 2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro. Erst Betriebsrenten, die über der Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Der Freibetrag kommt nahezu allen Betriebsrentnern zugute.
wobei das im Originalwortlaut nicht unterstrichene Wörtchen "nahezu" wohl genau auf den kleinen Kreis an Betroffenen zielt, zu dem Du zählst. Insoweit wäre der Begründungstexter "ein Stück weit" aus dem Schneider.

Aber dann heißt es weiter :
Rund 60 Prozent der Betriebsrentner bekommen weniger als 318 Euro im Monat, sie zahlen somit künftig verglichen mit heute höchstens den halben Beitrag. Auch die weiteren knapp 40 Prozent werden spürbar entlastet.
Das hieße, dass alle entlastet werden, und nicht nur "nahezu" alle.

Mithin also ein Hebel, den man ansetzen könnte. Ob er aber stark genug ist, letztlich das BSG zu beeindrucken, daran habe ich meine - zugegeben absolut unmaßgeblichen - Zweifel.

Denn die bereits beklagte Kasse wird voraussichtlich auf der sicheren Seite sein: Sie hat selbstverständlich den Freibetrag von (eingangs) 159,25 € berücksichtigt, wie es das Gesetz befiehlt. Was aber kann sie dafür, dass Deine entsprechend reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen die durch das GKV-BRG nicht reduzierte - das muss der Gesetzgeber wohl übersehen haben - Beitragsbemessungsgrenze dann immer noch überschreiten?

Gruß
von GS
der nebenbei der Meinung ist, dass Du Deinen Beitrag besser nicht in diesem Unterforum, sondern unter "Gesundheitspolitik" platziert hättest.
Und dass außerdem womöglich das Abstimmungstool reparaturbedürftig scheint im Hinblick auf die Eingabe "wenn nein, warum nicht".

Esquire
Beiträge: 5
Registriert: 05.02.2019, 15:18

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von Esquire » 07.03.2022, 10:52

Hallo GS,

vielen Dank für Deine Antwort und Deine Hinweise zur besseren Zuordnung meines Beitrags in die Kategorie "Gesundheitspolitik" und auf meine etwas verunglückte Fragenformulierung im Abstimmungstool; dies ist mein erster Beitrag und ich war der irrigen Annahme, daß die Fragen im Abstimmungstool in Textform beantwortet werden könnten.

Zu Deiner Stellungnahme:
Du zitierst (aus dem, was Du für die amtliche Gesetzesbegründung hältst):
„Ab 1. Januar 2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro. Erst Betriebsrenten, die über der Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Der Freibetrag kommt nahezu allen Betriebsrentnern zugute.“

Dieses Zitat stammt nicht aus der amtlichen Gesetzesbegründung, sondern aus einer (nachträglichen) Veröffentlichung des Gesundheitsministeriums, nachdem ich Minister Spahn, der sich offenbar dieser Problematik gar nicht bewußt war, bereits angeschrieben hatte.
(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministeriu ... esetz.html)

In der amtlichen Begründung zum Gesetz heißt es:
(Quelle: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q ... Ih68SMAuY2 )

„Begründung

A. Allgemeiner Teil

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen:

1. Freibetrag für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung


Ab dem 1. Januar 2020 gilt für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein monatlicher Freibetrag. Dieser ist gleichermaßen auf monatliche Zahlungen und bei der Verbeitragung von einmaligen Kapitalauszahlungen anzuwenden. Versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden dadurch ganz oder teilweise von Beiträgen entlastet. Die monatlichen Gesamteinnahmen aus Betriebsrenten werden damit bis zu einem Betrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) beitragsfrei gestellt. Ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt 159,25 Euro im Jahr 2020. Dieser Freibetrag steigt folglich künftig parallel zur Bezugsgröße und damit in etwa mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung an.

Für rund 60 Prozent der betroffenen Betriebsrentnerinnen und -rentner bedeutet dies, dass ihre Krankenversicherungsbeiträge durch den Freibetrag mindestens halbiert werden, da ihre Einnahmen aus Betriebsrenten maximal 320 Euro im Monat betragen. Betriebsrentnerinnen und -rentner mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von derzeit mehr als 320 Euro monatlich profitieren ebenfalls von dem Freibetrag. Sie werden jährlich um rund 300 Euro entlastet. Dabei reduziert sich mit steigender betrieblicher Rente der prozentuale Entlastungsbetrag. Vor dem Hintergrund, dass die Mindereinnahmen von allen übrigen gesetzlich Krankenversicherten zu finanzieren sind, ist eine Begrenzung des Entlastungsvolumens bei Rentnerinnen und Rentnern mit hohen Betriebsrenten mit Blick auf die Verteilungsgerechtigkeit gleichwohl sachgerecht.“


Mir geht es nicht in erster Linie um die versprochene materielle Entlastung, sondern um die Korrektur der (rechtswidrigen) Anwendung des Gesetzes durch die Exekutive, die den gesetzgeberischen Willen mißachtet.

GS
Beiträge: 152
Registriert: 02.01.2016, 17:59

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von GS » 07.03.2022, 13:27

Hallo Esquire,

stimmt, ich hatte mir nicht die amtliche Begründung angeschaut, sondern nur diesen nachträglichen Text. In den sie das "nahezu" eingeflickt haben, das in der amtlichen Begründung fehlt.

Die Möglichkeit, dass man auch gar nicht von der Gesetztesänderung profitieren kann - wie z. B. in Deinem Fall - haben sie in der Begründung definitiv nicht berücksichtigt. Warum nicht, darüber kann man nur spekulieren. Zwischen "übersehen, dass es diese Fälle gibt" und "diese Fälle zwar gesehen, aber im Text bewusst ausgeblendet" muss es angesiedelt sein.

Im Ergebnis wird das Gericht Deiner Argumentation in der Sache folgen und auf eine Ungenauigkeit bzw. Unvollständigkeit in dieser Begründung erkennen, aber nicht soweit gehen, dass es daraus einen Anspruch auf Beitragssenkung ableiten wird. Aber als offenkundiger Realist hast Du diese Erwartung ja auch selbst nicht.

Mal angenommen, die 1. Instanz würde sinngemäß so entscheiden, wie ich es im letzten Absatz umschrieben habe. Würdest Du dann in Berufung gehen?
Esquire schreibt:
Mir geht es nicht in erster Linie um die versprochene materielle Entlastung, sondern um die Korrektur der (rechtswidrigen) Anwendung des Gesetzes durch die Exekutive, die den gesetzgeberischen Willen mißachtet.
Hier sehe ich die Sache etwas anders: Auch der Gesetzgeber hatte m E. nicht den Willen, dass Fälle wie Deiner effektiv vom GKV-BKR profitieren, denn das hätte er dann anders regeln müssen:
Erst den Beitrag wie gehabt ermitteln, und dann vom Ergebnis - in Deinem Fall also vom Höchstbeitrag - die 1X,X % von (eingangs) 159,25 € abziehen. Bei den meisten Rentnern hätte es keinen Unterschied gemacht, aber eben bei Deiner kleinen Gruppe.

Gruß
von GS

Esquire
Beiträge: 5
Registriert: 05.02.2019, 15:18

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von Esquire » 07.03.2022, 14:54

Hallo GS,
ob ich in Berufung gehe, kann ich erst entscheiden, wenn ich ein schriftlich vorliegende Entscheidung habe.

Zum Thema „Der gesetzgeberische Wille“:
Der Gesetzgeber (das Parlament) stimmte in der 2. u. 3. Lesung einem Gesetz zu, mit dem alle Betriebsrentner eine Entlastung erfahren sollten, die Höherverdienenden eine iHv ca. 300 EUR pro Jahr.

Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. Der eigentliche Gesetzgeber für Gesetze auf Bundesebene ist aber das Parlament, der Bundestag. Seine Mitglieder wissen i.d.R. wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes, wie z.B. dem GKV-BRG, die ggf. auch durch externe Dritte im Prozeß der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Sie sind deshalb darauf angewiesen, daß in der Gesetzesbegründung gemäß § 43 Absatz 1 GGO unmißverständlich

• die Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften, sowie
• der Sachverhalt, der dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht

dargestellt werden. Darüber hinaus müssen sie sich auf die offiziellen Verlautbarungen der Gesetzesinitiatoren zum Gesetzesvorhaben und unbedingt auf die Aussagen der Vertreter der Gesetzesinitiatoren in der parlamentarischen Debatte vor der Abstimmung über das Gesetz verlassen können.

Somit hat der Gesetzgeber (= das Parlament) über einen Gesetzentwurf abgestimmt, über den er vor der Abstimmung schriftlich durch die Gesetzesbegründung und mündlich durch die offiziellen Verlautbarungen der Regierung und des Ministers sowie durch die Redebeiträge der Vertreter der Gesetzesinitiatoren (SPD & CDU) in der 2. Lesung dahingehend informiert worden war, daß alle Betriebsrentner durch den Freibetrag entlastet werden, diejenigen mit einem höheren beitragspflichtigen Einkommen um ca. 300 €/Jahr. Damit entspricht eine Umsetzung gemäß dem Klägerantrag dem gesetzgeberischen Willen.

Beweise: Zitate der Redner aus den Fraktionen der Gesetzesinitiatoren anläßlich der 2. (vor der Abstimmung) und 3. Lesung des GKV-BRG im Bundestag am 12. Dezember 2019:

Gesundheitsminister Spahn (CDU):
„Und, ja, etwa ein Drittel der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner zahlt weiterhin keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung; das sind diejenigen, die heute schon unter der Freigrenze liegen. Ein weiteres Drittel wird maximal den halben Beitragssatz zahlen; die allermeisten deutlich weniger als den halben Beitragssatz.

Das nächste Thema: Ja, wir haben ein weiteres Drittel, für die es dann nicht der halbe Beitragssatz, sondern mehr ist. Aber auch diese haben immerhin noch eine Entlastung um 300 Euro im Jahr. Ich finde - auch mit Blick auf die Maßnahmen, die wir hier sonst miteinander vereinbaren -, eine Entlastung bzw. Verbesserung um 300 Euro im Jahr ist durchaus eine spürbare Summe.“

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministeriu ... esung.html
Seite 16751
-------------------------------------------------------------------------------------

Rudolf Henke (CDU/CSU):
„Das ist der wesentliche Charakter der Neuregelung, und diese Neuregelung führt dazu, daß auch Betriebsrenten oberhalb der bisherigen Freigrenze finanziell entlastet werden. Denn bisher mußte bei dem geringsten Überschreiten der Freigrenze der volle Beitrag auf die gesamte Betriebsrente ge-zahlt werden. Bezieherinnen und Bezieher von Betriebsrenten ab einer Höhe von 159,25 Euro erhalten jetzt mit der Neuregelung eine Entlastung von rund 300 Euro im Jahr.

Von dem Wechsel von der Freigrenze zum neuen Freibetrag profitieren auch die rund 4 Millionen pflichtversicherten Betriebsrentner oberhalb der bisherigen Freigrenze. Auch sie haben in Zukunft rund 300 Euro mehr pro Jahr.

Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915877.pdf Seite 16746
-------------------------------------------------------------------------------------
Sabine Dittmar (SPD):
„Mit der Umwandlung der Freigrenze in einen echten Freibetrag sorgen wir dafür,
(Matthias W. Birkwald [DIE LINKE]: Der Freibetrag ist zusätzlich!)
daß alle Empfänger von Betriebsrenten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ab dem 1. Januar 2020 finanziell entlastet werden.

Sie sehen, wir entlasten alle pflichtversicherten Betriebsrentner, aber ganz besonders die Rentner mit kleinen und mittleren Betriebsrenten,
(Beifall bei Abgeordneten der SPD und der CDU/CSU)
und das sind über 60 Prozent der Bezieher von Betriebsrenten."

Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915877.pdf Seite 16748
-------------------------------------------------------------------------------------
Ralf Kapschack (SPD):
"Mit dem Freibetrag, der jährlich angepaßt wird, erreichen wir das Ziel des halben Beitrags für circa 60 Prozent der Betriebsrenten. Das ist schon mehrfach gesagt worden; aber ich glaube, man muß das noch mal unterstreichen. Aber auch die restlichen 40 Prozent profitieren; denn der Freibetrag wird immer beitragsfrei bleiben. Deshalb wirkt der Freibetrag auch bei Einmalzahlung. Das ist aus unserer Sicht ein großer Schritt, und deshalb können wir diesen Kompromiß auch gut vertreten."
Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915877.pdf Seite 16752
-------------------------------------------------------------------------------------
Emmi Zeulner (CDU/CSU):
„Zukünftig werden 60 Prozent maximal nur noch die Hälfte vom Krankenversicherungsbeitrag zahlen,
(Matthias W. Birkwald [DIE LINKE]: Die 60 Prozent werdet ihr nicht schaffen!)
und rund 40 Prozent haben künftig weniger Ausgaben für die Krankenversicherung bei der Auszahlung ihrer Betriebsrente. Diejenigen, deren Betriebsrenten oberhalb des Freibetrags von 160 Euro liegen, werden ab 2020 mit rund 300 Euro im Jahr entlastet.“

Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915877.pdf Seite 16753
(Hervorhebungen nur hier)

Zugestimmt haben nach der Aussprache die Fraktionen der Linken, der SPD und der CDU/CSU. Dagegen gestimmt hat niemand. Enthalten haben sich die Fraktionen der AfD, der FDP und Bündnis 90/Die Grünen.

Nach den Verlautbarungen der Regierung und des Gesundheitsministers, der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, der Gesetzesbegründung und der parlamentarischen Debatte anläßlich der 2. und 3. Lesung am 12. Dezember 2019 stimmten die Bundestagsmitglieder als Gesetzgeber dem GKV-BRG in dem Verständnis zu, daß sämtliche pflichtversicherte Betriebsrentner in den Genuß der Beitragsentlastung kämen. Maßgebend kann dafür alleine sein, wie die Angehörigen der Legislative das jeweilige Gesetz im Gesetzgebungsverfahren verstanden hatten bzw. bei verobjektivierter Betrachtung verstehen mußten.

Damit hat der Bundestag (= der Gesetzgeber) einem Gesetz zugestimmt, das allen Betriebsrentnern – damit auch denjenigen, die beitragspflichtige Einkommensarten über die BBG hinaus beziehen – eine Entlastung durch das GKV-BRG zusichert.

Somit verstößt die von den Beklagten praktizierte Verbeitragung gegen diesen gesetzgeberischen Willen, indem sie bei Betriebsrentnern mit beitragspflichtigen Versorgungsbezügen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze die Beitragsberechnung so anstellt, daß es zu keiner Beitragsreduzierung kommt.

Viele Grüße, Esquire

GS
Beiträge: 152
Registriert: 02.01.2016, 17:59

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von GS » 07.03.2022, 17:11

Hallo Esquire,

Respekt für die gründliche Recherche und auch für die darauf aufbauende Argumentation.

Ja, die zitierten, großkoalitionären Redebeiträge erwecken unisono den Eindruck, als würden wirklich alle GKV-pflichtversicherten Betriebsrentner vom GKV-BRG in der letztlich verabschiedeten Form profitieren. Normale fachfremde Abgeordnete, die also nicht tief in der Materie stecken, durften sich darauf verlassen.

Davon ausgehend, dass die zitierten Redner wissen mussten, dass es eine wenn auch kleine Gruppe gab und noch gibt, die entgegen ihrer Aussagen faktisch nicht profitieren, hieße das, dass sie nicht die Wahrheit gesagt haben, jedenfalls nicht die vollständige Wahrheit. Sie werden sich wohl gedacht haben "Naja, es trifft ja nicht gerade die Ärmsten" oder so etwas in diese Richtung.

Wenn es nun keinen einzigen Debattenbeitrag gab, der doch auf diese Lücke hingewiesen hat - ist Deine Recherche hierin wasserdicht? - sollte das Gericht zumindest ins Grübeln kommen.

Die Gegenseite wird vllt. argumentieren, dass das Gesetz auch dann genauso verabschiedet worden wäre, wenn der strittige Umstand transparent dargestellt worden wäre, allenfalls mit einer Handvoll Enthaltungen mehr. Um das zu entkräften, müsste man schon einige damalige MdB aufbieten können, die dann aber vor Gericht zugeben müssten, dass sie von ihren eigenen Fachpolitikern hinter die Fichte geführt wurden. Die jedoch - zumindest mehr als eine Handvoll davon - dürften schwerer zu finden sein als die berühmte Nadel im Heuhaufen. Und das aus den unterschiedlichsten Gründen.

Ich hatte die Sache damals auch verfolgt, aber mit eher mäßigem Interesse. Ich selbst war/bin nicht tangiert und bei meiner Frau treffen die mehrfach genannten 300 € Ersparnis ja auch tatsächlich zu. Erinnere mich aber noch daran, dass ich ihr gesagt habe: "in Kranken wird Dein ZVK-Beitrag tatsächlich sinken, aber in Pflege haben sie euch gelinkt. Da bleibt alles beim Alten, also voller Beitrag auf volle Rente". Die Freigrenze spielt(e) bei ihr keine Rolle.

Sollte mich wundern, wenn insbesondere Deine tiefschürfenden Beiträge nicht doch noch einige unserer zahlreicher werdenden Zaungäste (Mitleser) hinterm Ofen hervorlocken. Warten wirs ab.

Gruß
von GS

Esquire
Beiträge: 5
Registriert: 05.02.2019, 15:18

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von Esquire » 07.03.2022, 20:25

Hallo GS,

vielen Dank für Deine Kommentare.

Ja, ich gehöre zu einer kleinen Gruppe, wer weiß, ob sich da überhaupt noch welche im Forum finden.

Wegen der Beitragsreduzierung (ca. 300 €/Jahr) alleine wird sich wohl niemand der Mühe einer Klage unterziehen...auch ich nicht. Es ist schon erforderlich, daß das Gerechtigkeitsgefühl getroffen ist, so wie bei mir. Ich war in meinem Leben noch nie bange, wenn notwendig, gegen den Strom zu schwimmen. Ich wäre aber auch gerne bereit, anderen die Mühe zu ersparen bzw. zu reduzieren und ihnen meine umfänglich recherchierte Klageschrift überlassen. Es wäre natürlich auch für mich besser, wenn diese Rechtsfrage mehrfach an verschiedenen Gerichtsorten entschieden werden müsste und dadurch etwas an Momentum gewinnen würde.

Wir werden sehen.

Viele Grüße, Esquire

GS
Beiträge: 152
Registriert: 02.01.2016, 17:59

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von GS » 08.03.2022, 03:09

Hallo Esquire,
Du schreibst:
vielen Dank für Deine Kommentare.
Gern geschehen.
Ja, ich gehöre zu einer kleinen Gruppe, wer weiß, ob sich da überhaupt noch welche im Forum finden.
Wohl nein, denn wenn ja, hätte er/sie ja auch die "Eier", sich zu äußern.
Wegen der Beitragsreduzierung (ca. 300 €/Jahr) alleine wird sich wohl niemand der Mühe einer Klage unterziehen...auch ich nicht.
Zumal es ja auch nicht nötig wäre, jedenfalls nicht existenziell.
Es ist schon erforderlich, daß das Gerechtigkeitsgefühl getroffen ist, so wie bei mir. Ich war in meinem Leben noch nie bange, wenn notwendig, gegen den Strom zu schwimmen.
Ohne diese beiden Merkmale hättest Du es wohl auch nicht in besagte kleine Gruppe geschafft.
Ich wäre aber auch gerne bereit, anderen die Mühe zu ersparen bzw. zu reduzieren und ihnen meine umfänglich recherchierte Klageschrift überlassen.
Das ehrt Dich. Das Vorangehende natürlich auch.
Es wäre natürlich auch für mich besser, wenn diese Rechtsfrage mehrfach an verschiedenen Gerichtsorten entschieden werden müsste und dadurch etwas an Momentum gewinnen würde.
Das wünsche ich Dir.
Wir werden sehen.
Ja, vielleicht. Vermutlich aber nicht.
Aber man kann ja nie wissen. Mal angenommen, Dein Projekt würde irgendwann letztinstanzlich abgesegnet. Wärst Du dann bereit, diese 300 € zumindest für das erste Jahr einem anerkannt guten Zweck zu spenden? Den Du selbst aussuchst - von mir wird dazu kein Vorschlag nachgereicht werden.

Dann hätte sich dieser Fred sogar für drei Parteien gelohnt. Womit jetzt nicht die drei Parteien gemeint sind, die seinerzeit im Bundestag dafür gestimmt haben. Und natürlich auch nicht die drei Enthaltsamen :wink:

Gruß
von GS

Esquire
Beiträge: 5
Registriert: 05.02.2019, 15:18

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von Esquire » 09.03.2022, 08:21

Hallo GS,
Du hast eine PN von mir.
VG, Esquire

GS
Beiträge: 152
Registriert: 02.01.2016, 17:59

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von GS » 09.03.2022, 16:16

Hallo Esquire.
vielen Dank für die PN.

Gruß
von GS

Hypochonder
Beiträge: 1
Registriert: 07.03.2022, 20:25

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von Hypochonder » 31.03.2022, 16:53

Hallo,

ich beziehe ebenfalls als pflichtversicherter Rentner Versorgungsrenten, die insgesamt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Ich erhalte den Freibetrag nicht. Eine Reklamation war erfolglos.

Esquire ist der oder die Erste. der oder die sich öffentlich mit dem Thema auseinandersetzt. Die Ausführungen sind außerordentlich sorgfältig recherchiert und mit Tiefgang überzeugend dargelegt. Chapeau!

Leider ist die Resonanz hier sehr bescheiden. Gibt es woanders eine lebhaftere Diskussion?

Ich selbst würde mich bei der Argumentation besonders auf den Gesetzeswortlaut stützen. Den Wortlaut des entscheidenden Satzes 2 in § 226 Abs. 2 SGB 5 verstehe ich so:

Überschreiten die Einnahmen aus der betrieblichen Altersversorgung 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 159,20 €) ist ein Freibetrag in dieser Höhe von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus der betrieblichen Altersversorgung abzuziehen. Beispiel: Betriebsrente 4.000 €, Beitragssatz 15 % = Beitrag auf 4.000 € - 159,20 € = 3.840,80 €, davon 15 %, also ein Krankenkassenbeitrag von 576,12 €.

Im folgenden Halbsatz heißt es: der abzuziehende Freibetrag (von 159,20 €) ist der Höhe nach (nur) begrenzt auf die beitragspflichtige monatliche Rente der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs.1 S. 1 Nr. 5 SGB 5). Beispiel: die beitragspflichtige Betriebsrente beträgt 120 €, dann ist auch der Freibetrag auf 120 € begrenzt. Das ist relevant bei der vorrangigen Verbeitragung der gesetzlichen Rente und anderer Versorgungsbezüge vor der Betriebsrente. Der Freibetrag darf nicht höher als die Betriebsrente sein.

Sonstige Bedingungen oder Einschränkungen für den Freibetrag sind im Gesetz nicht enthalten. Er gilt somit auch dann, wenn die Altersversorgungsbezüge insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung übersteigen. Von einer Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze ist im Gesetz über den neuen Freibetrag nicht die Rede.

Das könnte so auch in der Klagebegründung stehen.

Viele Grüße
Hypochonder

Czauderna
Beiträge: 11312
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: An alle Betriebsrentner mit beitragspflichtigem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von Czauderna » 31.03.2022, 19:17

Hallo,
Leider ist die Resonanz hier sehr bescheiden. Gibt es woanders eine lebhaftere Diskussion?

Ich selbst würde mich bei der Argumentation besonders auf den Gesetzeswortlaut stützen. Den Wortlaut des entscheidenden Satzes 2 in § 226 Abs. 2 SGB 5 verstehe ich so:

Überschreiten die Einnahmen aus der betrieblichen Altersversorgung 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 159,20 €) ist ein Freibetrag in dieser Höhe von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus der betrieblichen Altersversorgung abzuziehen. Beispiel: Betriebsrente 4.000 €, Beitragssatz 15 % = Beitrag auf 4.000 € - 159,20 € = 3.840,80 €, davon 15 %, also ein Krankenkassenbeitrag von 576,12 €.


es wird daran liegen, dass eben der betroffene Personenkreis sehr überschaubar ist und es von diesem betroffenen Personenkreis vielleicht auch noch sehr viele verschmerzen können oder sich damit erst gar nicht beschäftigt haben.
In der Sache sehe ich selbst das auch sowie du/ihr, auch wenn ich selbst (leider) nicht betroffen bin.
Gruss
Czauderna

Antworten