Verrechnung / Aufrechnung Krankengeld

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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JE11
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Verrechnung / Aufrechnung Krankengeld

Beitrag von JE11 » 02.08.2018, 09:27

Hallo zusammen!

ich erhoffe mir hier eine Info zu meinem Problem.

Ich habe bei meiner KK aus einer ehemaligen Selbständigkeit noch einen Beitragsrückstand. Bisher habe ich auch monatlich in Rücksprache mit der KK eine Betrag überwiesen.

Nun bin ich krank geschrieben und beziehe Krankengeld. Die KK hat mir den Betrag, der mir kalendertäglich zusteht schriftlich mitgeteilt. Nach der ersten Zahlung habe ich nun festgestellt, dass 50 % einbehalten wurden. Nach Rücksprache hat man mir erklärt, dass wegen der Rückstände die Zahlung gekürzt wurde. Wenn ich das hier richtig recherchiert habe ist das wohl grundsätzlich zulässig.

Was mich jedoch stutzig macht ist, dass die KK die Zahlung ohne jede Information gekürzt hat.

Meine Fragen: Ist das so in Ordnung? Fällt das auch unter den Verwaltungsakt? Kann ich dagegen Einspruch einlegen?

Im voraus vielen Dank für Eure Antworten!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.08.2018, 10:17

Hallo,
erst ein mal - herzlich willkommen im Forum.

Zu deiner Frage : Selbstverständlich muss die Kasse bzgl. der Verrechnung von Beitragsschulden mit dem Krankengeld einen entsprechenden Bescheid erlassen mit allem Drum und Dran - also Sachverhalt, Entscheidung, rechtliche Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Eine Kürzung des Krankengeld bis maximal 50% darf im übrigen nur dann vorgenommen werden, wenn der Versicherte durch diese Kürzung nicht hilfebedürftig im Sinne der Sozialgesetzgebung wird.
Mein Rat - Widerspruch (schriftlich) einlegen.
Gruss
Czauderna

JE11
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Beitrag von JE11 » 02.08.2018, 10:45

Hallo Czauderna,

erst mal vielen Dank für die Begrüssung und deine Antwort.

Den Widerspruch werde ich einlegen. Bis zur Entscheidung werden sicher ein paar Tage vergehen.

Da stellen sich mir weitere Fragen:

Kann ich mit dem Widerspruch das von der KK einbehaltene Geld nachfordern?

Wie wirkt sich das auf die nächste Zahlung aus? Zahlen die dann den vollen Betrag auf Grund des Einspruchs?

Wird sich die nächste Zahlung durch den Widerspruch verzögern?

Ist es ratsam der KK einen geringeren Abzug vorzuschlagen?

Hilfebedürftig werde ich im Sinne des SGB nicht, trotzdem müssen ja laufende Kosten (Miete, etc.) beglichen werden. Da haut so eine Kürzung mächtig rein.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 02.08.2018, 11:37

Der Widerspruch hat sogar aufschiebende Wirkung.

D.h., solange dieser Widerspruch im Raum ist, darf die Krankenkasse nicht aufrechnen.

Aber vermutlich wird die Kasse dir sagen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist aber - meines Erachtens - falsch!!!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.08.2018, 12:16

Hallo,
sehe ich genau so wie Rossi.
Gruss
Czauderna

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