Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Joker2018
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Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von Joker2018 » 04.12.2018, 09:49

Guten Morgen,

aus einer selbständigkeit sind Beitragsschulden bei der Techniker von fast 15000 Euro entstanden. Diese können eventuell noch halbiert werden, aber das tut gerade nichts zur Sache. Nun bin ich seit dem 29.10.2018 Arbeitslos gemeldet und bekomme auch Arbeitslosengeld. Sprich die Krankenkasse wird nun gerade vom Arbeitsamt gezahlt.

Da der Leistungsanspruch nun aber weiterhin ruht, ist die Frage, ob man die Krankenkasse nicht irgendwie dazu bringen kann, das dieser ruhend Status aufgehoben wird.

Leider ist es mir gerade nämlich nicht möglich mal eben 15000 € an die Krankenkasse zu zahlen.

Hat eventuell jemand einen Tipp für mich. Danke

broemmel
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von broemmel » 04.12.2018, 10:09

Ja.
Mit der Kasse sprechen und eine Ratenzahlung vereinbaren

Joker2018
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von Joker2018 » 04.12.2018, 10:15

Die Kasse sagt das Sie damit nichts mehr zu tun haben das das sache des Zolls ist und da warte ich aktuell noch auf ne Antwort. Glaube aber nicht das die sich mit 25 € Ratenzahlung abfinden werden. :-(

broemmel
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von broemmel » 04.12.2018, 10:49

Das habe ich mir schon so gedacht.

allein die Aussage, dass die beitragsrückstände noch halbiert werden können deutet darauf hin, dass auf Anfragen und Schreiben der Kasse nicht reagiert wurde.

Jetzt solltest du mal anfangen mit den zuständigen Stellen zu sprechen. Zuerst einmal mit der Kasse, um die endgültige Beitragshöhe zu klären.

Als nächstes mit dem Hauptzollamt, um um dort eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.

Joker2018
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von Joker2018 » 04.12.2018, 10:58

Das Problem ist, das ich mich nicht drum kümmern konnte und so der höhstsatz berechnet wurde.

Ich bin gerade dabei mich um das alles zu kümmern uns stosse gerade einfach auch nur etwas an meine Grenzen, so das ich mir gedacht habe, das ich mir hier vielleicht einfach mal etwas hilfe suche und vielleicht auch ein paar Tipps erhalte.

Danke Dir

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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 04.12.2018, 20:05

Beziehst du Arbeitslosengeld 1 oder 2?

Rossi
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von Rossi » 06.12.2018, 00:21

Mal ne Frage GKV.

Kommt es bei der Feststellung der Ruhensphase (eingeschränkte Leistungen) darauf an, ob jemand tatsächlich ALG II bezieht und somit durch das JC Hilfebedürftigkeit festgestellt worden ist?

Der mir vorliegende Gesetzestext des § 16 Abs. 3a SGB V stellt einzig und allein darauf ab, dass kein Ruhen eintritt, wenn jemand "hilfebedürftig im Sinne des SGB II" ist.

Muss man diese Hilfebedürftigkeit durch einen tatsächlichen ALG II-Bescheid nachweisen?

Oder reicht es einfach aus, dass nur rechnerisch "Hilfebedürftig im Sinne des SGB II" vorliegt?

Wer muss ggf. diese rechnerische Hilfebedürftigkeit feststellen?

Etwa die Kasse im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (eigene Berechnung anstellen und ggf. Feststellung) oder geht dies nur durch die Vorlage eines tatsächlichen ALG II-Bescheides. Oder ggf. nur durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des JC über die rechnerische Hilfebedürftigkeit?

Was sagt die hierzu ergangene Rechtsprechung ggf. aus?!

Im Bereich der PKV (Ruhensphase) ist dies ziemlich eindeutig geregelt.

Zitat § 193 Abs. 6 VVG


(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. 2Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. 3Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. 4Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. 5Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.


Wo steht dies im § 16 Abs. 3a SGB V?????

GerneKrankenVersichert
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 06.12.2018, 06:47

Rossi hat geschrieben:
06.12.2018, 00:21
Mal ne Frage GKV.

Kommt es bei der Feststellung der Ruhensphase (eingeschränkte Leistungen) darauf an, ob jemand tatsächlich ALG II bezieht und somit durch das JC Hilfebedürftigkeit festgestellt worden ist?

Nein. Wenn er ALG 2 bezieht, ist die Antwort einfach und kurz zu geben. Bei ALG 1 wäre die weitere Antwort umfangreicher ausgefallen. Hat was mit Effizienz zu tun.

Rossi
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von Rossi » 06.12.2018, 22:56

Okay GKV, Du scheinst die entsprechende BSG-Entscheidung hierzu kennen.

D.h., einfach nur das Ruhen feststellen - ohne vorher vom Amts wegen (von der Kasse) geprüft zu haben, ob ggf. rechnerisch Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII vorliegt - geht überhaupt nicht.

Die Gretchenfrage ist, welche Kasse in Deutschland prüft dies vorher (rechnerische Bedürftigkeit). Dies würde voraussetzen, dass die Kasse zuvor Einkommen und Bedarfe (Unterkunft / Heizung / Mehrbedarfszuschläge etc.) ermittelt und dann ganz toll eine Berechnung macht.

Meine Erfahrung: keine Kasse in Deutschland macht dies. Es wird einfach das Ruhen festgestellt. Fertig aus und basta. Kein Betroffener wehrt sich hiergegen!!!

Das ganz tolle daran ist, dass die Kassen versucht haben eine Gesetzesänderung aufgrund der BSG-Entscheidung - vergleichbar im Bereich der PKV - zu erwirken. Hierzu gibt es einen Referentenentwurf, wonach die Bedürftigkeit vom zuständigen Träger (SGB II oder SGB XII) festgestellt werden muss. Leider wurde dieser Referentenentwurf im späteren Beratungsverlauf nicht übernommen, soweit ich mich erinnern kann.

D.h.: die Kasse kann das Ruhen nicht feststellen, ohne zuvor den Versicherten ausführlich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt zu haben.

Alles andere ist völlig rechtswidrig.

Nun mal die Gretchenfrage an Dich (GKV)? Machst Du dies zuvor in der Praxis - Einkommen / Vermögen / Bedarfe - erfragen, bevor das Ruhen festgestellt wird?

Topp die Wette gilt: nein.

Genau so und nicht anders wird es bei Joker18 gewesen sein.

Schwupps, dupps, Ansprüche ruhen! Keine vorherige Amtsermittlung, ob Joker18 ggf. hilfebedürftig ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG interessiert die Kasse nicht!?!

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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.12.2018, 07:28

Rossi hat geschrieben:
06.12.2018, 22:56
Okay GKV, Du scheinst die entsprechende BSG-Entscheidung hierzu kennen.

D.h., einfach nur das Ruhen feststellen - ohne vorher vom Amts wegen (von der Kasse) geprüft zu haben, ob ggf. rechnerisch Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII vorliegt - geht überhaupt nicht.

Die Gretchenfrage ist, welche Kasse in Deutschland prüft dies vorher (rechnerische Bedürftigkeit). Dies würde voraussetzen, dass die Kasse zuvor Einkommen und Bedarfe (Unterkunft / Heizung / Mehrbedarfszuschläge etc.) ermittelt und dann ganz toll eine Berechnung macht.

Meine Erfahrung: keine Kasse in Deutschland macht dies. Es wird einfach das Ruhen festgestellt. Fertig aus und basta. Kein Betroffener wehrt sich hiergegen!!!

Das ganz tolle daran ist, dass die Kassen versucht haben eine Gesetzesänderung aufgrund der BSG-Entscheidung - vergleichbar im Bereich der PKV - zu erwirken. Hierzu gibt es einen Referentenentwurf, wonach die Bedürftigkeit vom zuständigen Träger (SGB II oder SGB XII) festgestellt werden muss. Leider wurde dieser Referentenentwurf im späteren Beratungsverlauf nicht übernommen, soweit ich mich erinnern kann.

D.h.: die Kasse kann das Ruhen nicht feststellen, ohne zuvor den Versicherten ausführlich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt zu haben.

Alles andere ist völlig rechtswidrig.

Nun mal die Gretchenfrage an Dich (GKV)? Machst Du dies zuvor in der Praxis - Einkommen / Vermögen / Bedarfe - erfragen, bevor das Ruhen festgestellt wird?

Topp die Wette gilt: nein.

Genau so und nicht anders wird es bei Joker18 gewesen sein.

Schwupps, dupps, Ansprüche ruhen! Keine vorherige Amtsermittlung, ob Joker18 ggf. hilfebedürftig ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG interessiert die Kasse nicht!?!
Hilf mir mal auf die Sprünge. Von welcher Entscheidung sprichst du? Die letzte mir bekannte Entscheidung des BSG hat das Verfahren an das LSG zurückverwiesen, um genau diese Fragen zu klären, die du als geklärt ansiehst.

Joker2018
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von Joker2018 » 12.12.2018, 10:53

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
04.12.2018, 20:05
Beziehst du Arbeitslosengeld 1 oder 2?
Ich erhalte aktuell Arbeitslosengeld 1

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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von Joker2018 » 12.12.2018, 10:55

Rossi hat geschrieben:
06.12.2018, 22:56
Okay GKV, Du scheinst die entsprechende BSG-Entscheidung hierzu kennen.

D.h., einfach nur das Ruhen feststellen - ohne vorher vom Amts wegen (von der Kasse) geprüft zu haben, ob ggf. rechnerisch Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII vorliegt - geht überhaupt nicht.

Die Gretchenfrage ist, welche Kasse in Deutschland prüft dies vorher (rechnerische Bedürftigkeit). Dies würde voraussetzen, dass die Kasse zuvor Einkommen und Bedarfe (Unterkunft / Heizung / Mehrbedarfszuschläge etc.) ermittelt und dann ganz toll eine Berechnung macht.

Meine Erfahrung: keine Kasse in Deutschland macht dies. Es wird einfach das Ruhen festgestellt. Fertig aus und basta. Kein Betroffener wehrt sich hiergegen!!!

Das ganz tolle daran ist, dass die Kassen versucht haben eine Gesetzesänderung aufgrund der BSG-Entscheidung - vergleichbar im Bereich der PKV - zu erwirken. Hierzu gibt es einen Referentenentwurf, wonach die Bedürftigkeit vom zuständigen Träger (SGB II oder SGB XII) festgestellt werden muss. Leider wurde dieser Referentenentwurf im späteren Beratungsverlauf nicht übernommen, soweit ich mich erinnern kann.

D.h.: die Kasse kann das Ruhen nicht feststellen, ohne zuvor den Versicherten ausführlich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt zu haben.

Alles andere ist völlig rechtswidrig.

Nun mal die Gretchenfrage an Dich (GKV)? Machst Du dies zuvor in der Praxis - Einkommen / Vermögen / Bedarfe - erfragen, bevor das Ruhen festgestellt wird?

Topp die Wette gilt: nein.

Genau so und nicht anders wird es bei Joker18 gewesen sein.

Schwupps, dupps, Ansprüche ruhen! Keine vorherige Amtsermittlung, ob Joker18 ggf. hilfebedürftig ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG interessiert die Kasse nicht!?!
Ich habe erst eine Mitgliedsbescheinigung erhalten und ca. einen Monat später wurde mir dann auf einmal mitgeteilt, das der Leistungsanspruch ruht.

Rossi
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von Rossi » 12.12.2018, 22:59

Okay, Du bekommst ALG I.

Mit dieser Leistung bist Du mit Sicherheit nicht reich!? Oder betrachtest Du dich selber als reich!?

Ob Du vielleicht noch einen Anspruch auf ALG II hast, können wir hier nicht beurteilen.

Für mich ist dies ziemlich klar. Deiner GKV ist dies sogar bekannt (ALG I-Bezug), weil es hier eine entsprechende Meldung gibt.

Dennoch stellt man das Ruhen des Leistungsanspruches fest, weil man einfach davon ausgeht, dass Du nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II bist.


Meines Erachtens geht dies überhaupt nicht! Es ist rechtswidrig!!!

Aber vielleicht postet GKV hier etwas zur Theorie und Praxis!

GerneKrankenVersichert
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.12.2018, 16:06

Rossi hat geschrieben:
12.12.2018, 22:59

Meines Erachtens geht dies überhaupt nicht! Es ist rechtswidrig!!!
Dann nenn mir doch bitte mal die Rechtsgrundlage, aus der hervorgeht, dass die Entscheidung der Kasse rechtswidrig ist.

vlac
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Re: Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Beitrag von vlac » 14.12.2018, 22:27

Hallo,

zwar stimme ich vom Grundsatz her Rossi zu: Das Gesetz spricht nicht davon, dass Betroffene auch tatsächlich einen Leistungsantrag gestellt haben oder gar Leistungen nach dem SGB II oder XII beziehen müssen. Doch dass die Krankenkassen selbst prüfen, ob eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der vorgenannten Gesetzbücher vorliegen könnte, scheitert an zwei Dingen: Zum einen sind Kompetenzen in den komplizierten Regelungen der SGB II oder XII erforderlich, über die eine Krankenkasse nicht verfügt. Zum anderen sind aber auch persönliche Informationen, nicht nur über den Betroffenen, sondern auch über mit ihm oder ihr im gleichen Haushalt lebende Dritte erforderlich, die Krankenkassen schlicht auf Grund der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzes, weder erheben noch speichern dürfen.

So müsste die Krankenkasse als allererstes den persönlichen Bedarf nicht nur des Betroffenen, sondern der gesamten Bedarfsgemeinschaft, ermitteln. Dazu müsste die Krankenkasse Zugriff auf sämtliche kommunalen Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft haben.

Außerdem müsste die Krankenkasse erfragen, wie viele Personen im Haushalt leben und ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, wie hoch das Einkommen aller Personen in der Bedarfsgemeinschaft ist, und ob nicht nur der Betroffene, sondern auch andere in der Bedarfsgemeinschaft, vielleicht Vermögen haben, dass de Freibeträge übersteigt.

Und dann geht es richtig los: Das Einkommen muss ermittelt werden, und zwar wieder nicht nur des Betroffenen, sondern aller Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Und gerade bei Selbstständigen ist das enorm kompliziert: Denn hier wird nicht der Steuerbescheid heran gezogen, sondern es werden die tatsächlichen, angemessenen im Bewilligungszeitraum anfallenden Betriebsausgaben abgesetzt. Und da das Ruhen des Leistungsanspruchs sich immer auf die Zukunft bezieht, sind diese Angaben stets eine Prognose, deren Glaubwürdigkeit geprüft werden muss.

Die Erhebung solcher Daten ist wie gesagt datenschutzrechtlich unzulässig, und es ist auch davon auszugehen, dass viele Betroffene lieber das Ruhen des Leistungsanspruchs hinnehmen, als finanzielle Informationen, insbesondere zu Vermügenswerten, offen zu legen, denn damit hätte die Krankenkasse auch gleich alle Informationen, die sie für eine effiziente Vollstreckung braucht.

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