Seite 1 von 1

Vorversicherungszeit für die KvdR

Verfasst: 10.03.2019, 16:19
von franzpeter
Hallo Alle,

folgende Fragen sind aufgetaucht bzgl. Vorversicherungszeit für die KvdR.

Genügen folgende Maßnahmen, um die spätere Aufnahme in de KvdR sicher zu stellen:

Anwartschaft zahlen für die GKV, z.B. bei Aufenthalt im außereuropäischen Ausland
Minijob im Haushalt mit alleinigen Beiträgen des Arbeitgebers
Freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags ohne Job
Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im europäischen Ausland

Schön wären Infos dazu, wo das verbindlich geregelt ist (im SGB V habe ich z.B. nichts dazu gefunden).
Vielleicht gibt es ja irgendwelche Anweisungen etc. ?

Re: Vorversicherungszeit für die KvdR

Verfasst: 10.03.2019, 16:42
von ratte1

Re: Vorversicherungszeit für die KvdR

Verfasst: 10.03.2019, 17:03
von franzpeter
Danke, leider ist das nur allgemeines bla bla ohne Rechtsgrundlage.
Wie gesagt, gegoogelt habe ich das Thema schon und wurde nicht fündig.

Re: Vorversicherungszeit für die KvdR

Verfasst: 10.03.2019, 18:21
von RHW
Hallo,

nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V sind die Versicherungszeiten als Mitglied oder in der Familienversicherung maßgebend.

Wenn man eine Anwartschaft in der GKV abgeschlossen hat, bleibt man weiterhin Mitglied in der GKV.
Ein Minijob ist für die KVdR-Vorversicherungszeiten ohne Bedeutung. Entscheidend ist, welche Art der Krankenversicherung für den Arbeitnehmer in dieser Zeit bestanden hat.

Wenn man "Freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags ohne Job" zahlt, ist man weiterhin GKV-Mitglied (freiwilliges Mitglied).

Wenn man aufgrund einer Tätigkeit oder Beschäftigung in der staatlichen Krankenversicherung eines EU- oder EWR-Staates versichert ist, wird diese Zeit einer deutschen GKV-Zeit gleichgestellt. Dies beruht auf § 6 SGB IV und dem EU-Recht: https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 32096.html
Welche Krankenversicherung im EWR-Ausland als GKV anerkannt ist, kann man auch bei der DVKA erfahren.

Gruß
RHW

Re: Vorversicherungszeit für die KvdR

Verfasst: 11.03.2019, 13:08
von franzpeter
Wenn man eine Anwartschaft in der GKV abgeschlossen hat, bleibt man weiterhin Mitglied in der GKV.
Wenn man "Freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags ohne Job" zahlt, ist man weiterhin GKV-Mitglied (freiwilliges Mitglied).


Gibt es irgendwo eine rechtliche Grundlage dafür die aussagt, dass dies bzgl. der Vorversicherungszeit angerechnet wird (würd emich
damit besser fühlen :-) )?

Re: Vorversicherungszeit für die KvdR

Verfasst: 11.03.2019, 15:22
von Czauderna
Hallo,
auf die Schnelle hatte ich keie Rechtsgrundlage parat aber vielleicht hilft dir diese Info weiter - https://www.bkk-linde.de/leistungen-se ... chaft.html - Information einer GKV-Kasse. Wenn du es verbindlicher haben willst, warum lässt du es nicht von deiner Krankenkasse bestätigen. Könnte aber auch sein, dass sich die Rechtsgrundlagen auch hier noch einfinden - schaun mer mal, wie der Kaiser zu sagen pflegte.
Gruss
Czauderna

PS: https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 2_2017.pdf - Seite 28 - da haben wir jetzt auch die Rechtsgrundlage.

Re: Vorversicherungszeit für die KvdR

Verfasst: 11.03.2019, 16:55
von franzpeter
Besten Dank Czauderna,

das siehr schon mal sehr hilfreich aus.

Auf Seite 29 unten steht:

Zeiten einer ruhenden Versicherung oder Anwartschaftsversicherung von freiwillig Versicherten für die Dauer der
Entsendung ins Ausland bis 31. Dezember 1988.

Das sieht jetzt für mich so aus als sei die Anerkennung der Anwartschaft als Vorversicherungszeit eingeschränkt auf
den Tatbestand: "für die Dauer der Entsendung ins Ausland bis 31. Dezember 1988."

Bei der BKK-Linde ist das wiederum viel allgemeiner formuliert, unabhängig von einer Entsendung. Entsendungen
betreffen ja auch nur Arbeitnehmer und meine Frage zielt eher auf Auslandsaufenthalte ohne Anstellung.

WIe siehst Du das ?

Re: Vorversicherungszeit für die KvdR

Verfasst: 11.03.2019, 17:09
von Czauderna
Hallo,
also ich kenne es nur so - Anwartschaftsversicherung = Anerkennung als Versicherungszeit für Vorversicherung KVdR oder auch für Pflegeversicherung.
Ich wuesste jetzt nicht, dass es da heute Unterschiede geben sollte.
Gruss
Czauderna

Re: Vorversicherungszeit für die KvdR

Verfasst: 11.03.2019, 21:33
von RHW
Hallo franzpeter,

nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V wird jede Art der Mitgliedschaft in der GKV als Vorversicherungszeit angerechnet.

Dies wird auf Seite 28 des Rundschreibens näher erläutert:
Der Anrechnung als Vorversicherungszeit stehen ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Absatz 1 bis 3a SGB V
oder im Rahmen einer sog. Anwartschaftsversicherung (Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b SGB V) sowie ein
Beitragserlass oder eine Beitragsermäßigung nach § 256a SGB V nicht entgegen. Dies gilt sowohl für die betroffenen
Mitglieder als auch für deren nach § 10 SGB V versicherte Angehörige.
Auf Seite 29 wird ausgesagt:
Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V einschließlich § 188 Absatz 4 SGB V
Zeiten einer ruhenden Versicherung oder Anwartschaftsversicherung von freiwillig Versicherten für die Dauer der
Entsendung ins Ausland bis 31. Dezember 1988.
Das SGB V wurde erst zum 1.1.1989 eingeführt. Wenn Zeiten davor angerechnet werden sollen, muss dies explizit angegeben werden.

Seit 1.1.1989 ergibt sich dies aus dem Begriff Mitglied.

Gruß
RHW