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Anwartschaft in GKV bei Auslandseinsatz

Verfasst: 11.03.2019, 07:23
von LSBKKJKT
Hallo zusammen!

Ich hoffe ich kann das hier so posten. Sollte dieses Thema schon irgendwo beantwortet sein, so bitte ich um kurzen Hinweis.

Ich habe folgendes Thema:

Hintergrund:

Betroffene Person (verheiratet, 3 schulpflichtige Kinder) bis Q1-2011 in Deutschland beschaeftigt und gesetzlich freiwillig versichert. Ab Q2-2011 Auslandseinsatz bei Tochtergesellschaft einer nicht-deutschen (aber EU) Unternehemensgruppe. Anwartschaft bei gesetzlicher Krankenkasse beantragt und seit 2011 bestehend.

Formelle Aufgabe des Wohnsitzes und staendigen Aufenthaltortes ab August 2018. Auslandseinsatz in einen Land mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat.

Es besteht seit 2011 Pflichtversicherung auf Antrag. Der Auslandseinsatz ist noch nicht beendet und koennte in einem anderen Land (ebenfalls bei Tochter der Unternehmesgruppe) fortgesetzt werden, bevor es dann in den kommenden Jahren wieder nach Deutschland geht.
Der deutsche Arbeitgeber soll moeglicherweise verkauft werden. Unternehmensgruppe moechte den Mitarbeiter jedoch halten und schlaegt vor das Arbeitsverhaeltnis auf eine andere deutsche Tochtergesellschaft mit allen Rechten und Pflichten zu uebertragen.
Der Mitarbeiter moechte die Anwartschaft fortsetzen.


Fragen:

1. Welche Auswirkung hat ein Arbeitgeberwechsel in Deutschland auf die bestehende Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung?

2. Kann diese problemlos fortgefuehrt werden oder ist eine Kuendigung der Anwartschaft jederzeit durch die Krankenkasse moeglich? Gibt es Kuendigungsfristen die seitens der Krankenkasse einzuhalten sind? Gibt es moegliche Rechtsmittel gegen eine Kuendigung?

3. Sofern die Anwartschaft nicht bestehen bleiben kann, welche Moeglichkeiten haette der Mitarbeiter, um bei Rueckkehr nach Deutschland wieder als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen zu werden?


Vielen Dank fuer die Hilfe!

Re: Anwartschaft in GKV bei Auslandseinsatz

Verfasst: 11.03.2019, 21:49
von RHW
Hallo,

die Anwartschaftsversicherung ist eine freiwillige Mitgliedschaft und endet bei einem Arbeitgeberwechsel nicht. Jede freiwillige Mitgliedschaft endet nur aus einem dieser Gründe:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,

3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder

4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.
Eine Kündigung kann nur durch das Mitglied, nie durch die Krankenkasse erfolgen.

Wenn die Voraussetzungen für die Anwartschaft nicht mehr vorliegen (Mitglied oder einer seiner familienversicherten Angehörigen hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wieder in Deutschland) sind für eine normale freiwillige Mitgliedschaft wieder die vollen Beiträge zu zahlen.

Gruß
RHW

Re: Anwartschaft in GKV bei Auslandseinsatz

Verfasst: 12.03.2019, 01:29
von LSBKKJKT
Hallo RHW,

vielen Dank fuer die schnelle und klare Information.

Eine Information seitens der Personabteilung war, dass die Anwartschaft von vornherein lediglich fuer eine befristete, jedoch zeitlich nirgendwo klar definierte Dauer, bei Auslandstaetigkeit abgeschlossen werden koennte und der Mitarbeiter somit ein mit laengerem Auslandeinsatz steigendes Risiko einer Beendigung / Kuendigung durch die GKV traegt. Spaetestens jedoch muesste der Mitarbeiter mit einer Beendigung aufgrund der 12-Jahres-Befristung bei Pflichtversicherung auf Antrag rechnen, wenn keine Rueckkehr nach Deutschland erfolgt oder keine Auslandstaetig in einem Land mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat aufgenommen wird.

Eine kurze Stellungnahme hierzu waere super!

Danke

Re: Anwartschaft in GKV bei Auslandseinsatz

Verfasst: 12.03.2019, 22:17
von RHW
Hallo,

von einer Befristung der Anwartschaft habe ich noch nie etwas gehört und ich kann auch keine Grundlage dafür finden. Wenn es so etwas gäbe, hätte es auch in der Bestätigung der Krankenkasse über die Anwartschaft vermerkt sein müssen.

Sehr oft wird die Anwartschaft für das gesamte Berufsleben abgeschlossen, um später als Rentner alle Optionen offen halten zu können.

http://www.sv-lex.de/aktuelles/thema-de ... sicherung/

Gruß
RHW

Re: Anwartschaft in GKV bei Auslandseinsatz

Verfasst: 13.03.2019, 02:01
von LSBKKJKT
Hallo RHW,

vielen Dank fuer die ergaenzende Information und den link zum weiterfuehrenden Text. Sehr hilfreich.

Bitte um Verstaendnis fuer die folgenden, vielleicht sehr einfachen Fragen.

Gibt es ggf. schriftliche Bedingungen, Satzungen der jeweilgen GKV die einsehbar oder abrufbar sind, die der Mitarbeiter dem jetzigen Arbeitgeber asl Nachweis vorlegen kann, dass die Anwartschaft nicht einseitig gekuendigt werden kann oder bei AG-Wechsel endet?

Wie wuerde die Information der GKV ueber den Arbeitgeberwechsel dann tatsaechlich erfolgen?

Lediglich ein Informationsschreiben des alten AG mit der Mitteilung ueber den neuen AG (mit Beendigungs- / und Startdatum des Arbeitsverhaeltnisses) und dann ein weiteres Schreiben des neuen AG der die Aufnahme des neuen Arbeitsverhaeltnisses nochmals bestaetigt? Oder muss/soll der Mitarbeiter das (besser) selbst durchfuehren?

Wuerde es ggf. Sinn machen, dass der Mitarbeiter direkt mit der betreffenden GKV Kontakt aufnimmt, um vorab eine Bestaetigung ueber die Fortfuehrung der Anwartschaft zu erhalten?

Nochmals vielen Dank fuer die Hilfe.

Re: Anwartschaft in GKV bei Auslandseinsatz

Verfasst: 13.03.2019, 11:02
von Czauderna
Hallo,
Wuerde es ggf. Sinn machen, dass der Mitarbeiter direkt mit der betreffenden GKV Kontakt aufnimmt, um vorab eine Bestaetigung ueber die Fortfuehrung der Anwartschaft zu erhalten?
grundsaetzlich sei hier bemerkt, dass es immer Sinn macht, bei einem Problem im Zusammenhang mit seiner Krankenversicherung erst mal den Kontakt mit der Kasse selbst zu suchen um eine Klärung herbeizuführen - die weiteren Schritte ergeben sich dann aus dem Ergebnis dieser Kontakaufnahme.
Deine Frage wird demnach hier ,aus meiner Sicht, mit einem klaren "ja" beantwortet.
Gruss
Czauderna

Re: Anwartschaft in GKV bei Auslandseinsatz

Verfasst: 14.03.2019, 10:13
von RHW
Hallo LSBKKJKT,

die Mitgliedschaft an sich kann von der Krankenkasse nicht gekündigt werden (§ 191 SGB V s.o.)

Bei einer Rückkehr des Mitgliedes oder eines familienversicherten Angehörigen nach Deutschland (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) endet die Anwartschaft und es entsteht eine normale freiwillige Mitgliedschaft. Wenn man in einem EU- oder EWR-Staat krankenversichert ist, endet die Anwartschaft, wenn eine Krankenversicherung in der staatlichen Absicherung vor Ort besteht (diese Zeit wird dann aber auch wie eine deutsche GKV-Zeit gewertet). Bei Türkei, Tunesien und den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien ist das Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat maßgebend.

Bei 109 verschiedenen Krankenkassen (mit verschiedenen Aufsichtsbehörden) könnte auch in der Satzung der betreffenden Krankenkasse eine Aussage zur Anwartschaft enthalten (würde mich aber eher überraschen). Teilweise ist die Satzung auch auf der Internetseite der Krankenkasse einsehbar.

Das Gespräch mit der Krankenkasse ist auf jeden Fall sinnvoll, am besten mit einem Experten für Anwartschaftsversicherung. Aussagen am besten von der Krankenkasse belegen lassen.

Man kann auch auf der Internetseite der Krankenkasse zum Thema Anwartschaft nachlesen oder ein Infoblatt der Kasse zum Thema anfordern.

Es ist auch möglich, dass Missverständnisse entstanden sind, da die Voraussetzungen für die Anwartschaft vor einigen Jahren wesentlich erleichtert wurden. Ggf. hat hier jemand (in der Personalabteilung?) noch die älteren strengeren Voraussetzungen verinnerlicht.

Die Krankenkasse bekommt Infos über das Beschäftigungsende, wenn der Arbeitgeber die Anwartschafts- oder Renten-/Arbeitslosenversicherungsbeiträge direkt an die Krankenkasse zahlt - sonst nicht

Gruß
RHW