Krankenkasse verweigert mit Krankengeld da nicht Lückenlos

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 18.01.2012, 13:58

Hallo


Wie schon erwähnt habe ich meinen Widerruf zur Krankenkasse geschickt, nur ist bis zum heutigen Tage keine Rückmeldung von der Krankenkasse bei mir eingegangen.

Wie lange darf sich die Krankenkasse Zeit lassen meinen Widerruf zubearbeiten.

Gruß


Matthew1904

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 18.01.2012, 14:36

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.01.2012, 22:00

Hallo,
mal aus der Praxis - wenn die Kasse einem Widerspruch aufgrund eines Bescheides nicht abhelfen kann im Verwaltungsverfahren vor Ort - dann geht der Fall an den Widerspruchsausschuss der betreffenden Kasse - diese Ausschüsse tagen allerdings nicht in kurzen Zeitabständen - kommt meines Wissens nach auch auf die Größe einer Kasse an, aber einmal im Quartal wird es wohl mindestens sein.
Mann kann von seiner Kasse erwarten, dass zumindest ein Zwischennachricht zugestellt wird, aus der der Widerspruchsführer entnehmen kann, warum sich die
Entscheidung über seinen Widerspruch hinauszögert - so kenne ich es jedenfalls aus meiner Praxis, in der Hoffnung, dass dies auch heute noch normales Handeln ist.
Gruß
Czauderna

Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 19.01.2012, 14:03

Hallo


ich habe die Angelegenheit nun einem Anwalt übergeben der mir eimpfohlen wurde. Ich musste leider etwas länger nach einem Fachkompetenten Anwalt suchen.

Ich halte euch auf den laufenden

Gruß



Matthew

Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 06.02.2012, 14:36

Die AOK lässt sich immernoch Zeit....

Ich habe trotz Anwaltschreiben immernoch keine Rückmeldung von der AOK

Gruß

Matthew1904

Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 14.02.2012, 10:49

Schreiben von meinem Anwalt an die KK


Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Angelgeneheit ist angefochten Ihr ihr Bescheid vom 19.12.2011.

Diesmal haben Sie dem Mandanten mitgeteilt, dass der Krankengedlanspruch nicht fortbestehen würde weil der Krankengeldanspruch an das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft und beim ende des versicherungspflichtigen Beschäfdigungsverhältnisses der Krankengeldanspruch nur bei einer lückenlosen Krankschreibung fortdauert.

Der Auszahlschein der Praxis Dr. ***** vom 01.12.2011 hätte Arbeitsunfähigkeit nur bis 15.12.2011 bescheinigt.

Die neue Bescheinigung wäre erst am 16.12.2011 ausgestellt, die Wirkung der AU-Bescheinigung könnte nicht eintreten weil "spätestestens am letzten Tag der zuletzt vorläufig bestätigten AU erneute Krankschreibung erfolgen müsse".

Deswegen würde, wegen der Beschäftigung am 20.10.2011 die Mitgliedschaft am 15.12.2011 enden.

Hiergegen hat der Mandant Widerspruch eingelegt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist eine Bescheinigung vom Hr. Dr. ***** vergelegt worden nachdem der Patient lückenlos arbeitsunfähig gewesen war und bis auf weiteres noch arbeitsunfähig ist.

Für der laut Bescheinigung vom Hr. Dr. **** am 15.12.2011 dort erscheinen wollte, bescheinigt ebenfalls, das aus organisatorischen Gründen dies nicht möflich war.

Widerspruchsführer hat am 01.01.2012 den Widerspruch schon aus seiner Sicht in Kürze begründet.

Der Wiederspruchsführer hat auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrheinwestfalen vom 14.07.2011 hingewiesen und an den gesunden Menschenverstand appeliert.
Wie eine Lücke enstehen soll wenn der Kläger bis 15.12.2011 arbeitsunfähig ist und darüber hinaus der Verweis in der AU-Bescheinigung vorliegt, das die Arbeitsunfähigkeit " bis auf weiteres" fortbesteht und der Kläger am nächst folgenden Tag, nämlich am 16.12.2011 zur Untersuchung kommt und wiederrum einefestgestellt wird, das eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde, ist noch nachvollziehbar.

Wo ist die Lücke?

Es mag dahinstehen, ab das Gesetz von lückenloser Krankschreibung spricht. Das Gesetz spricht aber nicht davon, das vor Beendigung der Krankschreibung und zwar 24 Stunden vorher! die AU für den Fortzeitraum schon festgestellt sein muss.

Das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat den hier vorliegenden Fall entschieden. Die Klägerin im dortigen Verfahren war nach ärztlicher Festellung am 27.10.2008 und erneut ab dem 28.10.2008 und damit duchgehend arbeitsunfähig. Es war ein Hinweis enthalten, das er Klägerin voraussicht arbeitsunfähig ist. Die dortige Klägerin hat aus ihrer Sicht aalles in ihrem Verantwortungsbereich liegende getan um eine rechtzeitige Verlängerung der Krankschreibung zu erreichen. Das Landessozialgericht Nordrheinwestlafen hat ausdrücklich darauf hingewiesen, das Vertragsärzte, sogar ausnahmsweise die Befugnis erhalten, rückwirkend AU-Bescheinigungen auszustellen, der den Fall, das die ärztlich beschriebene Arbeitsunfähigkeit auf Samstag, Sonntag oder Feiertage fällt.

Letzlich hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass unter dem Gesichtspunkt der sozialrechtlichen Herstellungsanspruch eine theoretisch behandelnde Lücke geschlossen werden könnte.
Zu beachten ist noch Folgendes:

In der Entgeldbescheinigung wird vom Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Arbeitverhältniss RUHT mithin nicht beendet ist oder gekündigt ist.

Dies enspricht auch den am 27.09.2011 des Arbeitgebers in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, das das Arbeitsverhältniss nicht erlischt, sondern vielmehr lediglich ruht.

Die hat die Konzequenz, das aus einem laufenden Arbeitsverhältniss der Krankengeldanspruch entsteht.

Es ist die Frage des Mitgliedschaftsendes rechtlich nicht relavant.

Das Ruhen des Abreitsverhältnisses führt nicht zu einer Kündigungsähnlichen wirkung.
Der Arbeitnehmer ist nach wie vor verpflichtet den Weisungen des Arbeitgebers folge zu leisten und insbesondere auf dessen Wunsch und Anordnung zur Arbeit zu erscheinen. Eine Innendiensttätigkeit,Bürotätigkeit, Verladetätigkeit oder auch Beifahrertätigkeiten wären jederzeit möglich und auf Grund des Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers abforderbar.
Es ruht lediglich die Leistungsverpflichtung.
§ 7 Abs. 3 StGB IV setzt die Kiktion des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses fest.

Dies gilt nicht solange Krankengeld bezogen wird. Dies war hier der Fall.

Geht man von einempotenziellen Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus, beginnt dieses erst nach Beendigung der Krankenversicherungsleistungen ( vgl. Rdnr. 184 zu STGB IV im Kassler Kommentar)

Die Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Krankengeldes liegen daher vor.

Der Mandant hat noch darauf hingewiesen. Das der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Ich käme nicht ohnehin einen Antrag auf Erlass einer einstweilligen Anordnung zu stellen, falls Fortzahlung des Krankengeldes nicht erfolgt…

Mit freundlichen Grüßen


****

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 14.02.2012, 11:59

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leser
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Beitrag von leser » 15.02.2012, 02:13

Hallo Matthew,
Machts Sinn hat Recht, Du kannst nicht 2 Monate auf eine Entscheidung der Widerspruchstelle warten, die dann sehr wahrscheinlich ablehnt und dann fängst Du mit einer Klage beim SG von vorn an. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung hat immer Chancen, die Dringlichkeit muss nur hinreichend begründet sein. Da Du ohnehin einen Anwalt eingeschaltet hast, bitte ihn, einen entsprechenden Antrag beim Gericht einzureichen.

Gruß Leser

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 15.02.2012, 07:44

Hallo,
das LSG ist der falsche Ansprechpartner. Du musst zum SG Deines Wohnortes bzw. Bezirkes. Aber das weiß der Anwalt, er soll es halt nur mal machen.

LG, Fee

Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 18.02.2012, 10:51

Morgen

Am Montag werde ich mir einen e.A. beim Sozilagericht holen, wie ich schon gesagt habe, ich zieh die vors Gericht!!

Es wird ein reiner Machtkampf zwischen der Krankenkasse und mir, aber ich geb da nicht auf. Da kennen die mich schlecht!!!!


Die werden schon noch sehen, ich hab noch nen Trumpf im Ärmel ;). Mehr dazu wenn es soweit ist!!

Gruß

Matthew1904

Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 22.02.2012, 12:49

Anfang April wird die Krankenkasse meinen Fall in einer Widerrufssitzung bearbietnen und ein Rechtskräfitges Urteil fällen, wenn ich das jetzt so richitg verstanden habe...

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 22.02.2012, 13:40

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broemmel
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Beitrag von broemmel » 22.02.2012, 15:23

Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Matthew.

Widerspruchsausschuss-Sitzung bedeutet, dass die Krankenkasse deinen Widerspruch vom Widerspruchasusschuss ablehnen lassen will - und die nicken das in fast 100 % aller Fälle ab.

Gruß!
Machts Sinn
Da spricht der erfahrene Fachmann der schon an hunderten von Widerspruchsausschüssen teilgenommen hat.

Wenn Du eine solche Behauptung aufstellst wie das immer wieder der Fall ist, begründe diese bitte. Ich finde es lästig pauschale Behauptungen aufzustellen ohne entsprechenden Hintergrund und einem Ausschuss der überwiegend aus Vertretern der Mitglieder der eigenen Krankenkasse besteht die Intention zu unterstellen nur Interessen der Kasse zu verfolgen.

Ich weiss von meiner Kasse das gerade in diesen Sitzungen die Interessen der Versicherten ganz oben angesiedelt sind. Und das ist auch gut so.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 22.02.2012, 16:00

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broemmel
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Beitrag von broemmel » 22.02.2012, 22:41

Jupp.

Schönes Beispiel. Äpfel mit Birnen zu vergleichen.
Es geht hier nicht um die DRV.

Und da Du ja der selbsternannte Fachmann bist weisst Du ja auch was alles im Vorverfahren bei den Krankenkassen läuft und wie die Sitzungen bei allen Kassen ablaufen.

Ziemlich hohes Ross finde ich.
Aber das ist nur meine eigene Meinung

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