Familienversicherung bei 21 Jährigen Kind möglich?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
Buzz Lightyear
Beiträge: 25
Registriert: 27.02.2008, 21:20

Familienversicherung bei 21 Jährigen Kind möglich?

Beitrag von Buzz Lightyear » 04.09.2012, 16:04

Hallo, meine Freundin hat folgendes Problem.
Ihr Sohn wird jetzt bald 21 Jahre und war bisher auf Grund seiner Ausbildung zum Konditor selbst gesetzlich versichert.
Nun kam es aber kurz vorm Ende der Ausbildung zum Streit zwischen Meister und dem Sohn. Der war so gewaltig, dass das Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis beendet wurde.
Der Sohn erkundigte sich bei der Handwerkskammer, ob er die Ausbildung noch beenden könne. Diese bejahten dies und so besucht er immer Freitags noch die Berufsschule und macht an zwei Tagen der Woche ein Praktikum bei einem anderen Konditormeister.
Er braucht für die Berufsschule nix bezahlen, erhält auch für das Praktikum kein Geld. Das Ganze soll bis Anfang Dezember 2012 dauern. Dann ist Prüfung und hoffentlich der Abschluss in der Tasche.
An den anderen Tagen der Woche hat er einen 400 Euro Job bei einem Lebensmittelladen. Beim Arbeitsamt war er nicht gewesen, da er ja faktisch nicht arbeitslos ist.
Über den 400 Euro Job ist er ja nun nicht krankenversichert.
Also rief meine Freundin bei Ihrer KK an und schilderte den Sachverhalt. Die SB dort sagte, dass Anspruch auf Familienversicherung bis zum 23. Lebensjahr bestehe. (So las sie es auch selbst aus den Gesetzen heraus.)
Sie füllte das Formular aus und schickte es an die KK.
Nun rief die SB allerdings an und meinte, es bestünde kein Anspruch auf Familienversicherung. Der Sohn solle sich beim Arbeitsamt melden. Das AA muss den Beitrag zahlen.
Aber er ist doch quasi gar nicht arbeitslos. Er hat einen Praktikumsvertrag und einen Vertrag mit der Berufsschule und darüber hinaus einen 400 Euro Job. Also über mangelnde Arbeit kann er nicht klagen. :D
Wie nun weiter. Hat die KK Recht und er muss sich beim AA melden bzw. sich freiwillig versichern?

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 04.09.2012, 16:13

Hallo,
solange er nur das Einkommen aus der geringfügigen Tätigkeit hat und keine Vorrangversicherung (Ausbuildungsverhältnis) besteht, kann er bis zu Vollendung des 23. Lebensjahres in die kostenlose Damilienversicherung.
Welche Rechtsgrundlage hat denn die Kasse für die Verweigerung der Familienversicherung genannt ?
Gruss
Czauderna

Buzz Lightyear
Beiträge: 25
Registriert: 27.02.2008, 21:20

Beitrag von Buzz Lightyear » 04.09.2012, 16:17

Welche Rechtsgrundlage hat denn die Kasse für die Verweigerung der Familienversicherung genannt ?
Mmh, weiß ich im Moment nicht. Werde mich aber schlau machen. Meine Freundin rief nur vor einer halben Stunde ganz aufgeregt an. :D
Aber wie gesagt, ein Ausbildungsverhältnis hat er nicht mehr. Wenn ich das so richtig sehe, läuft das jetzige Praktikum und die Berufsschule auf großer Kulanz seitens der Konditorinnung. :)

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 04.09.2012, 21:00

Das Problem ist das das Entgelt als Ausbildungvergütung gesen wird und ist, denn dies sit weiter eine SV Pflichtige Beschäftigung, da es sich hier um eine Ausbildung handelt im Sinne des BBiG

Rossi
Beiträge: 2072
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 04.09.2012, 21:05

Nun denn, meines Erachtens hat die Kasse hier überhaupt keine Grundlage vom Sohemann zu fordern, dass er sich arbeitslos meldet und ALG I beantragt. Fener steht er noch nicht einmal dem Arbeitsmarkt offensichtlich zur Verfügung, weil er ja zur Berufsschule geht und zusätzlich ein Praktikum macht.

Von daher einfach mal abwarten. Du hast den Meldebogen zur Familienversicherung bei der Kasse eingereicht. Du rufst jetzt auch mal bei der Kasse an, dass Du bitteschön einen schriftlichen Bescheid aufgrund des Meldebogen haben möchtest. Denn darauf hast Du ein Recht (schriftlicher Bescheid).

In diesem schriftlichen Bescheid kann dann die Kasse selbstverständlich den Anspruch auf Familienversicherung ablehnen und dazu dann auch eine Rechtsgrundlage benennen. Denn die Bescheide müssen inhaltlich bestimmt und begründet werden ( § 33 i. V. m. § 35 SGB X). Dazu gehört selbstverständlich eine Rechtsgrundlage.

Danach wollen wir mal sehen, welche Rechtsgrundlage ausgebuddelt wird.

Sportsfreund
Beiträge: 582
Registriert: 12.01.2012, 11:00

Beitrag von Sportsfreund » 05.09.2012, 08:05

Hi zusammen,
CiceroOWL hat geschrieben:Das Problem ist das das Entgelt als Ausbildungvergütung gesen wird und ist, denn dies sit weiter eine SV Pflichtige Beschäftigung, da es sich hier um eine Ausbildung handelt im Sinne des BBiG
Das sehe ich nicht so. Er steht doch in keinem "Arbeits"-Verhältnis, sondern besucht lediglich die Schule, nämlich Berufsschule.

Und selbst wenn das Praktikum nebenbei vorgeschrieben ist, führt dies selbst auch nicht zur KV-Pflicht.

Also: Familienversicherungsanspruch ist meines Erachtens zu bejahen.

Gruß
Sportsfreund

neueswebmail
Beiträge: 2
Registriert: 06.09.2012, 09:27

Beitrag von neueswebmail » 06.09.2012, 11:37

Ich schließe mich dem Sportsfreund an. Er ist Berufsschüler und sein regelmäßiges Gesamteinkommen liegt nicht über 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (400 €). Somit hätte er Anspruch in der FamVers bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres.

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 06.09.2012, 11:43

neueswebmail hat geschrieben:Ich schließe mich dem Sportsfreund an. Er ist Berufsschüler und sein regelmäßiges Gesamteinkommen liegt nicht über 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (400 €). Somit hätte er Anspruch in der FamVers bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres.
Hallo, aber nur, wenn er sich auch noch bis dahin in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, ansonsten ist mit 23 Schluss.
Gruss
Czauderna

Antworten