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Beitragsrückerstattung

Verfasst: 05.01.2009, 13:41
von Lohnbuchhalter
Hallo,

ich bin am überlegen ob ich meine Krankenkasse wechsele und dann gleichzeitig einen Beitragsrückerstattungstarif nehme.

Das Risiko dürfte doch hier relativ gering sein oder? (sofern ich darauf achte, dass der Beitragsrückerstattungstarif nicht mit einem Kostenerstattungstarif gekoppelt ist)

Die Leistungen im großen und ganzen sind mir eh egal, da ich davon nichts in Anspruch nehme. Max. werd ich wohl noch auf die Geschäftsstellen achten.

Außer dass ich mich dann 3 Jahre an die Kasse binde ist doch dann nichts zu beachten oder?

Der LOhnbuchhalter

Verfasst: 05.01.2009, 14:39
von Rentner
Richtig,

ansonsten ist nichts zu beachten, außer vielleicht, daß deine neue Kasse ev. mal einen Zusatzbeitrag erheben wird, dann du aber voraussichtlich ein Sonderkündigungsrecht bekommen wirst.

Verfasst: 05.01.2009, 16:53
von Lohnbuchhalter
so wie ich es verstanden habe, werde ich wohl auf das Sonderkündigungsrecht verzichten müssen, da ich an die Kasse 3 Jahre gebunden bin :cry: egal ob sie einen Zusatzbeitrag erhebt oder nicht.

Stimmt doch oder?

Werd mir jetzt ersteinmal die Tarife der HKK anschauen, da diese Kasse ja den Versicherten was ausschüttet und ich hoffe, dass diese Kasse die nächsten 3 Jahre keinen Zusatzbeitrag erheben muß.

Wer sich den SCHEIß alles ausgedacht hat, der gehört .... :evil:
(gantz ruhig, nur nicht aufregen)

Verfasst: 05.01.2009, 18:50
von Czauderna
Hallo,
ja, die drei Jahre stehen, auch wenn es zu einem Zusatzbeitrag kommen sollte.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 14.01.2009, 15:24
von Koulchen
Nein, die drei Jahre stehen nicht, siehe § 175 Abs. 4 SGB V:

"Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. [...] Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden."

Gruß
Koulchen

Verfasst: 14.01.2009, 17:23
von Czauderna
Hallo,
mit Wahltarifen erklärt der Versicherte sich mit dieser Bindungsfrist, auch bei Beitragserhöhungen einverstanden - er kann sich dann nicht auf
das Gesetz für den "Normalversicherten" nicht berufen.
Diese Auskunft habe ich von einem Kassenfunktionär der nicht meiner
Kasse angehört.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 14.01.2009, 17:54
von Koulchen
Hallo Czauderna,

ich habe, weil mich das jetzt wirklich interessiert, die aktuelle Satzung meiner Krankenkasse, der TK, mal auf diese Thematik hin untersucht. Habe nur gefunden, daß die Mitgliedschaft während der dreijährigen Bindungsfrist für einen KG-Wahltarif nicht kündbar ist. Aber: § 175 Abs. 4 SGB V besagt, daß Versicherungspflichtige UND Versicherungsberechtigte (das müßten dann doch z.B. die freiwillig versicherten Selbständigen sein?) zum Beginn der Zahlung des Zusatzbeitrags aus ihrer Versicherung rauskommen.

Nach meinem Verständnis handelt es sich bei der freiwilligen Versicherung mit KG-Wahltarif um zwei separate Verträge, wovon der mit dem Basistarif weiterhin den Regelungen des SGB V unterliegt. Das würde heißen, daß man aus dem Basistarif relativ schnell raus kann, sobald ein Zusatzbeitrag angekündigt wird, aus dem Wahltarif aber nicht. Klingt ziemlich unsinnig. Kann natürlich auch sein, daß dieses Thema eine weitere Lücke im GKV-WSG darstellt - davon gehe ich im Moment mal aus, weil es hier ja Regelungslücken genug gibt. Die Krankenkassen können mit Sicherheit nicht einfach in ihren Satzungen Dinge festlegen, die mit dem Gesetz unvereinbar sind.

Kann hier noch jemand weiterhelfen und idealerweise die Fundstellen im SGB V und ggf. in Schreiben des GKV Spitzenverbands mit anführen?

Viele Grüße
Koulchen

Verfasst: 14.01.2009, 22:46
von Delian
Hallo allerseits,

habe mal ein bisschen gegoogelt und das ganze relativ schnell gefunden.

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... bv/53.html

Geregelt ist alles im §53 Absatz 8 SGB V
(8) Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife mit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt drei Jahre. Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden.
Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung ist im §175 Abs.4 SGB V geregelt. Somit müsste man die vollen 3 Jahre bei der Kasse bleiben.

Das ganze macht den Abschluss eines Wahltarifs zum Glücksspiel. Man behält die Kasse also "in guten wie in schlechten Zeiten"

Gruß Delian

Verfasst: 15.01.2009, 00:07
von Koulchen
Hallo Delian,

vielen Dank für die Info, die eines mal wieder beweist: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil :D Ich hätte eigentlich darauf kommen können, erstmal unter dem § 53 SGB V nachzusehen. Tja, jetzt ist die Sache immerhin klar, also nochmal danke!

Gruß
Koulchen

Beitragsrückerstattung/-prämie immer Wahltarif?

Verfasst: 19.11.2009, 11:38
von rmol
Der Thread ist zwar schon älter, bin aber erst jetzt auf ihn gestoßen.

Nach meinem Verständnis ist man bei Krankenkassen, die generell eine Beitragsrückerstattung/-prämie (z.B. hkk oder BKK Alp) für alle Mitglieder anbieten, nicht drei Jahre sondern nur die normalen 18 Monate gebunden, weil es sich eben nicht um einen Wahltarif handelt. Deshalb besteht auch das Sonderkündigungsrecht bei Einführung eines Zusatzbeitrags.

Seht ihr das genauso? :?:

Verfasst: 19.11.2009, 12:23
von Koulchen
Hallo rmol,

ich kann jetzt nur zur TK was sagen, bei der ich versichert bin: Der Tarif mit der Beitragsrückerstattung ist dort als Wahltarif aufgeführt, die Bindungsfrist ist 3 Jahre. Habe das gerade eben in der Satzung nachgeschlagen.

Es kann theoretisch sein, daß irgendwelche Kassen die Bindungsfrist verkürzen, aber warum sollten sie? Wie auch immer, ein Blick in die Satzung der jeweiligen Kasse dürfte Klarheit über die Mindestvertragslaufzeit bringen.

Viele Grüße
Koulchen

Verfasst: 19.11.2009, 16:43
von Hoschi
Hallo rmol,

ich denke du meinst das hier als Rückerstattung (also keinen Tarif):

"...kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden..."

Wenn es sich nicht um einen Wahltarif handelt, sondern es sich um eine Kasse handelt, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten Beiträge zurückerstattet (also das positive Pendant zum Zusatzbeitrag) und diese Rückerstattungen kürzt, gilt o.g. Gesetzestext...

MfG

Verfasst: 19.11.2009, 23:47
von rmol
Hoschi hat geschrieben: Wenn es sich nicht um einen Wahltarif handelt, sondern es sich um eine Kasse handelt, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten Beiträge zurückerstattet (also das positive Pendant zum Zusatzbeitrag) und diese Rückerstattungen kürzt, gilt o.g. Gesetzestext...
ja, deshalb hatte ich hkk und BKK Alp als Beispiele genannt, ein anderes wäre IKK Südwest - dort sind sie nicht als Wahltarife aufgeführt und in der Tat positive Pendants zum Zusatzbeitrag.
Mir ging es eigentlich um die Bindungsfrist (also nicht drei Jahre, sondern die normalen 18 Monate), nicht um Kündigunsmöglichkeiten. Nach von dir zitiertem Gesetz gelten nicht mal die 18 Monate, wenn die Prämie verringert wird.
Speziell bei der BKK Alp bin ich mir aber nicht sicher, ob das greifen würde... denn diese Rückerstattung wurde generell nur für einen begrenzten Zeitraum (07/2009 bis 06/2010) garantiert, nicht darüber hinaus.

Verfasst: 20.11.2009, 15:50
von Hoschi
ok, ich denke, dass habe ich überlesen, mein Fehler... sorry

Bei der Alp handelt es sich wohl um einen Sonderfall. Sollte die IKK Südwest-Direkt die Rückerstattung kürzen, würde allerdings nach meiner Rechtsauffassung ein Sonderkündigungsrecht bestehen (Bindungsfrist ausgehebelt)...

Verfasst: 20.11.2009, 15:51
von Hoschi
ok, ich denke, dass habe ich überlesen, mein Fehler... sorry

Bei der Alp handelt es sich wohl um einen Sonderfall. Sollte die IKK Südwest-Direkt die Rückerstattung kürzen, würde allerdings nach meiner Rechtsauffassung ein Sonderkündigungsrecht bestehen (Bindungsfrist ausgehebelt)...