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Engländerin nach Deutschland

Verfasst: 04.01.2019, 10:58
von emergo
Guten Tag,

ich versuche meiner Freundin zu helfen sich gesetzlich in Deutschland versichern zu lassen.

Meine Freundin ist Engländerin und ist Anfang des neuen Jahres nach Deutschland gekommen und wir haben sie angemeldet.

Im Anschluss wollten wir sie gleich bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen lassen.

Sie hat zuvor in England mehrere Colleges besucht, aber noch nicht gearbeitet. Sie war nur über die staatliche Gesundheitsversorgung NHS abgesichert.

Da wir annahmen, dass die NHS einer GKV entspricht sind wir auch zu einer GKV gegangen. Hier war aber die Aussage, das hier eine Gesetzeslücke vorliege und da sie zuvor nicht gearbeitet hat, könnte sie nicht als Freiwillige Versicherte aufgenommen werden. Man müsse sie privat versichern.

Da das finanziell natürlich ungleich teurer ist, wollte ich mich einmal informieren, ob das evtl. nur eine Platzpatrone seitens der GKV war, um sie nicht aufnehmen zu müssen.

Vielen Dank für jede Hilfe.

Re: Engländerin nach Deutschland

Verfasst: 04.01.2019, 11:24
von Czauderna
Hallo,
gab es seitens der Kasse einen genaueren Hinweis wo man genau diese "Gesetzeslücke" finden kann, d.h. wo steht geschrieben, dass ein Wechsel von der NHS in die GKV in diesem Fall nicht möglich ist ?.
Wenn nicht, sollte da nochmals nachgehakt werden, aber vielleicht meldet sich noch ein aktiver Experte, der dazu etwas schreiben kann.
Gruss
Czauderna

Re: Engländerin nach Deutschland

Verfasst: 04.01.2019, 13:21
von Rossi
Ich würde auf jeden Fall den schriftlichen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung erklären. Irgendetwas ist komisch!

Ansonsten würde ich mal die DVKA kontaktieren.

Guckst Du hier:

https://www.dvka.de/

Re: Engländerin nach Deutschland

Verfasst: 04.01.2019, 13:28
von Rossi
Der Leitfaden der DVKA in diesem Zusammenhang hält nachfolgendes fest:

Zitat:

EG) 883/04
Dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften wird das Ausscheiden aus einem System
der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates immer gleichgestellt. Es spielt somit keine Rolle,
wie der Versicherungsschutz im anderen Mitgliedstaat gestaltet war. Selbst das Ausscheiden aus der gesetzlichen Versicherung in einem Mitgliedstaat mit Nationalem Gesundheitsdienst, in dem der Versicherungsschutz allein durch das Wohnen in diesem Mitgliedstaat begründet wird, ist gleichzustellen.


Der Leitfaden ist von 2016. Jetzt muss man gucken, wie es sich derzeit mit England noch verhält!!!

Re: Engländerin nach Deutschland

Verfasst: 04.01.2019, 13:35
von RHW
Hallo,

die NHS-Zeiten werden nach den EU-Regelungen wie eine dt. GKV-Zeit gewertet (zumindest bis zum EU-Austritt Großbritanniens). Für Personen, die danach Ihren Wohnsitz verlegen, gibt es noch keine Regelungen.

Idealerweise aus GB einen EU-Vordruck besorgen, aus dem der Zeitraum mit grds. Anspruch auf Behandlungen durch den NHS hervorgehen:
Bitte lassen Sie sich von der jeweiligen Krankenkasse des Mitgliedstaats, in dem Sie versichert waren, eine Bescheinigung E 104 bzw. SED S041 über die dort zurückgelegten Versicherungszeiten ausstellen und an Ihre deutsche Krankenkasse senden. Die deutsche Krankenkasse kann die Ausstellung eines Nachweises dieser Zeiten über den Vordruck E 104 bzw. SED S041 auch für Sie bei der Krankenkasse im anderen Mitgliedstaat anfordern. Alternativ sind andersweitige Nachweise wie z. B. Arbeitsverträge bzw. Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Nachweis von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld), Nachweis über den Wohnsitz (bei Staaten mit Nationalem Gesundheitsdienst), Studienbescheinigungen zu berücksichtigen.
Quelle: https://www.dvka.de/de/versicherte/faq/faq.html

In D stehen bis zu 108 Krankenkassen zur Auswahl. Wenn man mit der Beratungsqualität einer Krankenkasse nicht zufrieden ist, sollte man sich nach Alternativen umsehen:
https://www.gkv-spitzenverband.de/servi ... kassen.jsp

Der Aufnahmeantrag (mit Unterschrift!) muss spätestens 3 Monate nach Ende der NHS-Absicherung der Krankenkasse in D vorliegen. Die Versicherung beginnt dann rückwirkend nahtlos (§ 9 SGB V).

Gruß
RHW

Re: Engländerin nach Deutschland

Verfasst: 04.01.2019, 21:41
von Rossi
Nun ja, es hat wohl den Anschein, dass die hier bislang involvierte Kasse versucht hat Dir einen riesigen Bären aufzubinden!

Soll man dann letztendlich eine andere Kasse wählen, nur weil diese Kasse Schwachsinn verzapft hat?

Sind wir ehrlich soweit?!

Was ist mit § 175 Abs. 2a SGB V? Hier wird doch versucht jemanden, der diese Kasse gewählt hat, abzuwimmeln. Dies kann dem Vorstandsvorsitzenden der Kasse ein Bußgeld bis 50.000,00 € kosten!!!