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Auslaendischer Beamter in Deutschland

Verfasst: 12.03.2010, 00:10
von milo
Hallo,

ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Mein Mann ist aus dem Aussereuropaeischen Ausland (Kanada), wo er im Staatsdienst arbeitet, also aus dt. Sicht Beamter. Er hat aber auch die Italienische Staatsbuergerschaft.

Nun wuerde es mich interessieren, unter welchen Unstaenden er sich bei Umzug nach D in der GKV versichern kann (oder nicht).

Man hoert ja so einiges, einerseits habe ich gehoert, dass wenn man im Ausland Beamter war, man in D pflichtversicherungsfrei ist. Dann habe ich wieder gehoert, dass es nur darauf ankommt, ob

-ein anderer zur dt.Krankenversicherung vergleichbarer Versicherungsschutz vorliegt (nicht der Fall)
-man vorher selbstaendig war (nicht der Fall)
-man in den letzten 3 Jahren vor Zuzug nach D ueber der Beitragsbemessungsgrenze lag (ist der Fall). Dabei wird aber nur Arbeitsentgelt in Betracht gezogen, ist das richtig? D.h. wenn er schon einige Zeit vor dem Umzug in Rente ginge koennte er in die GKV auch wenn seine Pension ueber der Beitragbemessungsgrenze laege? Auch wenn er aus dt.Sicht Pension bezieht, und nicht Rente?

Man hat mir gesagt, wenn diese 3 Punkte allesamt nicht der Fall sind, koennte er sogar noch mit ueber 55 J. in die GKV und auch sogar ueber mich Familienversichert sein, ist das richtig?

Es spielt ja generell auch eine Rolle, ob man vorher im Ausland privat versichert war. Hier in Kanada ist es aber so, dass jeder gesetzl. versichert ist und man nach Bedarf private Zusatzversicherungen abschliessen kann. Leute, die im oeffentl.Dienst arbeiten, haben zusaetzl.zur gesetzl.Kasse noch public service health care, eine staatl.gefoerderte Zusatzversicherung.

Falls er sich GKV-versichern kann, wie ist es dann bei Renteneintritt (67). Muesste er dann 15% seines gesamten Einkommens an die GKV zahlen oder wenn er nochmal was arbeitet und einen Rentenanspruch in Deutschland erwirtschaftet nur den normalen Satz der deutschen Rente???

Vielen Dank fuer die Hilfe im Voraus, das ist so kompliziert und ich brauche nen Experten!

VG, Milo

Verfasst: 14.03.2010, 14:29
von RHW
Hallo,
in der Situation ergeben sich wirklich reichlich Fragen.
Hier ein paar Ansatzpunkte, um zu einer Lösung zu kommen:
1) Für mich ist noch unklar, ob er den deutschen Beamten vergleichbar ist oder den Angestellten im öffentlichen Dienst.
Hier würde ich mit der DVKA Kontakt aufnehmen, um versuchen, es dort zu klären: http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/K ... herung.htm

2) Besteht ggf. Anspruch auf Familienversicherung in deutschen GKV?
(geht nicht, wenn er in Deutschland noch Beamten- oder Pensionärsstatus hat)
3) Wenn er in Deutschland keinen Krankenversicherungsschutz hat, sich hier dauerhaft aufhält, keinen Beamten- oder Pensionärsstatus und noch nie eine deutsche private Krankenversicherung hatte und in Deutschland nicht berufstätig ist, wird er Mitglied in der deutschen GKV:
§ 5 Abs 1. Nr. 13 SGB V
4) Wenn er in Deuschland als AN tätig ist, kommt es auf seine Verdiensthöhe an. Nur in diesem Fall wird ggf. auch die Verdiensthöhe in den letzten 3 Kalenderjahren geprüft: hier zählen nur Einkünfte aus seiner Arbeitnehmertätigkeit: § 6 SGB V
Vielleicht helfen diese Punkte, um einer Lösung näher zu kommen.

Verfasst: 14.03.2010, 22:24
von milo
Hallo,

danke für die Antwort. Ja das ist in der Tat eine gute Frage. Er ist hier bei der Luftwaffe und in § 6 Versicherungsfreiheit steht unter Punkt 2. "Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes".

Und ich habe gelesen, dass § 5 Abs 1. Nr. 13 SGB V nicht auf Menschen zutrifft, die bei Ausübung ihres Berufes in Deutschland versicherungsfrei wären. Da liegt das Problem.

Hier in Kanada gibt es keinen Unterschied zw. Beamten und Angestellten des öffentl.Dienstes, alle sind "public service" und bekommen zu ihrer staatl.Rente eine public service Rente/Pension, egal ob Lehrer, Militär, Finanzbeamte oder sogar Krankenschwestern.

Wenn er demnach versicherungsfrei wäre, könnte er denn dann in die GKV solange er 55 ist?

Wenn er eine Arbeit als Angestellter aufnähme und über der Beitragsbemessungsgrenze verdient könnte er auf gar keinen Fall in die GKV, oder? (habe gehört, dass man bei Erstaufnahme einer Tätigkeit in Deutschland immer in die GKV kann).

Vielen Dank für die Hilfe!

Milo

Verfasst: 14.03.2010, 23:11
von RHW
Hallo,

ich bin optimistisch, dass die DVKA zu dem Problem Beamtenstatus eine Aussage treffen kann (oder sonst bei einer Krankenkasse in Deutschland eine verbindliche Auskunft einholen).
Erläuterungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V:
Punkt 2.2 auf Seite15/16: http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... _sgb_v.pdf
55. Lebensjahr: Abs. 3a:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__6.html

Versicherungsfrei bedeutet, dass man nicht in der GKV versichert sein kann (Ausn: man war bereits GKV-versichert).

Die Sonderreglung bei 1. Beschäftigung in Deutschland wurde zum 01.04.2007 gestrichen (§ 9 SGB V).

Verfasst: 15.03.2010, 00:49
von milo
Hallo,

anhand des ersten Links Seite 16 unten wäre er dann wohl nicht pflichtversichert.

Ich werde aber noch mal mit der DVKA Kontakt aufnehmen, vielen Dank für den Tip.

Eine letzte Frage, was wäre denn wenn er zu einem späteren Zeitpunkt einen Teilzeit- oder 400 Euro-Job aufnähme, wäre der dann versicherungspflichtig? Was würde in diesem Fall bei Renteneintritt mit 67 passieren, würde die GKV 15% aller seiner Einnahmen inkl. Zins- und Mieteinnahmen nehmen?

Ach ja, könnte mein Mann theoretisch die versicherungsfreiheit umgehen, indem er vor Umsiedlung nach Deutschland ein paar Monate etwas anderes, schlecht bezahltes arbeitet? Auf Seite 16 unten steht ja, dass ausschlaggebend die zeitlich zuletzt hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit vor Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland ist. Ohne Zeitangabe.

Vielen Dank für Ihre kompetente Hilfe...

Verfasst: 16.03.2010, 19:43
von RHW
Hallo,

bei einer Beschäftigung zwischen 401 EUR und 4000 EUR tritt in Deutschland grds. Versicherungspflicht ein.
Dies gilt nicht, wenn man Beamten- oder Pensionärsstatus hat oder u.U. nach dem 55. Lebensjahr (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Dieser Absatz 3a ist hier näher erläutert:
GR zum GKV_GRG 2000 der Spitzenverbände der Krankenkassen
vom 22. 12. 1999
II. Versicherungsfreiheit
"Zu § 6 Abs. 3 a SGB V, § 3 a Nr. 1 KVLG 1989
(1) Mit der Neuregelung in § 6 Abs. 3 a SGB V, die am 1. 7. 2000 in Kraft tritt, wird Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht ([bzw. der] Versicherungsfreiheit) verhindert sowohl den erstmaligen Zugang als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ohne ausreichende Vorversicherungszeiten. Die Regelung dient der gebotenen klaren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zum Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten. Mit der Absenkung der Altersgrenze beim sog. PKV-Standardtarif (vgl. Ausführungen unter Abschnitt B.IV.3) werden flankierende Maßnahmen getroffen, die auf eine Begrenzung der Prämienbelastung im Alter abzielen und soziale Härten für von der Regelung Betroffene vermeiden sollen.
(2) Die Versicherungsfreiheit für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, tritt kraft Gesetzes ein, wenn in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. [richtig] Die “Nichtversicherung” in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums führt aber nicht generell zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V bei Begründung eines Versicherungspflichttatbestandes. Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personen in dem 5-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate) – versicherungsfrei,
– von der Versicherungspflicht befreit oder
– wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren.


(3) Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversicherung wegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit die Ehe mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich. Das bedeutet beispielsweise, dass auch die Ehegatten von Beamten, hauptberuflich Selbständigen und sonstigen versicherungsfreien Arbeitnehmern durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach dem 55. Lebensjahr in der Regel nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V werden.
(4) Die Neuregelung trifft insbesondere ältere Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts (z. B. im Rahmen der Altersteilzeitarbeit) die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr erfüllen, sowie nicht gesetzlich krankenversicherte Personen, die arbeitslos werden. Dagegen werden Erwerbslose, die nach dem Bezug von Sozialhilfe eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V nicht erfasst. Gleiches gilt für Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sowie für Ausländer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind.
(5) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die am 1. 7. 2000 bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und versicherungspflichtig sind, bleiben weiterhin versicherungspflichtig. Die Neuregelung gilt nur für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung dem Grunde nach versicherungspflichtig würden.
(6) Wegen der Vorbehaltsklausel in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI wirkt sich die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V auch auf die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus. Das Recht der Renten- und Arbeitslosenversicherung sieht eine entsprechende Versicherungsfreiheit nicht vor. "

Bezüglich der Beitragspflicht als Rentner kann man grds. nur eine Aussage treffen, wenn man den Beginn der 1. Berufstätigkeit, den Tag des Rentenantrages und die Zeiten in der dt. GKV in diesem Rahmen weiß. Hier werden vermutlich als Rentner alle Einnahmen beitragspflichtig sein.

Wenn die Beamtentätigkeit nicht die letzte Tätigkeit im Ausland, tritt die Versicherungspflicht. Hier kann es aber problematisch sein, wenn ein Pensionärsstatus vorliegt (geregelt in §6 Abs.1 SGB V).
Gruß
RHW

Verfasst: 16.03.2010, 21:25
von milo
Hallo RHW,

In Ihrem letyten Satz schreiben Sie:

"Wenn die Beamtentätigkeit nicht die letzte Tätigkeit im Ausland war, tritt die Versicherungspflicht. Hier kann es aber problematisch sein, wenn ein Pensionärsstatus vorliegt (geregelt in §6 Abs.1 SGB V)."

In §6 Nr. (1) 6. steht aber "die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist UND sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben"

Wenn er aber diesen Anspruch auf Beihilfe nicht hat, dann bedeutet das doch wieder, dass er versicherungspflichtig wäre, oder?

Was wäre wenn er dann doch versicherungspflichtig ist, könnte er dann sogar über mich Familienversichert sein wenn ich einen Job hätte (auch 400Euro-Job?) bzw. wie wäre es, wenn ich selbständig wäre? Könnte ich ihn dann mitversichern? Oder würde das genaue Gegenteil eintreten und er würde dadurch womöglich versicherungsfrei???

Viele Grüße

Verfasst: 22.03.2010, 21:37
von RHW
Wenn er aber diesen Anspruch auf Beihilfe nicht hat, dann bedeutet das doch wieder, dass er versicherungspflichtig wäre, oder?
Ich persönlich würde das auch so sehen. Ich würde mich bei der DVKA und/oder der KK meiner Wahl aber auf jeden Fall vergewissern!!!

Jedes GKV-Mitglied (z.B. Selbständige, Stellenlose mit/ohne 400-EURO-Job) kann grds. den Ehegatten kostenlos familienversichern. Bei einer Versicherungsfreiheit als Pensionär ist eine Familienversicherung nicht möglich.

Verfasst: 23.03.2010, 17:00
von milo
Ah ok.

Aber ganz generell kann man immer seinen Ehepartner familienversichern, auch wenn man selber nur durch §5 (1) Nr.13 a pflichtversichert ist?

Gibt es da nicht auch noch eine Einkommensbeschränkung? Was wenn man darüber liegt, z.B. durch Einkommen aus Vermietung?

Danke!

Verfasst: 23.03.2010, 18:34
von RHW
Auch ein MG nach Nr. 13 kann den Ehegatten familienversichern, wenn alle Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind.
Die Einkommensgrenze (maßgebend sind Einkünfte nach dem deutschen Steuerrecht) beträgt 365 EURO monatlich (bei einer Arbeitnehmertätigkeit 400 EURO).