Anwartschaft, Ausland, Familienversicherung
Verfasst: 30.08.2011, 11:34
Hallo,
ich weiß nicht weiter. Könnt Ihr helfen?
Unser Kunde:
- freiwillig versichert,
- vom Arbeitgeber für 2 Jahre als Ingenieur nach Kasachstan entsandt,
- Beitragseinstufung im Moment: Anwartschaftsbeitrag
- Rückkehr nach Deutschland: 15.02.2012
- vor der Ausreise keine Angehörigen in der Familienversicherung
Die Ehefrau
- Heirat 20.07.2011
- weißrussische Staatsangehörige
- lebte bisher in Kasachstan, war noch nie in der EU
- in Kasachstan nicht krankenversichert
Die Planung
- Ehefrau soll am 15.09.2011 nach Deutschland kommen und schonmal "das Haus einrichten"
- Ehefrau hat kein Einkommen
- Ehemann kommt Mitte Februar 2012 nach
Die Frage
- wie kann sich die Ehefrau krankenversichern?
Einreise erfolgt zunächst mit Touristenvisum (45 Tage). Für diese Zeit wird eine private Reisekrankenversicherung in Kasachstan bei einem internationalen privaten Versicherer abgeschlossen.
Damit die deutschen Behörden nach der Einreise einen dauerhaften Aufenthaltstitel ausstellen, braucht die Ehefrau noch einen Krankenversicherungsnachweis [die übrigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sind bereits geklärt, nur die Krankenversicherung fehlt noch].
Unsere Fachabteilung Familienversicherung: Solange das Mitglied zum Anwartschaftsbeitrag eingestuft ist, besteht für Famis kein Leistungsanspruch. Die Ehefrau wird nicht in die Familienversicherung aufgenommen.
Der zuständige Fachbereich Beitragseinstufung: Das Mitglied ist beruflich bedingt im Ausland. Dort bleibt es bis 02/2012. Famis sind nicht vorhanden. Die Einstufung bleibt bei "Anwartschaft".
Alle: Versicherung für die Ehefrau gibt's bei uns vorerst nicht. Weder nach § 10 (da Mitglied = Anwartschaft), noch als freiwillig Versicherte (u. a. keine Vorversicherungszeit), noch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (kein Aufenthaltstitel). Sie kann sich höchstens privat versichern.
Irgendwie überzeugt mich das nicht. Meine Beurteilung: Ab der Einreise besteht Anspruch auf Familienversicherung. Die Beitragseinstufung des Ehemannes muss zum Einreisetag von "Anwartschaft" auf "normale" Beiträge umgestellt werden.
Mit dieser Einschätzung stehe ich bei uns ziemlich alleine da. Wie seht Ihr das?
Gruß, Swantje
ich weiß nicht weiter. Könnt Ihr helfen?
Unser Kunde:
- freiwillig versichert,
- vom Arbeitgeber für 2 Jahre als Ingenieur nach Kasachstan entsandt,
- Beitragseinstufung im Moment: Anwartschaftsbeitrag
- Rückkehr nach Deutschland: 15.02.2012
- vor der Ausreise keine Angehörigen in der Familienversicherung
Die Ehefrau
- Heirat 20.07.2011
- weißrussische Staatsangehörige
- lebte bisher in Kasachstan, war noch nie in der EU
- in Kasachstan nicht krankenversichert
Die Planung
- Ehefrau soll am 15.09.2011 nach Deutschland kommen und schonmal "das Haus einrichten"
- Ehefrau hat kein Einkommen
- Ehemann kommt Mitte Februar 2012 nach
Die Frage
- wie kann sich die Ehefrau krankenversichern?
Einreise erfolgt zunächst mit Touristenvisum (45 Tage). Für diese Zeit wird eine private Reisekrankenversicherung in Kasachstan bei einem internationalen privaten Versicherer abgeschlossen.
Damit die deutschen Behörden nach der Einreise einen dauerhaften Aufenthaltstitel ausstellen, braucht die Ehefrau noch einen Krankenversicherungsnachweis [die übrigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sind bereits geklärt, nur die Krankenversicherung fehlt noch].
Unsere Fachabteilung Familienversicherung: Solange das Mitglied zum Anwartschaftsbeitrag eingestuft ist, besteht für Famis kein Leistungsanspruch. Die Ehefrau wird nicht in die Familienversicherung aufgenommen.
Der zuständige Fachbereich Beitragseinstufung: Das Mitglied ist beruflich bedingt im Ausland. Dort bleibt es bis 02/2012. Famis sind nicht vorhanden. Die Einstufung bleibt bei "Anwartschaft".
Alle: Versicherung für die Ehefrau gibt's bei uns vorerst nicht. Weder nach § 10 (da Mitglied = Anwartschaft), noch als freiwillig Versicherte (u. a. keine Vorversicherungszeit), noch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (kein Aufenthaltstitel). Sie kann sich höchstens privat versichern.
Irgendwie überzeugt mich das nicht. Meine Beurteilung: Ab der Einreise besteht Anspruch auf Familienversicherung. Die Beitragseinstufung des Ehemannes muss zum Einreisetag von "Anwartschaft" auf "normale" Beiträge umgestellt werden.
Mit dieser Einschätzung stehe ich bei uns ziemlich alleine da. Wie seht Ihr das?
Gruß, Swantje