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Austritt aus freiwilliger Versicherung möglich?

Verfasst: 19.12.2011, 12:44
von private
Guten Tag,
ich bin vor ca. 4,5 Jahren ausgewandert und plane wieder zurück nach Deutschland umzusiedeln. Da ich noch keine Aussicht auf einen Job habe würde ich mich gerne vorerst freiwillig versichern. Laut SGB5 §9 sollte das auch kein Problem sein.

Was mir allerdings noch unschlüssig bleibt ist das Ausscheiden aus der freiwilligen Versicherung.
In §191 heisst es, dass eine Beendigung nur durch entweder eine andere (anschliessende) Versicherung oder durch Tod möglich ist.

Nun meine Frage:
Was passiert wenn meine Wiedereingliederung in Deutschland wider Erwarten erfolglos bleibt bzw. total scheitert und ich mich gezwungen sehe nach einigen Monaten oder vielleicht 1-2 Jahren doch wieder zurück ins Ausland zu gehen und zwar endgültig?
Ist es möglich durch meine Abmeldung aus Deutschland/Auswandern ins Ausland aus der freiwilligen Versicherung wieder rauszukommen?
Ich kann diesen Fall nirgendwo im SGB finden.

Über Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Verfasst: 17.01.2012, 13:39
von brinki
Wenn Du zurück ins Ausland gehst, dann besteht keine Versicherungspflicht mehr in Deutschland, d. h. Du legst der krankenkasse die Abmeldung von der Stadt vor und die freiwillige Versicherung wird beendet, zumindest ist das bei uns so (ich arbeite selbst bei einer Krankenkasse!).

Verfasst: 17.01.2012, 13:49
von Krankenkassenfee
Hallo,
die Versicherung nach 9 SGB V ist eine lückenlose Anschlußversicherung und keine Beitrittsversicherung. Insofern bezweifele ich, dass Du so versichert werden kannst. Für Dich kommt eher 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht.

Freiwillige Versicherungen kann man auch wieder kündigen, nur muss man eine neue Krankenversicherung nachweisen. Nicht versichert sein geht nicht. Kündigungs- und evt. Bindungsfristen sind einzuhalten.

LG, Fee

Verfasst: 06.02.2012, 13:07
von CiceroOWL
N
icht versichert sein geht durchaus. Eine Freundin von mir lebte jahrelang im Ausland kam nun zurueck und soll von 500 Euro Rente sich privat versichern. Die AOK hat ueberhaupt kein Interesse.
Also grundsätzlich ist so das wenn die letzte Krankenkasse im Ausland eine Gesetzliche ist kann man sich in Deutschland nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB versichern. Grundsätzlich. vVeleicht mal kucken und kämpfen wie mansich denn versichern will / muss.. Für so was gibt es auch so ein Forum hier.

Gruss

Jochen