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Rückkehr von Spanien nach Deutschland

Verfasst: 07.06.2012, 21:12
von Anda
Nach mehr als 15jähriger Berufstätigkeit in Spanien beziehe ich seit einem Jahr die spanische Rente. Zusätzlich beziehe ich seit ebenfalls einem Jahr durch die vorherige Beitragspflicht in Deutschland auch eine deutsche Rente. Im April 2012 bin ich von Spanien nach Deutschland zurückgekehrt und habe mich in Deutschland angemeldet. Vor meiner Rückkehr hatte ich beim Deutschen Konsulat in Malaga ein ausführliches Informationsgespräch. Dabei wurde mir erklärt, dass ich die an die spanische Rente gekoppelte Beitragsfreiheit der Sozialversicherung nach Deutschland übertragen kann. Eine Bestätigung der Seguridad Social über meinen dortigen Anspruch (E-121) wurde mir ausgestellt. Sofort nach meiner Anmeldung in Deutschland stellte ich bei der AOK unter Vorlage der Rentenbescheide sowie des Formulars E 121 einen Antrag auf Krankenversicherung. Diesem wurde nach ca. drei Wochen stattgegeben. Zu meinem Erstaunen bekam ich vor zwei Tagen ein Schreiben von der Deutschen Rentenversicherung. Darin teilte man mir mit, dass meine Rente um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt wird. Zusätzlich würden die seit April nicht gezahlten Beiträge von der Rente einbehalten.
Wo ist denn nun die angebliche Übertragbarkeit der von mir erworbenen spanischen Beitragsfreiheit? Hat in diesem Forum schon jemand die gleichen bzw. ähnliche Erfahrungen gemacht? Ist die Vorgehensweise der Deutschen Rentenversicherung rechtlich korrekt? An wen kann man sich in diesem Fall zwecks Beratung wenden? Sorry … viele Fragen auf einmal, ich weiß, aber ich bin ziemlich Ärgerlich über diese Situation. Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Anda[/b]

Verfasst: 08.06.2012, 21:00
von HansHuckebein
Nach meinem Kenntnisstand ist es so:

Wenn man in einem EU Land keinen Rentenanspruch hat, gilt die Beitragsfreiheit mit dem E106 bzw. E121.

Erhält man aber im Land Rente,, so ist dieser Teil natürlich beitragspflichtig.

Mit gekürzt meinst Du sicher, die Beiträge wurden einbehalten.

LG vom Hans

Verfasst: 09.06.2012, 08:20
von CiceroOWL
Ausgehend von dem in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerten Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen in Bezug auf bestimmte Rechtswirkungen hat der deutsche Gesetzgeber Renten aus dem Ausland (nachfolgend: ausländische Renten), die den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (nachfolgend: deutsche Renten), hinsichtlich der Eigenschaft als beitragspflichtige Einnahme in der Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung ab 1. Juli 2011 gleichgestellt (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dadurch unterliegen ausländische Renten ab 1. Juli 2011 auch bei Versicherungspflichtigen nach Maßgabe der für die einzelnen Personenkreise geltenden Vorschriften der Beitragspflicht, und zwar auch außerhalb des Anwendungsbereichs der vorgenannten EG-Verordnung.

Besprechungsergebniss v. 22.02.2012.


Es gilt deutsches Recht, da denn die Vorraussetzungen der KvdR in Deutschland gegeben sind unterliegt die Spanische Rente der Beitragspflicht.

Für weitere Fragen steht die die dvka und die Deutsche Rentenversicherugn Bund sicherlich gern zur Verfügung.

Verfasst: 09.06.2012, 14:40
von HansHuckebein
Ist so gewiß richtig.

Meine Frage dazu: Ist Eu Recht nicht vor bzw, über dt. Recht?

Es wird doch überall auf EU Recht hin gearbeitet bzw. soll/muss dieses in nationales Recht umgesetzt werden.

Verfasst: 09.06.2012, 15:17
von CiceroOWL
Deutsches Recht schlägt in diesme Fall nicht das EU Recht sondern, das Recht wird dahingehend angeglichen das das jeweilige Landesrecht entsprechend, gilt, also ....... ............... Beitragspflicht

Verfasst: 11.06.2012, 09:23
von Sportsfreund
Hallo Anda,

grundsätzlich gilt: in dem Land, wo Du Dich versicherst, gilt auch das entsprechende Recht dieses Landes.
Du bist jetzt in Deutschland gesetzlich (nämlich bei AOK) versichert. Also zahlst Du Beiträge und zwar nach deutschem Recht.

Dass nach spanischem Recht eine Beitragsfreiheit eingeräumt werden kann, hat für die Versicherung in Deutschland keine Bewandtnis.

Was EU-weit angeglichen wurde betrifft den Bezug einer ausländischen "gesetzlichen" Rente. Nach dieser EU-Regelung ist es wohl so, dass diese Renten von ausländischen gesetzlichen Rentenversorgungssystemen wie die inländischen Renten zu bewerten sind.
Desh. zahlt man in Deutschland auch den gleichen Beitragssatz auf die ausländische Rente wie auf die deutsche Rente.

Gruß
Sportsfreund