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Verfasst: 18.06.2014, 09:37
von Poet
@KVProfi: Was ist denn an der Wenn/Dann-Aussage zur Fami so katastrophal falsch? :D

Vielleicht angefressen? Rechthaberei? Wer weiß das schon...

Verfasst: 18.06.2014, 10:55
von Czauderna
Hallo,
neben der Möglichkeit bei einer andere Kasse konkret die Versicherung
zu beantragen (Versicherungsbescheinigung der israelischen Krankenkasse und Hinweis auf das bestehende Sozialversicherungsabkommen beifügen), kann natürlich auch noch einmal die TK (schriftlich) angefragt werden. Ich würde jedenfalls nicht
"aufgeben" und mich jetzt mit der PKV in Verbindung setzen, mein Rat.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 18.06.2014, 12:56
von Bully
Hallo,

vielleicht noch ergänzend zu Czaudernas sehr guten Ratschlag,
darauf hinweisen das es sich bei Eurer KK um eine gesetzliche Kasse handelt, eventuell bestätigt Eure KK sogar Ihren Status schriftlich.


Viel Erfolg

Gruß Bully

Verfasst: 18.06.2014, 13:11
von GerneKrankenVersichert
Im deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen habe ich auf die Schnelle keine Passage gefunden, bei der es über die gegenseitige Anerkennung von Vorversicherungszeiten im Bereich der Krankenversicherung geht. Dass dies mittlerweile innerhalb der EU Standard ist, bedeutet nicht, dass es automatisch bei jedem Sozialversicherungsabkommen geregelt ist. Ich würde mal bei der DVKA anrufen und dort nachfragen.

Verfasst: 18.06.2014, 14:06
von derKVProfi
Poet hat geschrieben:@KVProfi: Was ist denn an der Wenn/Dann-Aussage zur Fami so katastrophal falsch? :D

Vielleicht angefressen? Rechthaberei? Wer weiß das schon...
Er (Mann) ist nicht in der GKV und kommt eben auch nicht rein.

Das SV Abkommen mit Israel und das RDS hatte ich ja verlinkt.

Es geht nicht um Recht haben, sondern um Prüfung im Einzelfall - und Verwirrung schaffen ist eben Unfug!

Verfasst: 18.06.2014, 14:07
von derKVProfi
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Im deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen habe ich auf die Schnelle keine Passage gefunden, bei der es über die gegenseitige Anerkennung von Vorversicherungszeiten im Bereich der Krankenversicherung geht. Dass dies mittlerweile innerhalb der EU Standard ist, bedeutet nicht, dass es automatisch bei jedem Sozialversicherungsabkommen geregelt ist. Ich würde mal bei der DVKA anrufen und dort nachfragen.
Die Auskunft ist identisch - alle relevanten Unterlagen sind verknüpft - und von Lösungsansätzen sind hier alle weit entfernt. ob es die gibt, kann man auch ersdt dann sagen, wenn man den Einzelfall geprüft und ggf. notwendige Veränderungen herbeigeführt hat.

Verfasst: 18.06.2014, 14:43
von Czauderna
Hallo, ich hätte da noch etwas aus dem SGB V -
....11) 1 Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. 2 Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. 3 Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im

Vielleicht hilft das weiter - im Übrigen schließe ich mich natürlich dem Rat an die DVKA zu befragen - wenn die Kassen ablehnen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 18.06.2014, 14:49
von derKVProfi
Richtig: Sie werden erfasst wenn a, oder b und c!

Und dann gilt für den Selbstständigen?

Verfasst: 18.06.2014, 14:54
von derKVProfi
Richtig: Sie werden erfasst wenn a, oder b und c!

Und dann gilt für den Selbstständigen?
Der Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b zweiter Satzteil SGB V orientiert sich damit an der Stellung im Erwerbsleben. Somit kann beispielsweise ein hauptberuflicher Selbständiger, der bisher in Deutschland nicht gesetzlich oder privat krankenversichert
war, nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V versicherungspflichtig werden.
verwirrt23 wird durch annonyme Menschen, die mit der Stange im Nebel stochern, statt den Fall konkret im Einzelfall anhand klarer Fakten zu *** und wirkliche Wege aufzuzeigen, verwirrt !!!

Toll - jeder schreibt irgend etwas und erkennt den Wahnsinn der eigenen Aussage nicht?

Die einzig richtige Antwort ist: wenden Sie sich an einen Berater, der aus Ihrer Sicht und aus Ihrem Interesse die Sachverhalte so gestaltet, wenn und soweit es mögloich ist, dass die Antworten der Krankenkassen positiv ausfallen müssen. Nicht illegal, sondern legal!

Verfasst: 18.06.2014, 15:18
von Poet
@KVProfi: Deine erste AW war dass die israelische gesetzliche KV als VVZ anerkannt werden und der MA der TK Recht haben könnte. Warum jetzt anders?

Verfasst: 18.06.2014, 15:48
von derKVProfi
@ Poet - erste Meinung, dass es tendenziell so sein könnte.

Hinweis auf - müssen wir im Einzelfall prüfen - ist auch erfolgt.

SV-Abkommen eingefügt.

Das nennt man erste Reaktion zum Einstieg!

**********
Das die annonymen Forennutzer versuchen etwas zu verdrehen,w as ich gesagt oder geschrieben habe, ist nicht wirklich neu - POET!
**********

Dann deutlich im zweiten Beitrag: Beratung durch ...... sollte erfolgen! Reihenfolge der Schritte ist entscheidend!

Und die leuchtenden Türen inkl. der Reihenfolge der Schritte werde ich nicht darlegen.

Ob die Türen offen sind, kann ich auch nicht sagen, weil ich Antworten auf bestimmte Fragen brauche, die ich hier auch nicht stellen werde!

Verfasst: 18.06.2014, 16:18
von GerneKrankenVersichert
Warum einen - zu bezahlenden - Berater einschalten, wenn es im Bereich GKV genau für diese Fragen einen kostenlosen Ansprechpartner, die DVKA, gibt?

Verfasst: 18.06.2014, 18:28
von Poet
derKVProfi hat geschrieben: @ Poet - erste Meinung, dass es tendenziell so sein könnte.

Das nennt man erste Reaktion zum Einstieg!

Kein Problem, das Recht haben aber auch andere. Im Übrigen kann man auch einfach mal sagen: Hui, da habe ich wohl auf die anderen mit dem Finger gezeigt aber mich selbst geirrt.

Das die annonymen Forennutzer versuchen etwas zu verdrehen,was ich gesagt oder geschrieben habe, ist nicht wirklich neu - POET!

Ich habe Dein Geschriebenes nie verdreht, werde aber auch niemals schweigen wenn ich denke, es gibt etwas zu sagen - KVPROFI!

Zum Fachlichen: Auch wenn D hervorragende Beziehungen zu Israel unterhält und die beiden Staaten sogar bzgl. der Versorgung von Versicherten ein gegenseitiges Abkommen geschlossen haben: Ich sehe die VVZ des Ehegatten nicht als wirklich ausreichend bei genauer Anwendung des Gesetzes. Aber wenn die TK ihn dennoch nimmt, dann lösen sich auch die anderen Probleme. Natürlich gibt es auch noch andere Alternativen für den Ehemann über die Ehefrau aber dazu reichen weder die Informationen - da hast Du recht - noch ist ein Forum dazu geeignet.

Verfasst: 18.06.2014, 23:41
von derKVProfi
Poet hat geschrieben:
derKVProfi hat geschrieben: @ Poet - erste Meinung, dass es tendenziell so sein könnte.

Das nennt man erste Reaktion zum Einstieg!

Kein Problem, das Recht haben aber auch andere. Im Übrigen kann man auch einfach mal sagen: Hui, da habe ich wohl auf die anderen mit dem Finger gezeigt aber mich selbst geirrt.

Und da irtt sich der POET! Ich habe mich nicht geirrt, sondern eine Kommunikation begonnen. Die Annahme in Bezug auf die Auswirkung des SV-Abkommens mögen zu optimistisch gewesen sein, aber diese Befürchtung hatte ich bereits im ersten Post genannt!

Lesen und verstehen - Untersuchung vor Diagnose bzw. Therapie! Können Sie nicht, weil Sie therapieren wollen ohne den Fall im Detail zu kennen!


Das die annonymen Forennutzer versuchen etwas zu verdrehen,was ich gesagt oder geschrieben habe, ist nicht wirklich neu - POET!

Ich habe Dein Geschriebenes nie verdreht, werde aber auch niemals schweigen wenn ich denke, es gibt etwas zu sagen - KVPROFI!

Poet - ich habe keine Lust nachzulesen, ob sich der POET an der hetze hier beteiligt hat oder nicht. Annonym reicht mir!

Zum Fachlichen: Auch wenn D hervorragende Beziehungen zu Israel unterhält und die beiden Staaten sogar bzgl. der Versorgung von Versicherten ein gegenseitiges Abkommen geschlossen haben: Ich sehe die VVZ des Ehegatten nicht als wirklich ausreichend bei genauer Anwendung des Gesetzes. Aber wenn die TK ihn dennoch nimmt, dann lösen sich auch die anderen Probleme. Natürlich gibt es auch noch andere Alternativen für den Ehemann über die Ehefrau aber dazu reichen weder die Informationen - da hast Du recht - noch ist ein Forum dazu geeignet.


Eben - und mein KnowHow an der Stelle gibt es nicht umsonst!
P.S.: Stand heute seit Montag - 4 Familien in die GKV zurück! Ein Fall 5.1.13 versus 5.11 versus AufenthG!

Verfasst: 18.06.2014, 23:44
von derKVProfi
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Warum einen - zu bezahlenden - Berater einschalten, wenn es im Bereich GKV genau für diese Fragen einen kostenlosen Ansprechpartner, die DVKA, gibt?
Die DVKA und die GKV gibt Auskunft. Sie berät nicht im Sinne von: Wie muss man es machen, damit es ins Gesetz passt!

Das ist der Unterschied und der Mehrwert einer qualifizierten Beratung.

Wir machen die Fälle passend, so dass das Gesetz die richtige gewünschte Antwort gibt!

DVKA und GKV-Mitarbeiter denken nicht im Sinne einer Prolemlösung aus der Sicht des Kunden - jede anderweitige Aussage würde implizieren, dass diese Personen gegen ihren Arbeitsvertrag und ihren Leistungsauftrag verstoßen!!