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Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 16:42
von Susanne Aon
BKK verlangt jährlich Angaben zum Einkommen lt Vorgaben des Spitzenverbands der GKV. Ist OK, aus diesen Angaben ergibt sich der Beitragssatz.

Hat die Versicherte kein Einkommen, wird der Mindestbeitragssatz zugrunde gelegt. Nicht wohlschmeckend, musste akzeptiert werden.

Nachdem die Versicherte über Jahre versichert war, will die BKK nun Nachweise.
Nur: Nachweise erbringen über etwas, was nicht vorhanden ist fällt schwer, für diese Versicherte unmöglich.

UPD dazu befragt:
Wenn Nachweise nicht erbracht werden, ist die BKK im Recht, Beiträge aufgrund der Höchstbemessungsgrundlage zu fordern. Dabei ist es unerheblich, ob diese erbracht werden können oder nicht.

Der Versicherten fällt es schwer, schon die Mindestbeiträge aus ihrem Ersparten zu zahlen, Höchstbeiträge bringen sie aufgrund der Versicherungspflicht in ein Schuldenloch, aus dem sie nie wieder rauskommen kann.

Eine Idee, wie sie da wieder rauskommt? Oder andere Kommentare? Haben andere auch so etwas erlebt?

Vielen Dank

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 19:07
von D-S-E
Wovon lebt sie denn?

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 19:38
von Susanne Aon
Vom Ersparten. Hätte geeicht bis zum Renteneintritt ohne Harz4 usw.

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 19:47
von D-S-E
Da hätte ich jetzt aus eigener Erfahrung in diesem Bereich gesagt: Wenn genau das angegeben wird, ist das als Angabe ausreichend, um eine Einstufung zum Mindestbeitrag zu bekommen.

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 20:04
von Susanne Aon
Das hat auch einige Zeit (Jahre) gut funktioniert.
Nun aber nicht mehr - trotzdem es keine Änderungen in den Einkommensverhältnissen gab und die entsprechenden Meldungen immer korrekt nach Aufforderung durch die BKK gemacht wurde..

Es gab zuerst folgende Info:
"Nähere Angaben müsste Sie nicht machen. Nachweise dürfen nicht gefordert werden. Das Vermögen spielt keine Rolle."

Nun aber heißt es:
"Die Krankenkasse ermittelt den für ihre Entscheidung notwendigen Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 SGB X). Über erforderliche Beweismittel entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 21 SGB X). Sie kann sich auf die Auskunft oder Mitteilung des Beteiligten verlassen oder verlangen, geeignete Unterlagen in ihren Geschäftsräumen unverzüglich vorgelegt zu bekommen."

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 20:05
von Czauderna
Hallo,
sorry, aber wo ist das Problem - In die Einkommenserklärung schreibt sie die Kapitalerträge rein, die wird sie bestimmt nachweisen können und ansonsten genügt eigentlich nur der Satz "Meinen Lebensunterhalt bestreite ich aus meinen Ersparnissen".
Sicher könnte sie der Kasse auch einen Vermögensnachweis erbringen, aber da bin ich ich sicher, das geht die Kasse nix an.
Gruss
Czauderna

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 20:13
von Susanne Aon
Hat keine Kapitalerträge.

Das kann sie aber nicht nachweisen, weil sie es nach einer finanziellen Tragödie (soll hier nicht Thema sein) es vorgezogen hat, ihr Erspartes lieber "unterm Kopfkissen" aufzubewahren anstatt einer Bank zu trauen.

Sie spricht auch nicht von Vermögen (das empfindet sie als übertrieben), es ist einfach nur Erspartes. Und weil sie genau wie Du gedacht hat "Sicher könnte sie der Kasse auch einen Vermögensnachweis erbringen, aber da bin ich ich sicher, das geht die Kasse nix an." hat sie das bisher auch nicht gemacht.

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 20:15
von Susanne Aon
§ 20 SGB X und § 21 scheinen der Kasse wohl jede Möglichkeit zur Nachfrage zu geben...

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 20:29
von Czauderna
Hallo,
auch da gibt es eine Lösung - gegen die auch die Kasse nichts machen kann - eine eidestattliche Erklärung.
Ich hatte in meiner Praxis mal so einen Fall, da war es genau so - Bankkonto vorhanden - Kontoauszug vorgelegt - waren damal knapp 100,00 €
Guthaben - wir haben damals die Erklärung akzeptiert - was hätten wir auch machen sollen - es gab auch aufgrund einer Anfrage beim Finanzamt keinen Einkommensteuerbescheid und es ist ja auch nicht strafbar sein Geld unter`m Kopfkissen aufzubewahren.
Gruss
Czauderna

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 20:31
von Susanne Aon
nur wann kommen diese §§ zur Anwendung, wann die Vorgaben (Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder) des Spitzenverbands der GKV?

Bei der Frage danach, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite, war im Formular auch kein Nachweis gefordert.
(in anderen Spalten wurden Bescheide, Verträge, Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuer- oder Rentenbescheide und andere Nachweise gefordert, aber da nicht.)

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 20:35
von Susanne Aon
Das ist eine sehr erfreuliche Information, die ich gern so weitergebe.

Allerdings habe ich noch etwas Bauchweh, wegen der Info von der UPD Rechtshilfe:
Wenn Nachweise nicht erbracht werden, ist die BKK im Recht, Beiträge aufgrund der Höchstbemessungsgrundlage zu fordern. Dabei ist es unerheblich, ob diese erbracht werden können oder nicht.

Eine eidesstattliche Erklärung reicht nun mal nicht aus!

PS: Danke und sorry wegen der Überschneidung.

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 20:42
von Susanne Aon
SGB X § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung
genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft
anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren
Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

Das habe ich gefunden. Weiß allerdings nicht, wie dies hilfreich sein könnte oder grad nicht. Möchte fast sagen, ich versteh diesen § nicht wirklich :-(

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 20:47
von Czauderna
Hallo,
wir dürfen ja hier keine Rechtshilfe leisten - ich bezweifle aber, dass die Aussage der Rechtshilfe so in Ordnung ist.
Mein Rat - hingehen zur Kasse - am besten du gehst mit. Die Kontoauszüge der letzten Monate mitnehmen und der Kasse anbieten mit der kompletten Barschaft dort zum nachzählen zu erscheinen - die Kasse auf die Möglichkeit hinweisen, dass sie sich an das Finanzamt wenden kann.
Gruss
Czauderna

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 07.02.2019, 21:10
von Susanne Aon
Herzlichen Dank an Czauderna, herzlichen Dank an D-S-E.

Habe hier total neu eine sehr gute Erfahrung gemacht. Schön zu erleben, wie einem geholfen wird.

Mit freundlichen Grüssen

PS: Bei ebay oder Amazon hätte ich jetzt die maximale Anzahl Sterne vergeben. ;-)

Re: Angaben zum Einkommen

Verfasst: 08.02.2019, 20:51
von Susanne Aon
Hallo

Habe die hilfreichen Infos weitergegeben und mit der Versicherten besprochen.

Dabei ist aufgefallen, dass auch hier, obwohl man gesagt hat, dass die Kasse das Vermögen nichts angeht, doch über das Bankkonto und das Vorzählen der Barschaft gesprochen wird. Möchte jetzt nicht darüber diskutieren, ob das von einer Kasse verlangt werden kann oder nicht, sondern ich möchte nur verstehen, warum selbst in der Sache Unbeteiligte wie ihr zum Bankkonto und und letztendlich doch wieder zum Vermogen kommen.

Wenn ich Euch verstehe, dann verstehe ich vielleicht auch die Kasse und warum die so denken.

Erspartes ist bei der Versicherten vorhanden - nicht viel zwar, aber es sollte bis zur Rente reichen, ohne Hartz 4 oder Arbeitslosengeld. Sie wollte niemandem auf der Tasche liegen, auch wenn das für sie heisst, monatlich mit weniger als dem Existenzminimum auskommen zu müssen.

Freundliche Grüße