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Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 07.02.2019, 14:00
von Scilla
Liebes Forum,

ich gehe mal ein wenig in die Vergangenheit.
Seit 20 Jahren bin (Anfang 50) ich in psychiatrischer Behandlung, icl einer stat. Reha vor vielen Jahren und danach einmal zwei und einmal drei Jahre ambulanter Psychotherapie. Grund dafür sind mehrere diagnostizierte PTBS, dazwischen immer jährlich wiederkehrende schwere Belastungsstörungen, und inzwischen eine dependente Persönlichkeitsstörung.
Als einstige Ingenieurin habe ich zuletzt viele Jahre TZ im Einzelhandel mit Aufstockung beim JC gearbeitet, und das hätte ich auch gern weitergemacht, käme jetzt nicht eine erneute PTSB Diagnose dazu. Ich bin also krangeschrieben seit 8/2018 mit 14 Tagen Unterbrechung dann wieder ab 11/2018.

Für mich ganz erheblich an dem sich verschlimmernden Gesundheitsszustand sind die ganzen gefühlten und tatsächlichen oft existentiellen Bedrohungen durch „Autoritäten“ im Sinne von JC, Arbeitgeber, und nun auch meiner lieben KK, „mach dies, sonst das...“. Und weil ich immer irgendwie abhängig bin, muss ich denn machen.
Mit der Aufforderung zur Reha unter Zwang und Drohung erlebe ich erneut einen kompletten Autonomieverlust und Panik wegen der Folgen bei Nichtgehorsam, ich bin nur noch am Zittern seitdem.

So, nun sachlich: Die Zehn Wochen Frist läuft Mitte April aus.
Ich werde ab Mai von meinem Arbeitgeber eine sogenannte unechte Abfindung über mehrere Monate erhalten, die das Krankengeld zum Ruhen bringt. Der Wegfall des Krankengeldes wäre für 14 Tage also verschmerzbar.

Frage 1: ist damit, also ohne KG Bezug ab Mai auch die Einschränkung des Dispositionsrechtes erloschen bzw ruhend, oder gilt dieses weiter, weil die KK ja bereits vorher aufforderte?

Frage 2: viel bedrohlicher empfinde ich die Aussage im Aufforderungsschreiben, dass meine beitragsfreie Mitgliedschaft bei Nichtbeantragung der Reha ende, und auch bei nachgeholter Antragsstellung nicht wieder beitragsfrei wird. Stimmt das so?

Frage 3: ich habe vielen Aussagen im Internet entnommen, dass es meiner KK nicht vordergründig und einzelfallbezogen um meine Gesundheit geht, sondern um das Verschieben von Zahlungszuständen. Macht es Sinn, sich mit der KK auseinanderzusetzen, und ginge das überhaupt, diesen Zwang des 51er zurückzunehmen? Ja, MIT Anhörung, die es nicht gab, wäre das auch vorher gegangen.....

Wenn jetzt Fragen entstehen, warum ICH denn kein Interesse am Gesundwerden habe~ ich werde nicht wieder gesund, nie wieder. Keine Reha kann die eingebrannten langjährigen Schäden wegmachen oder auch nur lindern, weil die Ursachen fortbestehen.
Und gaaanz wichtig: am Morgen vor Erhalt des bösen Briefes mittags waren wir beim Standesamt und haben die Eheschließung beantragt. Keine Ahnung, wie ich die Vorbereitungen samt Umzug und Haushaltsauflösung schaffen soll, wenn ich JETZT weg muss. Noch schlimmer, wenn die Reha direkt mit der Hochzeit kollidiert, es ist alles gebucht und bezahlt.
Wieviel Konzentration auf eine Reha soll ich denn unter diesen Umständen haben?

Ich danke euch für das Lesen dieses langen Textes und hoffe, dass ich mit eurer Hilfe ein wenig Klarheit bekommen kann.
Lieben Gruß scilla

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 07.02.2019, 14:41
von D-S-E
Hallo Scilla,

meine Einschätzung dazu ist: Wenn du die AU Ende April enden lässt und dann nach den paar Monaten, in denen der Arbeitgeber zahlt, wieder AU bist, wirst du dann kein Krankengeld erhalten, bis die Reha beantragt ist.

Du sagst selbst, dass du nicht mehr arbeiten kannst. Wenn dem so ist, liegt die Zuständigkeit für dich beim Rentenversicherungsträger. Du müsstest dann eigentlich eine Erwerbsminderungsrente beziehen, die natürlich niedriger ist als das Krankengeld.

Der Gesetzgeber gibt den Krankenkassen hier das Heft in die Hand. Die Einschränkung des Dispositionsrechts gilt auch nach Ende der AU weiter.

Hier ein kleiner Tipp. Eventuell könnte es hilfreich sein, in den Monaten, in denen du vom Arbeitgeber bezahlt wirst und nicht AU bist, die Kasse zu wechseln. Gut möglich, dass die neue Krankenkasse dann unwissentlich Krankengeld zahlt.

Viele Grüße
D-S-E

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 07.02.2019, 14:54
von Czauderna
Hallo,
als Ergänzung noch - zu 2).
Das stimmt nicht, was die Krankenkasse da gesagt hat - wenn jemand eine Aufforderung zur Reha-Beantragung erhalten hat mit einer 10-Wochen-Frist, und dieser Aufforderung nicht nachkommt innerhalb dieser Frist, dann wird ihm/ihr mit dem Tag nach Ablauf der Frist zwar das Krankengeld gesperrt, und dies bis zu dem Tag, an dem dann der Antrag gestellt wird, aber die Mitgliedschaft wird dadurch nicht berührt.
Anders wäre es, wenn das Krankengeld enden würde, z.B. aufgrund eines MDK-Gutachtens.
Gruss
Czauderna

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 07.02.2019, 15:32
von Scilla
Lieben Dank erstmal!

Ich krieg das Zitieren nicht hin, es muss auch so gehen~

@ D-S-M
Ich habe nicht geschrieben, dass ich nicht mehr arbeiten kann (das kann ich zZ wirklich nicht prognostizieren), sondern dass ich nicht mehr gesund werde. Ich bin über 50 und meine Persönlichkeit ist doch reifebedingt fest. Und gestört durch ein Erleben, an dem sich nichts mehr ändern wird. Sagen wir mal so, ich erlebe seit der Wende, da ständig in Abhängigkeit, eine sozialstaatliche Fremdsteuerung, die mich nur noch in Existenzängsten leben läßt, ein eigener Mensch bin ich nicht mehr. Leben ist falsch, irgendwie überleben.....Weiß nicht, ob man das verstehen kann.

@Czauderna
Kleines Missverständnis, die KK droht nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft, sondern mit dem nichtwiederaufleben der beitragsfreien Mitgliedschaft.
Zitat aus dem Schreiben:
„Sie sind zZ beitragsfrei versichert, weil sie KG erhalten. Bekommen wir Ihre Antwort nicht innerhalb von zehn Wochen und haben Sie deshalb keinen Anspruch auf KG mehr, endet auch ihre beitragsfreie Mitgliedschaft.
Sie hätten dann eine obligatorische Anschlußversicherung, für die Sie Beiträge zahlen müssten, es sei denn...... (entfällt)
Auch wenn Sie den Antrag später doch noch stellen, wird ihre Versicherung nicht wieder beitragsfrei.

@alle
Kann eine KK die Aufforderung zurücknehmen (den Zwang), wenn ich das Gespräch suche, ich würde nach der Hochzeit u den Flitterwochen ja fahren in eine Reha.
Keine persönliche Begutachtung, ob derzeit rehafähig/ sinnvoll, keine Anhörung, man hätte das gut vorab klären können.

Gruß scilla

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 07.02.2019, 15:42
von Pichilemu
Sehe ich das richtig, es steht eine Hochzeit an? Dann wäre doch ohnehin die Familienversicherung möglich und zumindest das Problem mit den Beiträgen wäre dann vom Tisch?

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 07.02.2019, 15:45
von Czauderna
Hallo,
@Czauderna
Kleines Missverständnis, die KK droht nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft, sondern mit dem nichtwiederaufleben der beitragsfreien Mitgliedschaft.
Zitat aus dem Schreiben:
„Sie sind zZ beitragsfrei versichert, weil sie KG erhalten. Bekommen wir Ihre Antwort nicht innerhalb von zehn Wochen und haben Sie deshalb keinen Anspruch auf KG mehr, endet auch ihre beitragsfreie Mitgliedschaft.
Sie hätten dann eine obligatorische Anschlußversicherung, für die Sie Beiträge zahlen müssten, es sei denn...... (entfällt)
Auch wenn Sie den Antrag später doch noch stellen, wird ihre Versicherung nicht wieder beitragsfrei.“


Genau, das meinte ich - nehmen wir mal an, die Frist würde morgen, also am 08.02.2019 ablaufen - dann bliebe die beitragsfreie Mitgliedschaft erhalten, es gäbe aber kein Krankengeld mehr - nehmen wir mal weiter an, der Antrag würde am 15.02. gestellt werden, dann würde ab dem 15.02. wieder Krankengeld gezahlt - so meinte ich das und so kenne ich das.
Die obligatorische Anschlussversicherung käme hier nicht in Frage, da die versicherungspflichtige Mitgliedschaft nicht enden würde, sondern "nur" eine Krankengeldsperrung eingetreten wäre, deren Dauer übrigens aber auf den Gesamtanspruch angerechnet würde.
Wohlgemerkt, gilt für durchgegehend weitere Arbeitsunfähigkeit.
So kenne ich es - sollte sich da in den vergangenen zwei Jahren etwas geändert haben - bitte, sich dazu ein aktiver Experte melden.
Gruss
Czauderna

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 07.02.2019, 16:35
von Scilla
Pichilemu hat geschrieben:
07.02.2019, 15:42
Sehe ich das richtig, es steht eine Hochzeit an? Dann wäre doch ohnehin die Familienversicherung möglich und zumindest das Problem mit den Beiträgen wäre dann vom Tisch?
Leider nein, mein Partner ist nicht gesetzlich versichert.

@ Czauderna

Das heißt, die KK schreibt hier zur Druckerhöhung falsche Dinge? Das wäre ja krass......

@alle
Fristablauf Mitte April 2019 - ich stelle den Antrag NICHT. - KG Wegfall nehme ich hin. Aufstockung durch JC besteht ohnehin, wenn alles knallt, bin ich doch darüber versichert?
ab Mai denn bis 31.08. unechte Abfindung, 4 mal Lohn, sozialversicherungspflichtig. Daher ab Mai doch ohnehin normal versichert. Krankschreibung ohne KG Anspruch durchläufen lassen? - Es besteht unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit.

Und dann nach der Hochzeit den Reha Antrag abgeben? Wielange behält denn so eine Aufforderung Gültigkeit? Kommt denn von der KK, ähm jetzt ist es zu spät?

Gruß scilla

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 09.02.2019, 11:54
von RHW
Hallo Scilla,

es gibt auch eine andere Möglichkeit:

- man stellt den Reha-Antrag in der gesetzten Frist

- wartet die Entscheidung der Rentenversicherung ab: Reha abgelehnt, Reha bewilligt oder Antragsverfahren für eine Rente eingeleitet

- bekommt von der Rehaklinik eine Info über den geplanten Aufnahmetag

- man entscheidet dann, ob der Aufnahmetag passt oder nicht

- wenn nicht, informiert man dann die Beteiligten, dass man die Reha zu dem angegebenen Termin nicht beginnen wird (ggf. alternativen Zeitraum angeben)

Vorteile:

- bis zum letzten Punkt hat man keinerlei Probleme mit den beteiligten Stellen

- wenn sich gesundheitlich oder im persönlichen Umfeld etwas ändert, hat man schon alles für einen schnellen Reha-Beginn in die Wege geleitet

Gruß
RHW

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 09.02.2019, 12:15
von Czauderna
Hallo,
sehe ich auch so wie RHW - warum denn umständlich wenn es einfacher besser geht.
Gruss
Czauderna

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 10.02.2019, 20:39
von Scilla
Vielen lieben Dank an euch!!!! Ihr habt mir erstmal weitergeholfen.

Eventuell kommen später noch Nachfragen.

Einen schönen Abend, Gruß Scilla

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 27.02.2019, 14:34
von SuperNova
Noch zur Ergänzung, niemand muss einen Reha-Antrag stellen, damit die KG-Zahlung weiterläuft:

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung der Krankenkasse, einen Reha-Antrag zu stellen, haben aufschiebende Wirkung. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. 08. 2014 - L 9 KR 133/14 B ER)

2. Das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Anfechtungsklage und weiteren gerichtlichen Rechtsmitteln (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG) liegt darin, dass für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte (BVerwGE 13, 1, 5). Eine Handlungspflicht wird in diesem Zeitraum suspendiert. Diesen vorbeugenden Rechtsschutz genießt der Betroffene aber nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtsmittel. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist. (Bundessozialgericht - B 1 KR 31/13 R - Urteil vom 16. 12. 2014)

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 02.03.2019, 11:33
von RHW
Hallo scilla,

hier noch eine Ergänzung zu der beitrasgsfreien Mitgliedschaft:
Wenn vor dem Krankengeldbezug (aufgrund des Bruttoverdienstes als Arbeitnehmer) eine krankenversicherungspflichtige Mitgliedschaft bestanden hat, bleibt diese nach § 192 erhalten, solange Krankengeld bezogen wird. Dies gilt auch bei ruhendem Krankengeld. Für diese Zeiten besteht Beitragsfreiheit.

In § 51 SGB V ist für die nicht fristgerechte Rehaantragstellung aber geregelt, dass der Krankengeldanspruch nicht ruht, sondern wegfällt. Damit greift § 192 SGB V nicht und es gibt dann auch keine Beitragsfreiheit nach Ablauf der 10-Wochen-Frist.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html

Gruß
RHW

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 06.03.2019, 12:19
von Scilla
RHW hat geschrieben:
02.03.2019, 11:33
Hallo scilla,

hier noch eine Ergänzung zu der beitrasgsfreien Mitgliedschaft:
.....

In § 51 SGB V ist für die nicht fristgerechte Rehaantragstellung aber geregelt, dass der Krankengeldanspruch nicht ruht, sondern wegfällt. Damit greift § 192 SGB V nicht und es gibt dann auch keine Beitragsfreiheit nach Ablauf der 10-Wochen-Frist.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html

Gruß
RHW
Hallo, RHW,

Ich habe die neuen Beiträge leider eben erst gefunden. - ich habe immer noch keine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen.

Ich mache es mal kompliziert, das kann ich gut 😳.

- Bei NICHTantragsstellung entfällt ab Mitte April das KG. §192 greift dann nicht.
- Ab 1.5. läuft aber die unechte Abfindung als Lohnzahlung, ich wäre -darüber- krankenversichert. Nun greift der §192 künftig wieder? Ich befände mich ja dann in zweierlei Situation: das KG ist weggefallen, und kurz danach ruht der KG Anspruch wg. Lohnzahlung.

Lieben Gruß scilla

Re: Reha Aufforderung nach 51 SGB V

Verfasst: 09.03.2019, 12:27
von RHW
Hallo,

der weggefallene Krankengeldanspruch lebt nur dann wieder auf, wenn der Rehaantrag gestellt wird.

Wenn bei bestehendem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber monatlich laufendes Arbeitsentgelt zahlt, besteht eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft. Ob daneben Arbeitsunfähigkeit mit oder ohne Krankengeldanspruch besteht ist dann ohne Bedeutung. § 192 ist dann belanglos.

Wenn die laufende Arbeitsentgeltzahlung eingestellt wird, ist dann dann erneut zu prüfen, welche Art der Versicherung und Mitgliedschaft dann besteht.

Gruß
RHW