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Beitragsbemessungsgrenze für Rente und betriebliche Altersversorgung

Verfasst: 27.11.2018, 12:41
von Goofy
Hallo, ich bin in der, zugegebeberweise, komfortablen Situation, mit meiner zukünftigen Sozialrente, Riesterrente und der betrieblichen Altersversorgung (ab 1.3.19.) über der Beitragsbemessungsgrenz für Krankenkassenbeiträge zu liegen. Was muss ich denn dann wie unternehmen, um die zu viel gezahlten bzw. einbehaltenenen Beiträge erstattet zu bekommen?

Danke und Grüße Goofy

Re: Beitragsbemessungsgrenze für Rente und betriebliche Altersversorgung

Verfasst: 27.11.2018, 14:10
von Czauderna
Hallo,
am Jahresende einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse stellen.
Gruss
Czauderna

Re: Beitragsbemessungsgrenze für Rente und betriebliche Altersversorgung

Verfasst: 27.11.2018, 15:23
von Goofy
Hallo Czauderna,

danke für die rasche Antwort, bleibt nur die Frage, ob der Antrag formlos erfolgen kann oder ob es für solche Fälle ein Formular gibt.

Danke und beste Grüße, Goofy

Re: Beitragsbemessungsgrenze für Rente und betriebliche Altersversorgung

Verfasst: 27.11.2018, 16:26
von Czauderna
Hallo,
also wir hatten dafür ein spezielles Formular und ich denke, dass es bei den anderen Kasse genau so ist.
Könnte sogar sein, dass man den Antrag auf Rückzahlung von Beiträgen auch downloaden kann bei der Kasse direkt.
Wenn nicht, anrufen oder per-Email anfordern.
Gruss
Czauderna

Re: Beitragsbemessungsgrenze für Rente und betriebliche Altersversorgung

Verfasst: 06.12.2018, 09:25
von ahorn2009
....

Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis endet und Sie ab Rentenbeginn bei einer Kasse sind, bei der das IT-System ordentlich eingestellt ist, kommt es bei einem gleichzeitigen Bezug von gesetzlicher Rente und Versorgungsbezug zu keinerlei Beitragsüberzahlung. Dies verhindert der sogenannte VBMAX, der den Versorgungsbezug nur insoweit beitragspflichtig werden lässt, als die Beitragsbemessungsgrenze (2019 = 4.537,50 €) alleine durch die Rente noch nicht überschritten wurde. Ein entsprechender Datenaustausch zwischen Ihrer Krankenkasse und Ihrer Zahlstelle (Träger der betrieblichen Altersversorgung) stellt dies ohne Ihr Zutun sicher. Leistungen von Pensionskassen und Pensionsfonds sowie aus Direktversicherungen gelten seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr als Versorgungsbezüge, sofern in der Ansparphase eine Riester-Förderung möglich war.

Bei freiwillig krankenversicherten Rentnern gelten besondere Spielregeln.

Betriebliche Riester-Renten gelten auch bei Rentenbeziehern, die freiwillig krankenversichert sind, nicht mehr als Versorgungsbezüge. Trotzdem kommen Sie in dieser Konstellation an einer Beitragszahlung nicht vorbei. Die nicht mehr als Versorgungsbezug deklarierte Leistung gilt nunmehr als „sonstige Einnahme“. Einziger Unterschied: Beim Versorgungsbezug galt/gilt der allgemeine Beitragssatz. Aus der sonstigen Einnahme sind Beiträge auf Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes zu zahlen. Bei freiwillig versicherten Rentenbeziehern werden in keinem Fall Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.

Die Konstellation eines Beitragseinbehaltes oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kommt in der Regel nur dann vor, wenn zeitgleich neben dem Renten- und / oder Versorgungsbezug noch Arbeitsentgelt aus einer weiter fortbestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zusätzlich erwirtschaftet wird.