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Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bei freiwilliger Versicherung

Verfasst: 20.12.2018, 14:04
von -Rantanplan-
Hallo,
mir ist nicht ganz klar, wie es sich bei der Beitragsberechnung bei freiwillig Versicherten mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen verhält.
Bis zu einer Grenze sind die SFN-Zuschläge SV- und Steuerfrei, aber gilt dies auch bei freiwillig Versicherten oder wird doch das gesamte Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage genommen?

Ich hoffe jemand kann mir eine Antwort geben.
Vielen Dank und schöne Grüße!

Re: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bei freiwilliger Versicherung

Verfasst: 20.12.2018, 15:50
von Czauderna
Hallo,
schau mal hier - gesetzliche-krankenkassen-f12/mit-nacht ... 10320.html

da hat Rossi geantwortet - vielleicht hilft dir das weiter.
Gruss
Czauderna

Re: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bei freiwilliger Versicherung

Verfasst: 20.12.2018, 18:19
von Rossi
Nun ja, dies kann man aber nicht vergleichen.

Denn bei der Familienversicherung geht es um das "Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts". Und genau dort unterliegen die Zuschläge nicht der Besteuerung (sofern unter 50,00 € pro Stunde).

Im Bereich der Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung geht es hingegen um "die Einnahmen zum Lebensunterhalt, die verbraucht werden können".

Das ist schon etwas ganz anderes. Äpfel sind nicht gleich Birnen oder?!

Hierzu gibt es auch extra einen Katalog "Einnahmen zum Lebensunterhalt". Dort sind diese Zuschläge allerdings nicht aufgelistet, warum auch immer?!

Ich würde mal ganz vorsichtig tendieren, dass im Bereich der Beitragsbemessung die Zuschläge auch beitragspflichtig sind, denn diese können für den Lebensunterhalt verbraucht werden.

Re: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bei freiwilliger Versicherung

Verfasst: 21.12.2018, 14:23
von -Rantanplan-
Erstmal vielen Dank euch beiden!
Laut § 240 SGB V Abstaz 4a werden die "nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge [...] auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt" und dann aufgrund des für das jeweilige Kalenderjahr erlassen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.
Da die SFN-Zuschläge im Einkommensteuerbescheid nicht einberechnet werden, sollten diese auch bei der Beitragsbemessung keine Rolle spielen?!

In meinem Fall wurde der eingereichte Einkommensteuerbescheid ignoriert und das Gesamtjahresbrutto der letzten Lohnabrechnung (Dezember) als Grundlage herangezogen. Leider konnte mir der Sachbearbeiter meiner Krankenkasse auch nicht sicher sagen, wie es sich mit den Zuschlägen verhält xD

Re: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bei freiwilliger Versicherung

Verfasst: 22.12.2018, 18:18
von heinrich
SFN Zuschläge

mit diesem Thema habe ich mich gerade beruflich seeeehr intensiv beschäftigt.

Das Ganze ist völlig crazy. lt. Spitzenverband der GKV sind diese Einnahmen als BEITRAGSPFLICHTIGE Einnahmen in der freiwilligen Versicherung (trotz Steuerfreiheit zu werten).

§ 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenve
rsicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, o h n e R ü c k s i c h t auf ihre s t e u e r l i c h e Behandlung zugrunde zu legen.

ALSO: weil ohne Rücksicht auf steuerlich Behandlung; DESHALB BEITRAGSPFLICHT in der freiwilligen Versicherung.

Re: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bei freiwilliger Versicherung

Verfasst: 23.12.2018, 11:49
von heinrich
Rantanplan:

sage mir doch bitte nochmals, warum Du, als jemand , der anscheinend beschäftigt ist, denn nicht versicherungspflichtig und deswegen FREIWILLIG versichert bist.

SFN Zuschläge erhält ja eigentlich nur ein Arbeitnehmer

A)
Du müsstest ein MiniJober (bis 450 EUR) sein, der durch weitere andere Einnahmen (z.B. Vermietung/Verpachtung) die Mindeststufe für freiwillig Versichert (mtl. 1015 EUR) überschreitet.

B)
Du bist Student, der nicht mehr als versicherungspflichtiger Student gelten kann (14. Fachsemester bereits erreicht oder30. Lebensjahr vollendet)
und hast Einnahmen oberhalb von 1015 EUR aus einem Werkstudentenjob und in diesem Job dann die SFN Zuschläge

C)
Du bist als Beamtet nicht versicherungspflichtig aber freiwillig versichert.

D)
Du bist als Beamter privat versichert und die von Dir genannten Einnahmen wurden im Rahmen des halben Familieneinkommens bei Deinem Ehegatten in dessen freiwilliger Versicherung angesetzt