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Re: Beitragsveränderung 2021

Verfasst: 28.12.2020, 20:32
von amerin
War und ist auch gar nicht zulässig. :wink:
Obstkuchen muss einfach mal §242 SGB V lesen.

Re: Beitragsveränderung 2021

Verfasst: 28.12.2020, 21:01
von obstkuchen
Also das mit der Übernahme durch die Arbeitsämter ist seit ein paar Jahren, davor sollen sie alles selbst bezahlt haben, s. Link. Das mag in deiner KK anders gewesen sein, aber das war offenbar nicht selbst verständlich. Nichtsdestotrotz gibt deine Erfahrung Optimismus weil sie plausibel ist und bei 0,2% auf ca. 140€ geschätzter KK Beitrag in der Tat viel zu bürokratisch wäre. Naja, ich werde morgen meine KK per Email anschreiben und direkt fragen.

krankenkassen.de/sys/news/2010014/

Re: Beitragsveränderung 2021

Verfasst: 28.12.2020, 21:04
von Czauderna
amerin hat geschrieben:
28.12.2020, 20:32
War und ist auch gar nicht zulässig. :wink:
Obstkuchen muss einfach mal §242 SGB V lesen.
Hallo amerin,
vielen Dank, den hatte ich nicht mehr auf dem "Zettel" - hier ist er - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__242.html
Gruss
Czauderna

Re: Beitragsveränderung 2021

Verfasst: 28.12.2020, 21:08
von obstkuchen
amerin hat geschrieben:
28.12.2020, 20:32
War und ist auch gar nicht zulässig. :wink:
Obstkuchen muss einfach mal §242 SGB V lesen.
§ kenne ich, aber was meinst du damit? Kläre mich bitte auf was nicht zulässig sei... :oops:

Re: Beitragsveränderung 2021

Verfasst: 28.12.2020, 21:31
von Czauderna
obstkuchen hat geschrieben:
28.12.2020, 21:08
amerin hat geschrieben:
28.12.2020, 20:32
War und ist auch gar nicht zulässig. :wink:
Obstkuchen muss einfach mal §242 SGB V lesen.
§ kenne ich, aber was meinst du damit? Kläre mich bitte auf was nicht zulässig sei... :oops:
Hallo,
hier die Passage aus dem §242 _: 3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für

1.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,

und hier der § 5 SGB V Abs. 2a (ALG-2) - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

was bedeutet, hier gibt es nur den durchschnittlichen Zusatzbeitrag
Gruss
Czauderna

Re: Beitragsveränderung 2021

Verfasst: 28.12.2020, 22:56
von obstkuchen
Ok, das hört sich zufriedenstellend an. :)

Re: Beitragsveränderung 2021

Verfasst: 13.01.2021, 15:02
von obstkuchen
Hallo,

die Krankenkasse hat mir geantwortet (also doch kein Zusatzbeitrag für ALG2-Bezieher) und das ist die Begründung:


"Die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II werden nach § 251 Abs. 4 SGB V vom Bund getragen. Dazu gehören auch die Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V, die für Bezieher von Arbeitslosengeld in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben werden (§ 242 Abs. 3 SGB V i. V. mit § 242a SGB V). Die Bezieher von Arbeitslosengeld II haben demnach keine Beiträge zu zahlen."