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Soziale Sicherung der Pflegeperson SGB 2 keiner richtig zuständig

Verfasst: 14.02.2021, 23:17
von Beate M
Hallo wer kann helfen ? Ich pflege meine Mutter Pflegegrad 3 erhält Hilfe zur Pflege beim Grundsicherungsamt bin SGB 2 Bezieher .

Krankenkasse SGBV § 264 Mutter betreute bei der Krankenkasse . Krankenkasse lehnte Antrag ab die soziale Sicherung für mich weil meine Mutter nur betreute nach § 264 SGB V ist . Widerspruch ablehnung der DRV nicht zuständig keine Pflichtversicherung .Bin aber ALG 2 bezieher .
Grusiamt meint Freiwillige Versicherung bei der Rentenversicherung abschließen . Grusiamt meint Rentenversicherung ist zuständig .

Rentenversicherung weiß nicht ob pflicht versichert über Alg 2 oder freiwillig versichert ? wer zahlt nun die Beiträge ? oder Privatversichern aber wer bezahlt da die freiwillige Versicherung zur sozialen Sicherung ?

Keiner kann so richtig Auskunft geben .....

Re: Soziale Sicherung der Pflegeperson SGB 2 keiner richtig zuständig

Verfasst: 15.02.2021, 12:01
von Czauderna
Hallo und willkommen im Forum
dass die Pflegekasse hier nicht zuständig ist, davon bin ich auch überzeugt -
Der Knackpunkt ist meiner Meinung nach das hier -
Rentenversicherung weiß nicht ob pflicht versichert über Alg 2 oder freiwillig versichert ? wer zahlt nun die Beiträge ? oder Privatversichern aber wer bezahlt da die freiwillige Versicherung zur sozialen Sicherung ?
Das sollte, bzw. muss aber eine Rentenversicherung schon wissen.
Hier ein Link, der die Nichtzuständigkeit der Pflegekasse behandelt - https://www.google.com/search?hl=de&sx ... CAw&uact=5
und hier findet sich eine offizielle Verlautbarung (ab Seite 36) (Hamburg), die aber auch in anderen Bundesländern ähnlich sein dürfte -
https://www.google.com/search?q=Rentenv ... 44&bih=910
danach wäre die Zahlstelle, die auch das Pflegegeld und/oder die Sachleistungen trägt zuständig.
Gruss
Czauderna

Re: Soziale Sicherung der Pflegeperson SGB 2 keiner richtig zuständig

Verfasst: 22.02.2021, 13:48
von Rossi
Richtig, Du musst dich an den Sozialhilfeträger wenden, da dieser auch die sog. Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII gewährt.

Es gibt hierfür speziell auch eine Rechtsgrundlage.

Zitat:


§ 64f SGB XII Andere Leistungen


(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

Das ist eine Einzelfallprüfung.