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Fahrtkostenerstattung

Verfasst: 02.04.2019, 12:15
von Helder
Hallo,

muss aufgrund einer schwerwiegenden Augenerkrankung in der nächstgelegenen Uniklinik für Augenheilkunde behandelt werden. Die Behandlung erstreckt sich über mehrere Monate. Bin Frührentnerin und habe aufgrund meines geringen Einkommens einen Befreiungsausweis für Zuzahlungen. Der Augenarzt vor Ort, hat mich dorthin überwiesen. Dort hinfahren kann mich ein guter Bekannter. Dafür sollte es doch eine Kostenbeteiligung der KK geben? Die Sachbearbeiterin hat mir die herkömmlichen Bedingungen genannt hat (Pflegegrad ab 3, GDB mit Zusatz aG, H oder BI). Habe einen GdB von 100 "nur'" mit dem Zusatz "G". Wie kann oder muß ich vorgehen?

Vielen Dank und Grüße

Re: Fahrtkostenerstattung

Verfasst: 02.04.2019, 14:08
von Czauderna
Hallo und willkommen im Forum
was verstehst du unter "herkömmliche" Bedingungen ?.
Für ambulante Behandlungen sind grundsaetzlich von der Krankenkasse keine Fahrkosten zu übernehmen. Die Befreiung von den Zuzahlungen spielt dabei keine Rolle.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt auch die Kasse die Fahrkosten bei ambulanter Behandlung zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit, z.B. bei Chemotherapie oder Dialyse ohne Erfüllung der Voraussetzungen.
Zu einer Frage - du musst die Bedingungen erfüllen, die dir von der Kasse genannt wurden, meiner Auffassung nach zumindest eine davon,
und du hast gute Chancen das die Fahrkosten dem Grunde nach übernommen werden, allerdings würde sich dann die Frage nach der nächsten Behandlungsmöglichkeit stellen.
Gruss
Czauderna

Re: Fahrtkostenerstattung

Verfasst: 05.04.2019, 09:52
von Helder
Hallo Czauderna,

danke für Deine Rückinfo. Als herkömmliche (od. gängige, gewöhnliche) Bedinungen meine ich genau die, die Du genannt hast. Diese sind mir auch bekannt. Aber es kann kaum sein, dass die KK keine Fahrkosten übernimmt, wenn eine dringend notwendige Behandlung, egal welcher Art, nur in einer Spezialklinik vorgenommen werden kann. Meine Frage ist also, wie geht man hier am besten vor, um das der KK "begreiflich" zu machen?

Danke und Grüße

Re: Fahrtkostenerstattung

Verfasst: 05.04.2019, 10:16
von Czauderna
Hallo,
doch es kann sein, denn dazu sind nun mal Gesetze,Urteile und Richtlinien da. Wenn die Behandlung in der Klinik als stationäre oder als teilstationäre Behandlung durchgeführt würde, wären die Übernahme der Fahrkosten kein Problem, aber das ist hier nicht der Fall. Fahrkosten sind keine eigenständige Leistung sondern fallen immer nur in Verbindung mit einer Leistung an und bei ambulanten Leistungen gilt eben, dass diese grundsaetzlich nicht von der Kasse übernommen werden. Ich sehe in deinem Fall höchstens die theoretische Möglichkeit mit der Kasse auf folgender Basis zu argumentieren, dazu gehört aber zwingend die Hilfe deines behandelnden Arztes. Theoretisch wäre es doch denkbar, wenn diese ambulante Behandlung nicht dort durchgeführt wird, wo sie durchgeführt werden soll, dass dann nur die stationäre Behandlung übrig bleibt, welche dann die Kasse wesentlich teurer käme als die ambulante Behandlung. Wie gesagt, nur ein Gedankenansatz, mehr nicht.
Nur so nebenbei - die Fahrkosten kannst du in deiner Steuererklärung berücksichtigen lassen.
Gruss
Czauderna

Re: Fahrtkostenerstattung

Verfasst: 11.04.2019, 10:14
von Helder
Okay, danke Dir.
Noch eine Frage: Der behandelnde Arzt ist in diesem Fall der, der mich an die Uniklinik überwiesen hat?

LG

Re: Fahrtkostenerstattung

Verfasst: 11.04.2019, 11:03
von Czauderna
Hallo,
ja, genau der - die UNI-Klinik selbst macht da meiner Meinung nach nicht soviel Sinn, denn die werden kaum gegen sich selbst argumentieren, meine ich.
Gruss
Czauderna

Re: Fahrtkostenerstattung

Verfasst: 11.04.2019, 11:55
von broemmel
Die Argumentation läuft leider ins Leere.

Der behandelnde Arzt stellt eine Überweisung an die Uni Klinik aus. Damit hat er schon dokumentiert es handelt sich um eine ambulante Behandlung. Sonst hätte er eine Verordnung einer Krankenhausbehandlung ausgestellt.

Selbst wenn diese Verordnung vorliegt. Die Klinik entscheidet, ob eine stationäre Aufnahme nötig ist oder ob die Behandlung ambulant durchführbar ist. Wenn dies der Fall ist darf sie nicht stationär aufnehmen. so wie hier geschehen.

Und damit bleibt es eine ambulante Behandlung die immer ambulant durchgeführt werden kann und keinen stationären Aufenthalt ersetzt. Dies trifft nur die ambulanten Operationen nach § 115b SGB V. Und das hätte ohne weiteres auf der Verordnung angegeben werden können.

Die einzige Möglichkeit wäre die hochfrequente Behandlung. Über mehrere Wochen/Monate mit mindestens einer Behandlung pro Woche mit der Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben. Diese Voraussetzungen sollten dann aber von der Klinik bestätigt werden.

Ansonsten müssen die Fahrkosten privat getragen werden. Es ist nunmal so. Der Leistungskatalog in der GKV ist begrenzt und Leistungen ausserhalt müssen selbst getragen werden.

Re: Fahrtkostenerstattung

Verfasst: 11.04.2019, 12:18
von Czauderna
Hallo broemmel,
vielen Dank für die ausführliche Erläuterung - ja, sehe ich eigentlich auch so deshalb auch "nur so ein Gedanke". Du bist der aktive Experte, daher wird es sicher auch so sein.
Gruss
Czauderna

Re: Fahrtkostenerstattung

Verfasst: 12.04.2019, 09:36
von Helder
Bedanke mich auch.