Ein Hallo an das Forum,
da ich leider nur ausweichenden Antworten von den befragten Stellen bekomme, wende ich mich heute an Euch.
Mein Problem ist folgendes:
Krankengeldmäßig wurde ich ausgesteuert.
Danach 2,5 Jahre Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen.
Nach Ablauf dieser, erneuter Antrag auf EU-Rente abgelehnt.
(befinde mich jetzt im Klagezustand, Sozialgericht, seit 5 Monaten)
Erhalte seit 07/09 Arbeitslosengeld I.
Habe ich nach erneuter Krankschreibung nach 6 Wochen Fortzahlung durch die Agentur für Arbeit, wieder Anspruch auf Krankengeld ????
(Selbe Krankeit)
Es wäre nett wenn Ihr mir weiterhelfen würdet, oder mir mal einen unabhängigen Ansprechpartner nennen könntet.
Grüsse aus Köln
Wally51
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Krankengeld ???
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Hallo,
in dem damaligen Bescheid der Krfankenkasse über das Leistungsende
muesste eigentlich genau stehen wann vom Grundsatz her wieder wegen der gleichen Erkrankung Anspruch auf Krankengeldbestehen würde.
1. Ablauf der 3-Jahresfrist
2. mindestens sechs Monate Arbeitsfähigkeit
3. Versicherung in einer Klasse mit Krankengeldanspruch
sind drei Eckpfeiler.
Solltest Du dieses Schreiben nicht mehr haben - die Kasse hat es bestimmt noch.
Gruß
Czauderna
in dem damaligen Bescheid der Krfankenkasse über das Leistungsende
muesste eigentlich genau stehen wann vom Grundsatz her wieder wegen der gleichen Erkrankung Anspruch auf Krankengeldbestehen würde.
1. Ablauf der 3-Jahresfrist
2. mindestens sechs Monate Arbeitsfähigkeit
3. Versicherung in einer Klasse mit Krankengeldanspruch
sind drei Eckpfeiler.
Solltest Du dieses Schreiben nicht mehr haben - die Kasse hat es bestimmt noch.
Gruß
Czauderna
im § 48 Abs. 2 SGB V sind die Voraussetzungen bestimmt, die Czauderna beschrieben hat, nach deinen Ausführungen würde ich dir keinen neuen Anspruch einräumen, auch wenn der Rententräger keine weitere Erwerbsminderung sieht, scheinst du ja weiterhin wegen dieser Erkrankung nicht arbeitsfähig zu sein, anders kann ich mir deine Klage nicht erklären
die Agentur zahlt dir ALG, weil du dich nach Ablehnung der Rente vermittelbar melden musstest, eine Zahlung von ALG bedeutet aber nicht automatisch, dass man voll arbeitsfähig war/ist, da man die Möglichkeit hat, gesundheitlichen Einschränkungen geltend zu machen (die offenbar vorliegen, sonst würdest du nicht klagen), z.B. nur körperlich leichte Tätigkeiten bei orth. Erkrankungen oder Tätigkeiten ohne Kundenverkehr bei bestimmten psych. Erkrankungen, die Möglichkeiten sind vielfältig
wenn deine KK eine ordentliche AU-Fallsteuerung hat, wird sie sich erstmal alle Unterlagen anfordern, insbesondere die med. Unterlagen des Rentenverfahrens, du und deine Ärzte werden ja den Widerspruch und dann auch deine Klage entsprechend medizinisch begründet haben, wenn man daraus eine AU ableiten kann wird die KK kein KRG gewähren, und dass dann m. M. n. auch zu Recht
die Agentur zahlt dir ALG, weil du dich nach Ablehnung der Rente vermittelbar melden musstest, eine Zahlung von ALG bedeutet aber nicht automatisch, dass man voll arbeitsfähig war/ist, da man die Möglichkeit hat, gesundheitlichen Einschränkungen geltend zu machen (die offenbar vorliegen, sonst würdest du nicht klagen), z.B. nur körperlich leichte Tätigkeiten bei orth. Erkrankungen oder Tätigkeiten ohne Kundenverkehr bei bestimmten psych. Erkrankungen, die Möglichkeiten sind vielfältig
wenn deine KK eine ordentliche AU-Fallsteuerung hat, wird sie sich erstmal alle Unterlagen anfordern, insbesondere die med. Unterlagen des Rentenverfahrens, du und deine Ärzte werden ja den Widerspruch und dann auch deine Klage entsprechend medizinisch begründet haben, wenn man daraus eine AU ableiten kann wird die KK kein KRG gewähren, und dass dann m. M. n. auch zu Recht