BKK ALP zahlt 70 €

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Lohnbuchhalter
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BKK ALP zahlt 70 €

Beitrag von Lohnbuchhalter » 27.04.2009, 14:23

Wenn das mal nicht interessant ist, die BKK ALP plus zahlt ab 01.07.099 70€ an ihre Versicherten zurück und ist damit die günstigste bundesweite Krankenkasse. Die andrern beiden Krankenkassen sind die HKK mit 60 € im Jahr und die IKK Südwest-Direkt mit 100 Euro Prämie im Jahr.

Olli77
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Beitrag von Olli77 » 27.04.2009, 20:28

Dieses Angebot kann man mal wieder vergessen - hier ein paar Infos zu der Kasse, die ich bis dato noch gar nicht kannte:

Die BKK ALP plus ist ein Zusammenschluß der ehemals selbständigen Betriebskrankenkassen

* William Prym GmbH & Co. KG, Stolberg,
* Lynenwerk, Eschweiler,
* Anker-Teppichfabrik Gebrüder Schoeller GmbH + Co. KG, Düren,
* Köln-Düsseldorfer, Deutsche Rheinschiffahrt AG, Köln
* Zanders Feinpapiere AG, jetzt M-real Zanders GmbH, Bergisch- Gladbach und Düren,
* und ab dem 01.10.2008 der Vorwerk & Co. KG in Wuppertal und Hameln.

Nach Einführung eines neuen Namens und eines neuen Logos wurde aus der BKK ANKER-LYNEN-PRYM am 01.04.2008 die BKK ALP plus.

Den Bonus in Höhe von 70 € bekommen dabei nur freiwillig Versicherte in der Höchstbeitragsstufe, alle übrigen prämienberechtigten Mitglieder erhalten 50 €.

Die Auszahlung für das zweite Halbjahr 2009 erfolgt im 1. Quartal 2010, die Auszahlung für das erste Halbjahr 2010 erfolgt im 3. Quartal 2010.

Bis dahin kann noch schön weiterfusioniert werden ...

Stefan
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Beitrag von Stefan » 28.04.2009, 08:15

@ Olli77

Na wenn dann geht es ja nur rückwirkend. Schlimmer finde ich die Ausklammerung von Leistungsbeziehern des ALG I und II, Beziehern von Entgeltersatzleistungen und jenen mit beitragsfreien Zeiten.

InsideKK
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Beitrag von InsideKK » 27.05.2009, 11:10

und ich halte das immer noch für einen Fake.

Einen Differenzierung nach Beiträgen ober- und unterhalb BBG sowie die Ausgrenzung von ALG 2 halte ich für rechtlich vollkommen unzulässig

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.05.2009, 11:49

Hallo,
Es heisst doch" Rückzahlung" - oder habe ich da etwas falsch gelesen ?
Versicherte, die, warum auch immer, keine Beiträge selbst gezahlt haben weil eben eine Beitragsfreiheit vorlag oder jemand anderes wie beispielsweise das Arbeitsamt die Beiträge gezahlt hat können doch deshalb nichts "zurückbekommen" !!
Anders würde es sich verhalten wenn die Kasse sagen würde - wir zahlen eine Prämie dafür dass derjenige überhaupt bei uns versichert ist - ja, und genau das dürfen die Kassen eben nicht.
Gruß
Czauderna

InsideKK
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Beitrag von InsideKK » 27.05.2009, 14:27

meine Bewertung folgt sich aus 2 Quellen:

Nach § 242 Abs 1. SGB V ist der ZUSATZBEITRAG von allen Mitgliedern zu zahlen > Umkehrschluss > bei Ausschüttung ebenfalls an alle

Abs 3. des § 242 spricht von... an ihre Mitglieder .. aussschütten. Auch das spricht für eine unzulässige Ausgrenzung.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.05.2009, 15:31

InsideKK hat geschrieben:meine Bewertung folgt sich aus 2 Quellen:

Nach § 242 Abs 1. SGB V ist der ZUSATZBEITRAG von allen Mitgliedern zu zahlen > Umkehrschluss > bei Ausschüttung ebenfalls an alle

Abs 3. des § 242 spricht von... an ihre Mitglieder .. aussschütten. Auch das spricht für eine unzulässige Ausgrenzung.
Hallo,
ja, die Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar - leider gibt es derzeit noch kein Beispiel einer Satzungsvorlage - Genaueres können wir wahrscheinlich erst dann sagen wenn die ersten Zusatzbeiträge auf dem Markt erscheinen.
Gruß
Czauderna

hakki
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Beitrag von hakki » 27.05.2009, 16:38

und der Satzung auf der Hompepage der BKK ALP ist zu entnehmen, dass die Beitragsprämie dennoch vom BVA genehmigt wurde ...


Die letzten 2 Seiten unter http://www.bkk-alp.de/index.php?id=183& ... 17791d7ef3

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.05.2009, 16:49

hakki hat geschrieben:und der Satzung auf der Hompepage der BKK ALP ist zu entnehmen, dass die Beitragsprämie dennoch vom BVA genehmigt wurde ...


Die letzten 2 Seiten unter http://www.bkk-alp.de/index.php?id=183& ... 17791d7ef3

Hallo,
ist hier der § 25 der Satzung gemeint ??
Gruß
Czauderna

hakki
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Beitrag von hakki » 27.05.2009, 22:02

die Neufassung des § 12 der Satzung

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.05.2009, 23:04

Hallo,
ich habe auf der Home-Page der BKK zur Prämie folgendes gefunden:

Wer bekommt eine Prämienzahlung?

Alle Beitragszahler der BKK ALP plus erhalten eine Prämienzahlung.

Ausgenommen sind somit Mitglieder, die ihre Beiträge nicht selbst tragen (z. B. Leistungsbezieher der Bundesagentur für Arbeit, Sozialämter) oder deren Mitgliedschaft z. B. wegen Bezuges von Entgeltersatzleistungen oder der Inanspruchnahme der Elternzeit beitragsfrei besteht.
Diese Ausnahme gilt außerdem für Beitragschuldner.

Das entspricht meiner Auffassung oder haben wir aneinander vorbeigeschrieben ?

Gruß
Cauderna

hakki
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Beitrag von hakki » 28.05.2009, 08:34

Nach meiner Rechtsauffassung ist ein Ausschluss von Leistungsbeziehern der Bundesagentur für Arbeit, Sozialämter unzulässig.

Fakt scheint zu sein, dass dies dennoch vom BVA genehmigt wurde.

Ich sehe darin eine Diskrepanz zur Erhebung der Zusatzbeiträge. Diese werden vom ALG-Leistungsbezieher verlangt, bei der Ausschüttung soll er jedoch nicht berücksichtigt werden.

Bei Ausschüttung an Leistungsbezieher führt diese jedoch zur Minderung der Leistung!! Dies bedeutet nach meiner Auffassung, dass der Gesetzgeber von einer Ausschüttung auch an Leistungsbezieher ausgegangen ist.

Eine Anfrage des Abgeordneten Jörg Rohde (FDP) in der Fragestunde der 144. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 20. Februar 2008 dazu:
"Werden beim Bezug bzw. der Beantragung von Arbeitslosengeld II (ALG II), Sozialhilfe und Grundsicherung im Rahmen von Wahltarifen nach
§ 53 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gezahlte Prämien sowie nach Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 eventuelle Prämien gemäß § 242 Abs. 2 SGB V der gesetzlichen Krankenkassen an ihre Mitglieder als Einkommen oder sonstige Einnahme auf die oben genannten Leistungen angerechnet........."
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/081/1608113.pdf

Antwort des BMAS:
"...Prämien nach § 242 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) werden bei Bezieher von Arbeitslosengeld II und von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als Einkommen angerechnet. .."
Quelle: http://www.metatag.de/webs/fdp/rohde/fi ... e-2SGB.pdf

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.05.2009, 08:38

Hallo hakki,
ja wenn das so ist - stimme ich Ihnen vollkommen zu - das ist widersprüchlich !!!
Gruß
Czauderna

CiceroOWL
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Widerspruch

Beitrag von CiceroOWL » 06.06.2009, 12:38

Hallo hakki,

das ist eher kein Widerspruch, getragen werden die Beiträge ja vom Steuerzahler, somit entsteht ja kein dirketer Anspruch auf Beitragsrückerstattungen.

Da die Beiträge ja dem Einkommen angrechnet werden, würde dies ja bedeuten, die Beiträge wären ein Zusatzeinkommen.

Das würde wiederum bedeuten, das Hartz IV sozuagen durch die Hintertür ,durch die GKV subventioniert wird.

Ergo ergibt sich die Frage ob diese Beiträge nicht an den Gesunheitsfond ausgeschüttet werden müßten.

Oder an die BA in Nürnberg.

rmol
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Beitrag von rmol » 08.06.2009, 11:40

Am 28.05. per Fax einen Aufnahmeantrag zum 01.07. und die Kündigungsbestätigung der alten KK an die BKK Alp Plus gesendet, bis heute (08.06.) keine Reaktion - ist das normal?
Auf die Sendemöglichkeit per Fax und die Nummer wurde extra auf dem Aufnahmeantrag hingewiesen.
Habe am WE Nachfrage per Internet-Kontaktformular getätigt, bisher auch noch ohne Reaktion.
Rennen die Kandidaten denen die Bude ein oder ist da etwas anderes faul?

Update 15.06.: die Unterlagen der BKK Alp Plus sind inzwischen eingegangen und die neue Mitgliedschaft bestätigt.

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