Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Moderator: Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
hier einige Erläuterungen:
https://aok-bv.de/lexikon/l/index_00457.html
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 18-N-28941
https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 49848.html
MfG
ratte1
hier einige Erläuterungen:
https://aok-bv.de/lexikon/l/index_00457.html
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 18-N-28941
https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 49848.html
MfG
ratte1
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
okay Danke lese ich mal heute Abend
Gruß
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
LSG München, Beschluss v. 09.04.2018 – L 20 KR 72/18 B ER
Leitsatz:
Keine Leistungspflicht der GKV gegenüber Deutschen, die im Ausland leben und nur zur - missbräuchlichen - Inanspruchnahme von Leistungen der GKV nach Deutschland zurückkehren.
Ich möchte für jeden deutschen nen 10 haben der nach 30-40 Jahren im Ausland im alter von
70 an aufwärts nach Deutschland mittellos und krank/todkrank zurückkommt
Was passiert mit denen?
Oder du wirst abgeschoben sterben lassen hier auf der Straße ?
in den 30-40 Jahren im Ausland erhälst Du mit Sicherheit keinen Zuschuss zur deiner Auslands KV
Ob Sie bei Ihrem Auslandsaufenthalt einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten können, hängt davon ab, ob Sie sich gewöhnlich oder nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Bei einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt ist die Zahlung eines Zuschusses zur KV grundsätzlich ausgeschlossen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenfo ... erung.html
30-40 Jahren im Ausland ist „gewöhnlich“ dafür gibt es keinen Zuschuss
Leitsatz:
Keine Leistungspflicht der GKV gegenüber Deutschen, die im Ausland leben und nur zur - missbräuchlichen - Inanspruchnahme von Leistungen der GKV nach Deutschland zurückkehren.
Ich möchte für jeden deutschen nen 10 haben der nach 30-40 Jahren im Ausland im alter von
70 an aufwärts nach Deutschland mittellos und krank/todkrank zurückkommt
Was passiert mit denen?
Oder du wirst abgeschoben sterben lassen hier auf der Straße ?
in den 30-40 Jahren im Ausland erhälst Du mit Sicherheit keinen Zuschuss zur deiner Auslands KV
Ob Sie bei Ihrem Auslandsaufenthalt einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten können, hängt davon ab, ob Sie sich gewöhnlich oder nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Bei einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt ist die Zahlung eines Zuschusses zur KV grundsätzlich ausgeschlossen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenfo ... erung.html
30-40 Jahren im Ausland ist „gewöhnlich“ dafür gibt es keinen Zuschuss
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Ich frage mich wieso gibt es keine deutsche gesetzliche KV meinetwegen
mit einem Aufpreis für die 5/6/7 Monate wo ich in der Welt herumgondelt bin
„können Leistungen ausgeschlossen werden“
Finde ich trotzdem gut da mal drüber nachzudenken wie so ein Missbrauch
aussehen könnte nur selbst, wenn ich da ne gute Idee hätte würde ich das
hier ungerne verbreiten
Ich möchte zwar gerne ne preisgünstige Auslands KV für 5/6/7 Monate haben aber
auf legalen Weg und bei dem Zuschuss für die Auslands KV geht es doch nur um kleines
Geld so das sich eine Trickserei die einem vielleicht bei der Rückkehr auf die Füße fällt
nicht lohnt.
Ist so meine Meinung
mit einem Aufpreis für die 5/6/7 Monate wo ich in der Welt herumgondelt bin
„können Leistungen ausgeschlossen werden“
Finde ich trotzdem gut da mal drüber nachzudenken wie so ein Missbrauch
aussehen könnte nur selbst, wenn ich da ne gute Idee hätte würde ich das
hier ungerne verbreiten
Ich möchte zwar gerne ne preisgünstige Auslands KV für 5/6/7 Monate haben aber
auf legalen Weg und bei dem Zuschuss für die Auslands KV geht es doch nur um kleines
Geld so das sich eine Trickserei die einem vielleicht bei der Rückkehr auf die Füße fällt
nicht lohnt.
Ist so meine Meinung
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo
Sparpotenzial sehe ich vielleicht mit dem Schalter „Nachgehender Leistungsanspruch“
Als freiwillig Versicherter/Zahler der gesetzlichen KV kann man das ja einfach regeln.
Ich nehme es mal vorsichtshalber nicht in meiner Liste auf, weil ich mir nicht sicher
bin ob das bei einem Versicherungswechsel (gesetzlichen KV in eine Auslands KV) geht.
werde es aber auch noch prüfen
Aber vielleicht kann da ein anderer User hier Auskunft geben
Gruß
Sparpotenzial sehe ich vielleicht mit dem Schalter „Nachgehender Leistungsanspruch“
Als freiwillig Versicherter/Zahler der gesetzlichen KV kann man das ja einfach regeln.
Ich nehme es mal vorsichtshalber nicht in meiner Liste auf, weil ich mir nicht sicher
bin ob das bei einem Versicherungswechsel (gesetzlichen KV in eine Auslands KV) geht.
werde es aber auch noch prüfen
Aber vielleicht kann da ein anderer User hier Auskunft geben
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,klaushei hat geschrieben: ↑07.06.2023, 17:04Hallo
Sparpotenzial sehe ich vielleicht mit dem Schalter „Nachgehender Leistungsanspruch“
Als freiwillig Versicherter/Zahler der gesetzlichen KV kann man das ja einfach regeln.
Ich nehme es mal vorsichtshalber nicht in meiner Liste auf, weil ich mir nicht sicher
bin ob das bei einem Versicherungswechsel (gesetzlichen KV in eine Auslands KV) geht.
werde es aber auch noch prüfen
Aber vielleicht kann da ein anderer User hier Auskunft geben
Gruß
der nachgehende Leistungsanspruch passt hier nicht, denn dieser betrifft den Zeitraum zwischen zwei krankenversicherungspflichtigen Tatbeständen bis zu einem Monat.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
Ich frage mich wieso gibt es keine deutsche gesetzliche KV meinetwegen
mit einem Aufpreis für die 5/6/7 Monate wo ich in der Welt herumgondelt bin
Banale Antwort, weil es im SGB dafür eben keine rechtlichen Möglichkeiten gibt. Was die Krankenversicherung (SGB V) betrifft, so ist z.B. der Zugang für Beamte und hauptberuflich Selbständige grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, man war bereits bei Eintritt der Selbständigkeit oder bei der Ernennung zum Beamten/in bereits dort versichert oder man kam nahtlos aus einer Familienversicherung bei der GKV.
Gruss
Czauderna
Ich frage mich wieso gibt es keine deutsche gesetzliche KV meinetwegen
mit einem Aufpreis für die 5/6/7 Monate wo ich in der Welt herumgondelt bin
Banale Antwort, weil es im SGB dafür eben keine rechtlichen Möglichkeiten gibt. Was die Krankenversicherung (SGB V) betrifft, so ist z.B. der Zugang für Beamte und hauptberuflich Selbständige grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, man war bereits bei Eintritt der Selbständigkeit oder bei der Ernennung zum Beamten/in bereits dort versichert oder man kam nahtlos aus einer Familienversicherung bei der GKV.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo
Okay ok akzeptiere ich ja (Danke für die Info) gebe es die Möglichkeit könnten wir uns
den Umweg über die Kündigung der KV und den Abschluss einer Auslands KV und nach 3/4/6
Monaten wieder Eintritt in die gesetzliche KV ersparen.
Und auch ehrlich gesagt habe ich keine Lust mich noch in den SGB rein zu knien der Mist hier
und der Rentenversicherung fällt mir schon schwer genug (Bin eben kein Paragrafen Fan)
passt hier nicht, denn dieser betrifft den Zeitraum zwischen zwei krankenversicherungspflichtigen Tatbeständen
von der gesetzlich in die Auslands KV ist das nicht zwischen zwei krankenversicherungspflichtigen Tatbeständen ? oder verstehe ich da was falsch?
„Nachgehender Leistungsanspruch“ werde ich auch mit meiner Lieblings Krankenkasse schriftlich
klären das hätte den Vorteil die müssen stehen zu dem was Sie sagen
Ich würde ne Wette machen das ich keine Antwort erhalte aber auch ohne Antwort habe ich Sie
an den Exxrn da ich das Recht auf ne Auskunft habe. Sorry bitte meine KV ist im Moment ein
rotes Tuch für mich.
Lese ich hier aber anders
Die obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Endet für gesetzlich Versicherte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, setzt sich seit 2013 die Versicherung automatisch als freiwillige Versicherung fort (§ 188 Abs. 4 SGB V), wenn innerhalb des 1. Monats "Nachlauffrist" (so genannter nachgehender Leistungsanspruch) keine neue Mitgliedschaft begründet wird.
Durch die Regelung zur Fortsetzung (§ 188 Abs. 4 SGB V) wird sichergestellt, dass Versicherte nicht ohne weitere Absicherung aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen können. Den gleichen Zweck erfüllt die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG für die private Krankenversicherung…………………..
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... -tun-10459
und auch hier
Nachgehender Leistungsanspruch
Normen
§ 19 SGB V
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 20.03.2007
Kurzinfo
Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht für Mitglieder und familienversicherte Angehörige zunächst während der Mitgliedschaft. Beim Wechsel zu einer anderen Krankenkasse oder Pflegekasse übernimmt die neue Versicherung die weiteren Leistungen. Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (nachgehender Leistungsanspruch). Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung wird insofern als Erwerbstätigkeit bewertet und beseitigt den nachgehenden Leistungsanspruch. Für eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung gilt dies allerdings nicht, da sie nicht mit einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist.
https://www.aok.de/fk/sozialversicherun ... 067523bdf6
oder ich verstehe es verkehrt ?
Hier zum Beispiel steht:
„freiwillig Krankenversicherte haben ebenfalls keinen Anspruch auf nachgehende Leistungen.“
https://www.krankenkasseninfo.de/zahlen ... gsanspruch
Danke für Deine Hilfe
Gruß
Okay ok akzeptiere ich ja (Danke für die Info) gebe es die Möglichkeit könnten wir uns
den Umweg über die Kündigung der KV und den Abschluss einer Auslands KV und nach 3/4/6
Monaten wieder Eintritt in die gesetzliche KV ersparen.
Und auch ehrlich gesagt habe ich keine Lust mich noch in den SGB rein zu knien der Mist hier
und der Rentenversicherung fällt mir schon schwer genug (Bin eben kein Paragrafen Fan)
passt hier nicht, denn dieser betrifft den Zeitraum zwischen zwei krankenversicherungspflichtigen Tatbeständen
von der gesetzlich in die Auslands KV ist das nicht zwischen zwei krankenversicherungspflichtigen Tatbeständen ? oder verstehe ich da was falsch?
„Nachgehender Leistungsanspruch“ werde ich auch mit meiner Lieblings Krankenkasse schriftlich
klären das hätte den Vorteil die müssen stehen zu dem was Sie sagen
Ich würde ne Wette machen das ich keine Antwort erhalte aber auch ohne Antwort habe ich Sie
an den Exxrn da ich das Recht auf ne Auskunft habe. Sorry bitte meine KV ist im Moment ein
rotes Tuch für mich.
Lese ich hier aber anders
Die obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Endet für gesetzlich Versicherte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, setzt sich seit 2013 die Versicherung automatisch als freiwillige Versicherung fort (§ 188 Abs. 4 SGB V), wenn innerhalb des 1. Monats "Nachlauffrist" (so genannter nachgehender Leistungsanspruch) keine neue Mitgliedschaft begründet wird.
Durch die Regelung zur Fortsetzung (§ 188 Abs. 4 SGB V) wird sichergestellt, dass Versicherte nicht ohne weitere Absicherung aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen können. Den gleichen Zweck erfüllt die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG für die private Krankenversicherung…………………..
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... -tun-10459
und auch hier
Nachgehender Leistungsanspruch
Normen
§ 19 SGB V
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 20.03.2007
Kurzinfo
Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht für Mitglieder und familienversicherte Angehörige zunächst während der Mitgliedschaft. Beim Wechsel zu einer anderen Krankenkasse oder Pflegekasse übernimmt die neue Versicherung die weiteren Leistungen. Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (nachgehender Leistungsanspruch). Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung wird insofern als Erwerbstätigkeit bewertet und beseitigt den nachgehenden Leistungsanspruch. Für eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung gilt dies allerdings nicht, da sie nicht mit einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist.
https://www.aok.de/fk/sozialversicherun ... 067523bdf6
oder ich verstehe es verkehrt ?
Hier zum Beispiel steht:
„freiwillig Krankenversicherte haben ebenfalls keinen Anspruch auf nachgehende Leistungen.“
https://www.krankenkasseninfo.de/zahlen ... gsanspruch
Danke für Deine Hilfe
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
was du zitierst, ist alles richtig, aber du scheinst es falsch zu verstehen.
Es gibt einen Unterschied zwischen "Krankenversicherungspflicht" und "Pflicht zur Krankenversicherung".
Krankenversicherungspflichtig ist man z.B. als Arbeitnehmer mit einem Verdienst unterhalb der jeweils gültigen Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAE) oder als ALG-1 Empfänger oder als Rentner, wenn man die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) erfüllt hat.
Die Pflicht zur Krankenversicherung besteht für alle Menschen, die in Deutschland mit 1. Wohnsitz gemeldet sind.
Der nachgehende Leistungsanspruch kommt nur ggf. dann zum Zuge, wenn es um einen Zeitraum von bis zu einem Monat geht, der zwischen zwei Versicherungsverhältnissen liegt, bei denen Krankenversicherungspflicht vorliegt, also demzufolge nicht, wenn eines oder sogar beide dieser Versicherungsverhältnisse diese Voraussetzung nicht erfüllt/en.
Für freiwillig Versicherte der GKV gilt dieser nachgehende Leistungsanspruch nicht.
Die OAV (obligatorische Anschlussversicherung) betrifft ausschließlich Personen, deren bisheriger Status als Versicherte/Mitglieder der GKV erloschen ist, ohne dass es zu einer Kündigung seitens dieser Menschen gab, z.B. Abmeldung durch Arbeitgeber wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Abmeldung durch Arbeitsamt wegen Ende ALG-1 oder Ende der Familienversicherung.
Wenn sich der/die Betroffene nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die Kasse meldet, wird seine bisherige Mitgliedschaft als "freiwillige" Mitgliedschaft weitergeführt und (erst mal)der Höchstbeitrag gefordert. Beim Ende der Familienversicherung wird eine eigene Mitgliedschaft
hergestellt und ebenfalls (erst mal)der Höchstbeitrag gefordert. Die OAV kommt nicht zum Zuge, wenn der/die Betroffene seinen Status selbst mit der Kasse klärt oder einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz (nahtlos) nachweist.
Gruss
Czauderna
was du zitierst, ist alles richtig, aber du scheinst es falsch zu verstehen.
Es gibt einen Unterschied zwischen "Krankenversicherungspflicht" und "Pflicht zur Krankenversicherung".
Krankenversicherungspflichtig ist man z.B. als Arbeitnehmer mit einem Verdienst unterhalb der jeweils gültigen Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAE) oder als ALG-1 Empfänger oder als Rentner, wenn man die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) erfüllt hat.
Die Pflicht zur Krankenversicherung besteht für alle Menschen, die in Deutschland mit 1. Wohnsitz gemeldet sind.
Der nachgehende Leistungsanspruch kommt nur ggf. dann zum Zuge, wenn es um einen Zeitraum von bis zu einem Monat geht, der zwischen zwei Versicherungsverhältnissen liegt, bei denen Krankenversicherungspflicht vorliegt, also demzufolge nicht, wenn eines oder sogar beide dieser Versicherungsverhältnisse diese Voraussetzung nicht erfüllt/en.
Für freiwillig Versicherte der GKV gilt dieser nachgehende Leistungsanspruch nicht.
Die OAV (obligatorische Anschlussversicherung) betrifft ausschließlich Personen, deren bisheriger Status als Versicherte/Mitglieder der GKV erloschen ist, ohne dass es zu einer Kündigung seitens dieser Menschen gab, z.B. Abmeldung durch Arbeitgeber wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Abmeldung durch Arbeitsamt wegen Ende ALG-1 oder Ende der Familienversicherung.
Wenn sich der/die Betroffene nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die Kasse meldet, wird seine bisherige Mitgliedschaft als "freiwillige" Mitgliedschaft weitergeführt und (erst mal)der Höchstbeitrag gefordert. Beim Ende der Familienversicherung wird eine eigene Mitgliedschaft
hergestellt und ebenfalls (erst mal)der Höchstbeitrag gefordert. Die OAV kommt nicht zum Zuge, wenn der/die Betroffene seinen Status selbst mit der Kasse klärt oder einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz (nahtlos) nachweist.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo
Ist gut möglich
Diesen „ Nachgehender Leistungsanspruch“ sehe ich auch hier nicht so wichtig
da die Ersparnis sehr klein ist um da ein Fass aufzumachen
es ist mir auf der suche nach weiteren Infos zur „Auslands KV“ über den Weg
gelaufen.
Mir reicht es völlig eine Auslands KV im Euro 1000,00 Bereich zu erhalten
Wo ich einen Zuschuss von ca. 50% erhalte und ich vernünftig aus meiner
jetzigen KV rauskomme und danach wieder rein ohne Probleme.
Gruß
Ist gut möglich
Diesen „ Nachgehender Leistungsanspruch“ sehe ich auch hier nicht so wichtig
da die Ersparnis sehr klein ist um da ein Fass aufzumachen
es ist mir auf der suche nach weiteren Infos zur „Auslands KV“ über den Weg
gelaufen.
Mir reicht es völlig eine Auslands KV im Euro 1000,00 Bereich zu erhalten
Wo ich einen Zuschuss von ca. 50% erhalte und ich vernünftig aus meiner
jetzigen KV rauskomme und danach wieder rein ohne Probleme.
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo
Ich hatte ja bei meiner RV angefragt zur Definition von „vorübergehenden“
Das hätte ich mal lieber nicht gemacht mir wurde sofort per E-Mail unterstellt
ich bin zurzeit nicht in Deutschland
Die spinnen doch die Römer äh wollte sagen RV
Aber meine Frage haben sie lieb beantwortet das Schütz die RV vor einem bösen
Brief von mir dafür habe ich noch Beweise mitgesendet das ich in Deutschland bin
Hier die Antwort meiner RV
„Von einem Von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann grundsätzlich ausgegangen
werden, wenn dieser sechs Kalendermonate pro Jahr nicht überschreitet oder
von vornherein auf maximal 12 Monate begrenzt ist. Ein dauernder Aufenthalt
im Ausland (Auslandsverzug) liegt regelmäßig dann vor, wenn Sie Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt haben.kann grundsätzlich ausgegangen
werden, wenn dieser sechs Kalendermonate pro Jahr nicht überschreitet oder
von vornherein auf maximal 12 Monate begrenzt ist. Ein dauernder Aufenthalt
im Ausland (Auslandsverzug) liegt regelmäßig dann vor, wenn Sie Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt haben.“
Diese Aussage der RV halte ich auch für wichtig
„Hierbei ist es rentenrechtlich
nicht relevant, ob Sie weiterhin hier in Deutschland mit einem Erstwohnsitz
oder Zweitwohnsitz gemeldet sind oder über einen Wohnraum in Deutschland
verfügen können.“
Lässt viel Spielraum offen
So da haben wir wieder ein Teil des Puzzel gelöst
Gruß
Ich hatte ja bei meiner RV angefragt zur Definition von „vorübergehenden“
Das hätte ich mal lieber nicht gemacht mir wurde sofort per E-Mail unterstellt
ich bin zurzeit nicht in Deutschland
Die spinnen doch die Römer äh wollte sagen RV
Aber meine Frage haben sie lieb beantwortet das Schütz die RV vor einem bösen
Brief von mir dafür habe ich noch Beweise mitgesendet das ich in Deutschland bin
Hier die Antwort meiner RV
„Von einem Von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann grundsätzlich ausgegangen
werden, wenn dieser sechs Kalendermonate pro Jahr nicht überschreitet oder
von vornherein auf maximal 12 Monate begrenzt ist. Ein dauernder Aufenthalt
im Ausland (Auslandsverzug) liegt regelmäßig dann vor, wenn Sie Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt haben.kann grundsätzlich ausgegangen
werden, wenn dieser sechs Kalendermonate pro Jahr nicht überschreitet oder
von vornherein auf maximal 12 Monate begrenzt ist. Ein dauernder Aufenthalt
im Ausland (Auslandsverzug) liegt regelmäßig dann vor, wenn Sie Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt haben.“
Diese Aussage der RV halte ich auch für wichtig
„Hierbei ist es rentenrechtlich
nicht relevant, ob Sie weiterhin hier in Deutschland mit einem Erstwohnsitz
oder Zweitwohnsitz gemeldet sind oder über einen Wohnraum in Deutschland
verfügen können.“
Lässt viel Spielraum offen
So da haben wir wieder ein Teil des Puzzel gelöst
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
„Hierbei ist es rentenrechtlich
nicht relevant, ob Sie weiterhin hier in Deutschland mit einem Erstwohnsitz
oder Zweitwohnsitz gemeldet sind oder über einen Wohnraum in Deutschland
verfügen können.“
Lässt viel Spielraum offen
Ich lese das so - egal wo du wohnst, deine Rente bekommst du immer - das hat aber nichts mit der Krankenversicherung zu tun.
Gruss
Czauderna
„Hierbei ist es rentenrechtlich
nicht relevant, ob Sie weiterhin hier in Deutschland mit einem Erstwohnsitz
oder Zweitwohnsitz gemeldet sind oder über einen Wohnraum in Deutschland
verfügen können.“
Lässt viel Spielraum offen
Ich lese das so - egal wo du wohnst, deine Rente bekommst du immer - das hat aber nichts mit der Krankenversicherung zu tun.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo
Deine Rente erhältst Du mit Sicherheit immer
vielleicht in einige Ländern mit Abzügen keine Ahnung
oder andere Bedingungen keine Ahnung
den hälftigen KV Anteil erhalte ich aber nur wenn ich in Europa wohne
im Rest der Welt nicht
Den hälftigen KV Anteil der RV gehört doch zur Rente den erhalte ich aber
nur wen ich hier in Europa wohne
Gruß
Deine Rente erhältst Du mit Sicherheit immer
vielleicht in einige Ländern mit Abzügen keine Ahnung
oder andere Bedingungen keine Ahnung
den hälftigen KV Anteil erhalte ich aber nur wenn ich in Europa wohne
im Rest der Welt nicht
Den hälftigen KV Anteil der RV gehört doch zur Rente den erhalte ich aber
nur wen ich hier in Europa wohne
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
ich bin zum Beispiel vor einer Woche wieder aus Deutschland weg bin in Deutschland gemeldet und bin aber im Ausland versichert das würde der AOK ausreichen wurde mir gesagt.
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
gesagt ist gut - schriftlich bestätigen ist besser. Vom Grundsatz her geht das aber schon. Wenn der anderweitige Krankenversicherungsschutz akzeptiert wird von der Kasse, dann ist auch alles okay.
Gruss
Czauderna