EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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ahorn2009
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EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz

Beitrag von ahorn2009 » 16.05.2024, 09:19

Hallo zusammen,

wie bekannt, haben wir das obige Gesetz und die damit verbundenden Aufwände bei den Krankenkassen dem Versagen der Deutschen Rentenversicherung zu verdanken, die trotz Vorlaufzeit von 2 Jahren nicht in der Lage gewesen sein wollte, die Anpassungen durch die Zuschlagszahlungen von 4,5 bzw. 7,5 % zum 01.07.2024 bzw. 01.07.2025 nach jeweiliger Rentendynamisierung im KVdR-Meldeverfahren mit zu übermitteln.

Was bei den Pflichtversichtern in Sachen Beitragszahlung durch pauschalisierte Zahlungen der DRV an den Gesundheitsfonds noch abgefedert wird, bescheert den Kassen für die selbstzahlenden Kunden, also freiwillig oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten, einen gehörigen Arbeitsaufwand in der Praxis, aufgrund der im Gegensatz zu Pflichtversicherten hier individuell erforderlichen Beitragsberechnung.

Da auch Deutschlands nach eigener Definition "Größter IT-Dienstleister der Krankenkassen" servicetechnisch bis heute ebenfalls nicht wirklich praktikable Lösungen präsentieren konnte, was die Selektion sowie Einstufung des entsprechend eingeschränkten Personenkreises anbelangt, hierzu folgende Frage für die Praxis:

Auf welche technische Art und Weise wird das Nachhalten der Information über die Gewährung des Zuschlages bereits ab dem 01.07.2024 unmittelbar bei Euren Kassen die jeweiligen in Frage kommenden Kunden sichergestellt, da die vollständige und zeitnahe Beitragserhebung für die Kassen auch hier verpflichtend ist.

Danke für Eure Rückantworten.

Viele Grüße

heinrich
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Re: EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz

Beitrag von heinrich » 16.05.2024, 18:08

du sprichst die Selbstzahler an, also die freiwillig Versicherten.

Es kommt bei der KK ein Datensatz über die neue Rente an.
Das ist ja - wie immer - zum 1.7. bei der jährlichen Rentenerhöhung.

Wenn nun zum 1.7.2024 diese pauschale Erhöhung bei EM-Renten dazu kommt,
dann ist der Erhöhungsbetrag der Beiträge zur freiwilligen Versicherung eben ein Stückchen mehr,
weil ja - so wie ich es verstehe - diese Erhöhung wegen dem EM-Bestandsrentenverbesserungsgesetz
zeitgleich mit der jährlichen Dynamisierung erfolgt.

Würde die rückwirkend erfolgen, wäre es eine Menge manueller Arbeit, da dem freiwillig Versicherten
nicht nur der neuen Beitrag, sondern auch die Summe der Nachberechnung für einen - unter Umständen- laaangen
Zeitraum mitgeteilt werden müsste.

jetzt zu den Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Dies ist ja eine Pflichtversicherung (weil ja nach § 5 = Pflichtversicherung versichert).
Bei Pflichtversicherten hält der Rentenversicherungsträger die Beiträge aus der Rente ein (wie auch in der KVDR).
Bei den Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat die KK nur dann ein todo, wenn die Einnahmen insgesamt
unter der Mindestbemessungsgrundlage (aktuell 1178,33 EUR/Monat) liegen.
Durch die Erhöhung der Rente, senkt sich dann der sogenannte Auffüllbetrag bis zu Mindeststufe von 1178,33 EUR, so dass
diese Mitglieder dann selbst weniger Beiträge zu zahlen haben.

ahorn2009
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Re: EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz

Beitrag von ahorn2009 » 18.05.2024, 22:47

Hallo Heinrich,

Danke für deine Antwort, die leider nicht zu meiner Frage passt und zudem nicht dem Gesetz entspricht.

Schöne Grüße

Czauderna
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Re: EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz

Beitrag von Czauderna » 19.05.2024, 10:35

Hallo,
ich gebe zu, ich habe mich gerade nicht intensiv damit befasst, aber es scheint doch darum zu gehen, dass die Rentner/innen den Beitrag in richtiger Höhe, entsprechend ihrer Bruttorente an die Kasse entrichten. Bei den pflichtversicherten Rentnern ist es im Grunde genommen so, dass der Rentenversicherungsträger die Beitragsabführung bei Erhöhung der Rente anpasst. Da haben die Krankenkasse relativ wenig damit zu tun.
Bleiben die freiwillig versicherten Rentner. Hier ist es so, dass bei Veränderungen der Bruttorente die Versicherten selbst dies der Kasse melden müssen, tun sie das nicht, dann kommt es spätestens bei der Einkommenserklärung raus, welche von den Versicherten nach Aufforderung durch die Kasse abgeben müssen und dann kann es ggf. zu Nachforderungen kommen.
Bleiben dann nur noch die Rentner übrig, welche bereits den Höchstbeitrag als freiwillig Versicherte an die Kasse zahlen und dazu aber noch den Beitragszuschuss von der Rentenversicherung erhalten, denn sie aber trotzdem (zusätzlich) an die Kasse abführen müssen. Dieser Personenkreis, der wirklich recht klein ist, der wird nicht routinemäßig angefragt, denn der zahlt ja schon den Höchstbeitrag. Ich meine aber, dass bei Rentenerhöhungen zum 01.07. eines Kalenderjahres wir eine individuelle Anfrageaktion vorgenommen haben (wen es betraf, das wussten wir ja).
So, wenn das alles auch nicht zur Frage passt, dann habe ich es auch nicht verstanden.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz

Beitrag von heinrich » 19.05.2024, 16:07

hallo Ahorn,

konnte Czauderna deine Frage denn jetzt beantworten.

Falls er es auch nicht konnte, dann haben knapp 100 Jahre Arbeit in der gesetzlichen Krankenversicherung dich nicht verstehen können.

Was konkret bewegt dich, wenn auch Czauderna mit seiner Antwort daneben liegen sollte.

ahorn2009
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Re: EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz

Beitrag von ahorn2009 » 19.05.2024, 18:27

Hallo zusammen,

ich komme nochmals auf die bisherige Kommunikation zurück.

Es geht nicht um eine 08/15 Einstufung zum 01.07 und wie das System einer Einstufung oder Beitragsabführung bei Rentenbeziehern funktioniert sondern um das ab 01.07.2024 umzusetzende Gesetz.

Der Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes wird nach § 307j SGB VI für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 gezahlt. Der Rentenzuschlag wird für die Rentenversicherungsträger durch die Deutsche Post AG berechnet und ausgezahlt und eben nicht durch die DRV. Er wird auch bis zum 30.11.2025 nicht über das KVdR-Meldeverfahren übermittelt.

Er ist zudem nicht in der Rentenanpassungsmitteilung an den Rentner enthalten. Die Zuschlags-Berechtigten erhalten von der Deutschen Post AG eine Mitteilung über den ihnen zustehenden Rentenzuschlag im Auftrag des für sie zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die Zuschlagsberechtigten alleine (und nicht die Kasse beispielsweise nachrichtlich) erhalten diese Zuschlagsmitteilung.

Da die Zuschläge für Selbstzahler (im Gegensatz zu Pflichtversicherten) individuell beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, sind die Kassen auf die tatsächliche Übersendung einer Kopie der Zuschlagsmitteilung angewiesen. Diese wird den Kassen weder durch die DRV noch durch die Deute Post AG übermittelt.

Die Höhe des Rentenzuschlags wird durch die Deutsche Post AG ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 nach Anpassung der Rente am 1. Juli 2024 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 vervielfältigt wird.

Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine monatliche Rentenleistung, die abweichend von den §§ 118, 272a zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats gezahlt wird.

Der Rentenzuschlag verändert sich zum 1. Juli 2025 in dem Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert ändert. Somit steht auch zum 01.07.2025 eine erneute manuelle Berecnung der Beiträge aus dem Zuschlag zusätzlich (zur weiterhin über das KVdR-Meldeverfahren) gemeldeten Rente bei Selbstzahlern an.

Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente zusammen mit dem Rentenzuschlag für den Monat November 2025 geringer als der Zahlbetrag der Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i für den Monat Dezember 2025, so hat der Rentenversicherungsträger den ermittelten Unterschiedsbetrag mit 17 zu multiplizieren und in einer Summe nachzuzahlen. Im Klartext: Erst nach dem 30.11.2025 sieht sich die DRV in der Lage, einmal rückwirkend eine Prüfung der zunächst vorläufig erfolgten Zuschlagsberechnung endgülitg festzusetzen, und diese im KVdR-Meldeverfahren nachzumelden und dann zukünftig über das KVdR Meldeverfahren an die Kassen insgesamt in einer Summe (zusammen mit der regelmäßig zu dynamisierenden Rente) zu übermittlen. Erst damit wäre das Thema der korrekten Beitragsberechnung für Selbstzahler durch.

Da die Kasen die Beiträge jedoch rechtzeitig und korrekt festzusetzen haben (somit bereits zum 01.07.2024 und nicht erst nach dem 30.11.2025), stellt sich weiterhin meine Frage nach dem Umgang in der Praxis mit den Zuschlagsempfängern.

Zum einen sind diese nicht ohne Weiteres in den Datenbeständen ermittelbar (insbesondere in Fällen von Kassenwechslern, deren vorheriger Rentenbezug in diesem Sinne nicht unbedingt bekannt ist)- Beispiel:

Kunde hat zum 01.01.2024 zur Kasse gewecheselt und erhält eine Altersrente seit dem 01.01.2023. Gehört er nun zum etwaigen Personenkreis des § 307j, da sich seine Altersrente ggfs. an eine EM-Rente im maßgeblichen Zeitraum angeschlossen hat? Diese Info wird weder im Kassenwechselverfahren mitgemeldet noch ist sie im KVdR-Meldeverahren bislang mitgliefert worden...

>>> Werden alle Rentner zum 01.07.2024 von Euch diesbezüglich kontaktiert (auh diejenigen, die ggfs. gar nicht zuschlagsberechtigt sein werden) und man vertraut auf deren Ehrlichkeit und das manuelle Übersenden der Zuschlagsmitteilung? Das wäre ein wenig unrealistisch. Was ist, wenn die Zuschlagsmitteilung nicht eingereicht wird, obwohl selbst ohne Kassenwechsel am eigenen Datenbestand klar erkennbar ist, dass der Kunde einen Zuschlag erhalten müsste, aber dieser ohne die Übersendung einer Kopie der Zuschlagsmitteilung gar nicht ermittlbar ist: Androhung Zwangseinstfung oder gewährt man die Schonfrist bis nach dem 30.11.2025, um dann im Rahmen der Unterschiedsbetragsermittlung durch die DRV und die damit verbundene erste offizielle Info der DRV, dass der Empfänger tatsächlich zuschlagsberechtigt ist (und in welcher Höhe ab dem 01.07.2024) um dann den Fall abschließend aufzugreifen? Dann wäre das Thema der zeitnahmen und umfassenden Beitragsberechnung bei dem Personenkreis der Zuschlagsberechntigten wohl bis zum 30.11.2025 schwerlich umsetzbar.

Ich hoffe, das sind Infos, die jetzt die Fragestellung nach dem Umgang in der Praxis mit den Zuschlagsempfängern. transparenter erscheinen lassen :-).

Danke.

Schöne Grüße
Ahorn2009

Czauderna
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Re: EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz

Beitrag von Czauderna » 19.05.2024, 23:06

Hallo,
jetzt habe ich es einigermaßen verstanden. Eine Antwort darauf kann ich leider nicht geben, da ich aus dem aktiven Geschäft schon einige Jahre raus bin. Ich nehme mal an, dass du selbst nicht zu den betroffenen Zuschlagsempfängern gehörst, sondern eher vom Fach bist.
Was sagt denn deine Kasse bzw. dein Arbeitgeber dazu ?.
Heinrich wird sich sicher auch noch melden.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz

Beitrag von heinrich » 22.05.2024, 14:23

ja, ich melde mich hiermit.

Jedoch kann ich nichts zur Erleuchtung beitragen. Sorry.

ahorn.... wie Czauderna schon vermutet, so vermute ich auch, dass du auch vom Fach bist.

Gibt es denn bei euch eine Erleuchtung ?

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