Krankenversicherung : Beiträge bei Kapitalabfindung einer Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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ALEXB18
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Krankenversicherung : Beiträge bei Kapitalabfindung einer Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn

Beitrag von ALEXB18 » 05.08.2025, 11:47

Hallo, meine Frage betrifft die Beitragsberechnung für KV/PV bei Kapitalabfindungen aus einer Hinterbliebenenversorgung

Fallschilderung :
Ehemann mit Ende 30 verstorben, zuvor Angestellter bei Konzern
Ehefrau steht eine „Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn“ zu. Diese kann optional als
(1) Einmalzahlung oder
(2) in 12 Jahresraten ausgezahlt werden
Ehefrau plant aus persönlichen Gründen Rückkehr in ihr Heimatland (ausserhalb EU/EWR)
Lt. Arbeitgeber des Verstorbenen wird die Auszahlung der zuständigen Krankenkasse gemeldet (das ist die Krankenkasse in der sie jetzt versichert ist) , der Arbeitgeber nimmt bei der Auszahlung keinen Abzug/Abführung von Krankenversicherungs/Pflegeversicherungsbeiträgen vor. Das gilt für beide Auszahlungsoptionen
*************************************
FALL 1 : Ehefrau wird sich v o r Auszahlung von (1) bzw. vor Auszahlung der ersten Jahreszahlung von (2) in D abmelden und in Ihr Heimatland zurückkehren .
Frage : kann die Krankenversicherung in diesem Fall überhaupt Beiträge in Rechnung stellen ? Sie hat ja zuvor u.a. auch der Krankenkasse den dauerhaften Wegzug gemeldet. Was ist/wäre die Rechtsgrundlage dafür ? Wie hoch wären die Beitragssätze (wäre das bei der KV : „Doppelverbeitragung“ und in der PV der entsprechende volle Satz ?)

FALL 2 : Ehefrau wird sich erst n a c h Auszahlung von (1) bzw. nach Auszahlung der ersten Jahreszahlung von (2) in D abmelden und in Ihr Heimatland zurückkehren

Frage zu Option (1) „Einmalzahlung“ : wie stellt die Krankenversicherung die fälligen Beiträge in Rechnung ? Als Gesambetrag für die „fiktiven“ 12 Jahre/144 Monate, die in einem Betrag fällig werden ?
Werden dann bei nachgewiesener Abmeldung/dauerhaftem Wegzug ins Herkunftsland die „anteiligen“ Beiträge zurückerstattet ? D.h. Wegzug nach 6 Monaten – werden die Beiträge für 138 Monate zurückerstattet ?

Frage zu Option (2) „12 Jahresraten“ : wird hier bezüglich des ersten Jahres ähnlich verfahren ? Ab dem zweiten Jahr werden hier ja wohl sicher keine Beiträge mehr fällig, oder ?

Vielen Dank im voraus für Antworten zu diesen Fragen !

Czauderna
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Re: Krankenversicherung : Beiträge bei Kapitalabfindung einer Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn

Beitrag von Czauderna » 05.08.2025, 12:05

Hallo,
wie ist denn die Ehefrau derzeit versichert - gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig in der GKV versichert ?.
Gruss
Czauderna

ALEXB18
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Re: Krankenversicherung : Beiträge bei Kapitalabfindung einer Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn

Beitrag von ALEXB18 » 05.08.2025, 12:10

Czauderna hat geschrieben:
05.08.2025, 12:05
Hallo,
wie ist denn die Ehefrau derzeit versichert - gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig in der GKV versichert ?.
Gruss
Czauderna
Nicht erwerbstätig, bezieht aber jetzt eine kleine Witwenrente und über diese krankenversichert. D.h. wohl "gesetzlich" pflichtversichert

Czauderna
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Re: Krankenversicherung : Beiträge bei Kapitalabfindung einer Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn

Beitrag von Czauderna » 05.08.2025, 12:24

Hallo,
ich sehe in beiden Fällen die 120 Monatsregelung, da es sich um die Kapitalisierung eines Versorgungsbezuges handelt.
Die Beitragspflicht und damit auch der 120 Kalendermonatszeitraum (unter Berücksichtigung des Freibetrages) beginnt mit dem Monat der Auszahlung. Wenn also zum Zeitpunkt der Auszahlung noch eine Mitgliedschaft in der GKV besteht, dann muss sie ggf. Beiträge entrichten. Wenn die Auszahlung erst nach dem Ende der Mitgliedschaft erfolgt (egal ob in einer Summe oder in 12 Raten) bleibt der Auszahlungsbetrag beitragsfrei. Sollte sie allerdings innerhalb der nächsten 10 Jahre wieder nach Deutschland zurückkehren und wieder in der GKV versichert sein, würde, meiner Meinung nach, die Beitragspflicht wieder aufleben. Da bin ich mir aber nicht sicher, deshalb, was meinen die anderen Experten/innen ?
Gruss
Czauderna

ALEXB18
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Re: Krankenversicherung : Beiträge bei Kapitalabfindung einer Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn

Beitrag von ALEXB18 » 05.08.2025, 12:51

Czauderna hat geschrieben:
05.08.2025, 12:24
Hallo,
ich sehe in beiden Fällen die 120 Monatsregelung, da es sich um die Kapitalisierung eines Versorgungsbezuges handelt.
Die Beitragspflicht und damit auch der 120 Kalendermonatszeitraum (unter Berücksichtigung des Freibetrages) beginnt mit dem Monat der Auszahlung. Wenn also zum Zeitpunkt der Auszahlung noch eine Mitgliedschaft in der GKV besteht, dann muss sie ggf. Beiträge entrichten. Wenn die Auszahlung erst nach dem Ende der Mitgliedschaft erfolgt (egal ob in einer Summe oder in 12 Raten) bleibt der Auszahlungsbetrag beitragsfrei. Sollte sie allerdings innerhalb der nächsten 10 Jahre wieder nach Deutschland zurückkehren und wieder in der GKV versichert sein, würde, meiner Meinung nach, die Beitragspflicht wieder aufleben. Da bin ich mir aber nicht sicher, deshalb, was meinen die anderen Experten/innen ?
Gruss
Czauderna
Also im Fall 1 keine Beitragspflicht wie zu vermuten war

Im Fall 2 wird jeweils diese "120 Monatsregelung" angewendet ...
- wie hoch wäre dieser erwähnte Freibetrag ?

Wird dann konkret bei Einmalzahlung der Gesamtbeitrag für 120 Monate sofort fällig ? Wäre eine horrender 5stelliger Betrag ... Bekommt sie irgendwas anteilig zurück wenn sie sich nach 6 Monaten in D abmeldet und in ihr Heimatland zurückkehrt - oder nicht ?

Wie sieht es bei den Jahreszahlungen aus ? werden dann die ermittelten Beiträge Jahr für Jahr mit den ersten 10 Jahreszahlungen (für jeweils 12 Monate) fällig. Oder "sofort" nach der Zahlung des ersten Jahresbetrags der Gesamtbetrag für 120 Monate (der dann höher wäre als das was sie summarisch in den ersten z.B. 2 Jahren alleine brutto !! zu erwarten hat ...

Wo genau finde ich die gesetzlichen Grundlagen hierfür ?

Czauderna
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Re: Krankenversicherung : Beiträge bei Kapitalabfindung einer Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn

Beitrag von Czauderna » 05.08.2025, 13:16

Hallo,
die 120 Kalendermonate sind aus dem Grunde eingeführt worden, damit man eben nicht die gesamte Summe auf einmal zahlen muss und auch, damit gegenüber den Rentenempfängern (die nicht kapitalisiert haben) kein zu großer Vorteil entsteht.
Zum Freibetrag habe ich auf die Schnelle das hier gefunden - https://www.aok.de/pk/krankenkassenbeit ... gsbezuege/
Ich meine, bei der Berechnung wird immer von der Gesamtsumme ausgegangen, auch wenn eine Ratenzahlung erfolgt.
Gruss
Czauderna

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