Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

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Traube
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Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Beitrag von Traube » 11.09.2025, 17:02

Ich bin freiwillig in der GKV versichert (Selbstzahler), bin nicht berufstätig. Ich habe nur Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im letzten Jahr 2024 lag ich mit meinen Einkünften aus Kapitalvermögen etwas über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Steuererklärung habe ich fristgerecht eingereicht, aber noch keinen Steuerbescheid erhalten.

Nun stellt sich für mich die Frage welche Werbungskosten werden angerechnet bei Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die gesetzl. Krankenkasse meinen neuen höheren Beitrag berechnet?

Im Gesetz (§ 20 Abs. 9 EStG) werden die aktuellen 1.000 € Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen genannt:
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Das bestätigt z. B. auch krankenkassen-register.de (allerdings mit den damals gültigen 801 € Sparer-Pauschbetrag):
Um die Gesamteinkünfte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ermitteln zu können, ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Absatz 9 EStG als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag).
https://www.krankenkassen-register.de/l ... lvermogen/

In diesen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ (§ 3, 1b) stehen allerdings nur 51 € Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen:
Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.
In 2017 war ich mit meinen Einkünften aus Kapitalvermögen ebenfalls etwas über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze und die damalige gesetzl. Krankenkasse hatte korrekt die damaligen 801 € Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten angerechnet, obwohl auf ihrer Internetseite und in ihrem eigenen Formular nur 51 € genannt waren. Also waren die 51 € damals schon veraltet bzw. nicht mehr gültig?

Aktuell bin ich bei einer anderen gesetzl. Krankenkasse und ich frage mich, was wird diese als Werbungskosten anrechnen: 1.000 oder 51 €?
Nach meinem Rechtsverständnis ist ein Gesetz maßgebend, entscheidend und nicht irgendwelche Verfahrensgrundsätze. Außerdem steht in diesen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ nirgends, dass das Gesetz überflüssig ist, hierbei nicht gilt.

Vielleicht haben andere hier eigene Erfahrungen, welche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen von einer gesetzl. Krankenkasse angerechnet werden? Danke vorab.

Czauderna
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Re: Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Beitrag von Czauderna » 11.09.2025, 17:20

Hallo,
von mir als erste Antwort der Hinweis, dass Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht nicht immer identisch sind. Das gilt für die Beitragsbemessung. Die Verfahrensgrundsätze gelten schon als gesetzliche Grundlage - https://www.gkv-spitzenverband.de/kran ... essung.jsp
Der Steuerfreibetrag ist im Einkommensteuerbescheid bereits berücksichtigt, sodass die Krankenkasse, wenn sie den Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung benötigt, den dort genannten Betrag ansetzt - Sollte das nicht (mehr) so sein, dann wird sich sicher einer unseren aktiven Experten dazu zu Wort melden.
Gruss
Czauderna

Traube
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Re: Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Beitrag von Traube » 11.09.2025, 17:42

Czauderna hat geschrieben:
11.09.2025, 17:20
Der Steuerfreibetrag ist im Einkommensteuerbescheid bereits berücksichtigt, sodass die Krankenkasse, wenn sie den Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung benötigt, den dort genannten Betrag ansetzt
Das würde konkret bedeuten: Die im Steuerbescheid genannten Kapitalerträge abzüglich 1.000 € Sparer-Pauschbetrag wäre dann der Betrag (Einkünfte aus Kapitalvermögen), vom dem die Kasse dann die 51 € Werbungskosten abzieht.
Das hat meine damalige Kasse in 2017 aber nicht gemacht, sondern sie hat auf den Betrag, der sich aus Kapitalerträge abzüglich Sparer-Pauschbetrag errechnet, die Beitragssätze berechnet.

heinrich
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Re: Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Beitrag von heinrich » 11.09.2025, 18:12

hallo Traube,

es gibt Gesetze und untergesetzliche Regelungen.

Diese untergesetzlichen Regelung habe auch die Wirkung wie ein Gesetzt.

Für die Beitragsberechnung freiwillig Versicherter Personen gelten die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler"


Die korrekte Bezeichung lautet:
Einheitliche Grundsätze zur
Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung und
weiterer Mitgliedergruppen sowie zur
Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern
selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Dort ist normiert im § 3 Abs. 1b Satz 3:
"Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro
pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen
werden."

Der Betrag von 1000 EUR findet hier KEINE Anwendung...sorry.

Sogar gänzlich steuerfreie Einnahmen wie eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft stellt eine beitragspflichtige Einnahme zur freiwilligen Versicherung dar.
§ 3 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz lautet:
....ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.


Solltest du evt etwas lesen, dass es einen "Freibetrag von 1000 EUR " gibt, dann geht es dabei möglicherweise um die Familienversicherung.
Dabei wird grundsätzlich auf das Einkommensteuerrecht abgestellt. Das ist aber eine andere Sache.




Solltest Du etwas lesen

Kehlchen
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Re: Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Beitrag von Kehlchen » 11.09.2025, 20:27

Hallo Traube, wenn - was ich nicht beantworten kann, aber wegen heinrichs Antwort vermute - die 1000 € Steuerfreibetrag für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht gelten, dann bedeutet das nicht unbedingt, dass lediglich 51 € abgezogen werden können, es heißt:
51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.
Ich nehme an, die „tatsächlichen Aufwendungen“ sind allein für die Kontoführungsgebühren höher, anzunehmen, dass es weitere Aufwendungen gibt. Falls sich noch jemand mit eigener Erfahrung meldet, erhältst du vielleicht noch Hinweise, was abzugsfähig sein könnte.
MfG Kehlchen

Traube
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Re: Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Beitrag von Traube » 11.09.2025, 20:37

heinrich hat geschrieben:
11.09.2025, 18:12
hallo Traube,

es gibt Gesetze und untergesetzliche Regelungen.

Diese untergesetzlichen Regelung habe auch die Wirkung wie ein Gesetzt.

Für die Beitragsberechnung freiwillig Versicherter Personen gelten die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler"


Die korrekte Bezeichung lautet:
Einheitliche Grundsätze zur
Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung und
weiterer Mitgliedergruppen sowie zur
Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern
selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Dort ist normiert im § 3 Abs. 1b Satz 3:
"Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro
pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen
werden."

Der Betrag von 1000 EUR findet hier KEINE Anwendung...sorry.

Sogar gänzlich steuerfreie Einnahmen wie eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft stellt eine beitragspflichtige Einnahme zur freiwilligen Versicherung dar.
§ 3 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz lautet:
....ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.


Solltest du evt etwas lesen, dass es einen "Freibetrag von 1000 EUR " gibt, dann geht es dabei möglicherweise um die Familienversicherung.
Dabei wird grundsätzlich auf das Einkommensteuerrecht abgestellt. Das ist aber eine andere Sache.




Solltest Du etwas lesen
Überzeugt nicht.

1. Wie ich schon schrieb, steht in diesen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ nirgends, dass das Gesetz nicht gilt. Das müsste es aber nach dt. Rechtsprechung.
2. Wie ich auch schrieb, hatte meine damalige Kasse in 2017 nicht die 51 €, sondern den damaligen Sparer-Pauschbetrag von 801 € angerechnet. Dass die Kasse zwischen 801 € und 51 € nicht unterscheiden kann, ist für mich nicht vorstellbar, also damals kein Fehler. Ob sich seitdem diesbezüglich etwas geändert hat, konnte ich nichts finden bzw. ist von mir eine Frage.
3. krankenkassen-register.de ist zwar eine private Seite, aber bzgl. Krankenkassenthemen recht bekannt (wird bei Suchmaschinen schnell angezeigt). Dass die dort so einen eklatanten Fehler machen, kann ich mir auch nicht vorstellen. Und von Familienversicherung ist dort diesbezüglich nicht die Rede, genauso wenig wie in der Gesetzesstelle und ich war und bin auch nicht familienversichert.

Aber mal schauen, ob sich hier nicht noch welche melden, die wirklich aus eigener Erfahrung berichten können.

Traube
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Re: Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Beitrag von Traube » 11.09.2025, 20:40

Kehlchen hat geschrieben:
11.09.2025, 20:27
Hallo Traube, wenn - was ich nicht beantworten kann, aber wegen heinrichs Antwort vermute - die 1000 € Steuerfreibetrag für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht gelten, dann bedeutet das nicht unbedingt, dass lediglich 51 € abgezogen werden können, es heißt:
51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.
Ich nehme an, die „tatsächlichen Aufwendungen“ sind allein für die Kontoführungsgebühren höher, anzunehmen, dass es weitere Aufwendungen gibt. Falls sich noch jemand mit eigener Erfahrung meldet, erhältst du vielleicht noch Hinweise, was abzugsfähig sein könnte.
MfG Kehlchen
Ich habe keine weiteren Werbungskosten bzw. Aufwendungen (auch keine Kontoführungsgebühren). Bei mir geht es pauschal nur um die 1.000 € oder 51 €.

heinrich
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Re: Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Beitrag von heinrich » 12.09.2025, 07:36

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden, dass die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 r e c h t s w i r k s a m sind.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R).


Für die Beitragsberechnung zur freiwilligen Versicherung ist daher 1000 EUR leider nicht richtig.
51 EUR sind richtig. Die Rechtsquelle in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler hatte ich schon aufgeführt

Falls Deine KK einmal oder mehrere Male fälschlicherweise in der Vergangenheit 1000 EUR abgezogen hatte,
dann hast du weiterhin keinen Anspruch darauf, dass die KK das auch künftig macht.
Man hat kein Recht auf Unrecht.

Aber: du scheinst ein Kämpfer zu sein.
Falls du Widerspruch einlegst. Dann tu mir bitte einen Gefallen.
lege nicht nur Widerspruch ein. Das ist ja eine Sache die bei der Krankenkasse bleibt.
Dann gehe nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid auch KLAGE beim Sozialgericht ein.

Bitte berichte mal, was du machst und wie es ausgeht.
Würdest du das bitte machen ?

Vielen Dank

GS
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Re: Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Beitrag von GS » 12.09.2025, 22:00

Hallo Traube
Du hast geschrieben:
Aber mal schauen, ob sich hier nicht noch welche melden, die wirklich aus eigener Erfahrung berichten können.
Meiner eigenen Erfahrung nach liegt @heinrich so gut wie immer richtig. Zumindest hier im Forum. :wink:

Gut möglich, dass sich noch welche melden, die in der Vergangenheit so wie Du den Abzug der 1000 € bzw. 801 € genossen haben. Das würde Dir aber nicht wirklich weiterhelfen, wenn Deine Kasse sich jetzt auf die 51 € zurückzieht. Beziehungsweise wäre das Deiner Kasse dann - mit Hinweis auf die Verfahrensgrundsätze und wenns sein muss, auf das BSG-Urteil vom 19.12.2012 - vermutlich "schnuppe".

Wenn Du nach abgelehntem Widerspruch klagst - was ich ebenso wie @heinrich für gut fände - gibts zwei Nachrichten, eine gute und eine schlechte.
Zuerst die gute: Erstinstanzlich kostet Dich das nichts, auch wenn Du dabei den Kürzeren ziehst.
Nun die schlechte: Das kann dauern. Fass Dich für diesen Fall in Geduld.

Gruß
von GS

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