Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Moderator: Czauderna
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Nun ja, notiere Dir das Datum zum Übergang zur Altersrente. Denn dort ist eine neue KVdR-Berechnung zu machen. Mit an Sicherheit angrenzenden Wahrscheinlichkeit erfüllst Du dann theoretisch die Voraussetzungen für die KVdR.
Theoretisch heißt aber lange noch nicht, dass dies in der Praxis funktionieren wird. Warum funktioniert es teilweise in der Praxis nicht? Ganz einfach, weil es den Kassenmitarbeitern in der Praxis "teilweise" nicht bekannt ist, dass die KVdR neu zu prüfen ist.
Ich habe just noch so einen Fall in der Praxis gehabt. Der Mitarbeiter Kasse war seit 20 Jahren in der KVdR tätig. Er hat von morgens bis abends nichts anderes gemacht, als die KVdR-Voraussetzungen zu prüfen. So ein Mitarbeiter sollte in der Praxis als durchaus erfahren angesehen werden. Leider war es nicht so. Er hat eine erneute KVdR-Prüfung aufgrund des Übergangs zur Altersrente abgelehnt. Die KVdR-Vorausetzungen seien nur beim erstmaligen Antrag auf eine Rente zu prüfen. Dabei sei es egal, um welche Rente es sich handelt.
Tja, dann habe ich diesen vermeintlich erfahrenen Mitarbeiter der Kasse auf das Gemeinsame Rundschreiben der Kasse zur KVdR hingewiesen (dort steht es schwarz auf weiß). Wir haben gemeinsam die entsprechende Passage gelesen. Der vermeintlich erfahrene Mitarbeiter der Kasse (20 Jahre in der KVdR) kam ins grübeln, och Du Kacke, wat iss dat denn? Er war hoffnungslos überfordert, so etwas hat er in den letzen 20 Jahren seiner Tätigkeiten im Bereich der KVdR noch nicht erlebt bzw. einfach nicht gewusst.
Weiteres Ergebnis war: der vermeintlich erfahrene Mitarbeiter bekam eine feuchte Hose, irgendwie wollte er es nicht glauben, was in diesem Gemeinamen Rundschreiben zur KVdR steht. Iss ja klar, seit 20 Jahren hat er es anders gemacht! Ergebnis war: es hat seinen Referenten (Jurist) eingeschaltet mit der Frage, ob dies wohl zu wahr sein kann?
Nach 4 Wochen kam die Antowrt des Refernten mit dem Ergebnis, dass dem Gemeinsamen Rundschreiben zur KVdR zu folgen ist.
Jenes ist die Ausgangslage in der Erfarhung meiner bescheidenen Praxiserfahrung, mehr nicht.
Viel Erfolg bei der Umsetzung!!!
Theoretisch heißt aber lange noch nicht, dass dies in der Praxis funktionieren wird. Warum funktioniert es teilweise in der Praxis nicht? Ganz einfach, weil es den Kassenmitarbeitern in der Praxis "teilweise" nicht bekannt ist, dass die KVdR neu zu prüfen ist.
Ich habe just noch so einen Fall in der Praxis gehabt. Der Mitarbeiter Kasse war seit 20 Jahren in der KVdR tätig. Er hat von morgens bis abends nichts anderes gemacht, als die KVdR-Voraussetzungen zu prüfen. So ein Mitarbeiter sollte in der Praxis als durchaus erfahren angesehen werden. Leider war es nicht so. Er hat eine erneute KVdR-Prüfung aufgrund des Übergangs zur Altersrente abgelehnt. Die KVdR-Vorausetzungen seien nur beim erstmaligen Antrag auf eine Rente zu prüfen. Dabei sei es egal, um welche Rente es sich handelt.
Tja, dann habe ich diesen vermeintlich erfahrenen Mitarbeiter der Kasse auf das Gemeinsame Rundschreiben der Kasse zur KVdR hingewiesen (dort steht es schwarz auf weiß). Wir haben gemeinsam die entsprechende Passage gelesen. Der vermeintlich erfahrene Mitarbeiter der Kasse (20 Jahre in der KVdR) kam ins grübeln, och Du Kacke, wat iss dat denn? Er war hoffnungslos überfordert, so etwas hat er in den letzen 20 Jahren seiner Tätigkeiten im Bereich der KVdR noch nicht erlebt bzw. einfach nicht gewusst.
Weiteres Ergebnis war: der vermeintlich erfahrene Mitarbeiter bekam eine feuchte Hose, irgendwie wollte er es nicht glauben, was in diesem Gemeinamen Rundschreiben zur KVdR steht. Iss ja klar, seit 20 Jahren hat er es anders gemacht! Ergebnis war: es hat seinen Referenten (Jurist) eingeschaltet mit der Frage, ob dies wohl zu wahr sein kann?
Nach 4 Wochen kam die Antowrt des Refernten mit dem Ergebnis, dass dem Gemeinsamen Rundschreiben zur KVdR zu folgen ist.
Jenes ist die Ausgangslage in der Erfarhung meiner bescheidenen Praxiserfahrung, mehr nicht.
Viel Erfolg bei der Umsetzung!!!
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Hallo Rossi,
Danke für das Beispiel, ich werde sicher nicht vergessen, den Antrag zu stellen und dranzubleiben.
Es ist unfassbar, wie manche Mitarbeiter mit ihrer Verantwortung umgehen!
Letztlich hängen da ja auch Existenzen dran und gerade diejenigen, die sich nicht gut wehren können oder gutgläubig sind oder vielleicht auch überfordert, müssen dann klar kommen.
Als "Kunde" der Agentur für Arbeit erlebe ich auch unglaubliche Dinge. Am Ende habe ich bisher immer Recht bekommen, allerdings nach viel Zeitaufwand auf allen Seiten.
Sicherlich kann man das nicht verallgemeinern, aber jeder Fall ist einer zu viel.
Nochmals meinen herzlichen Dank für die Tipps und Hinweise,
beste Grüße,
Claudio
Danke für das Beispiel, ich werde sicher nicht vergessen, den Antrag zu stellen und dranzubleiben.
Es ist unfassbar, wie manche Mitarbeiter mit ihrer Verantwortung umgehen!
Letztlich hängen da ja auch Existenzen dran und gerade diejenigen, die sich nicht gut wehren können oder gutgläubig sind oder vielleicht auch überfordert, müssen dann klar kommen.
Als "Kunde" der Agentur für Arbeit erlebe ich auch unglaubliche Dinge. Am Ende habe ich bisher immer Recht bekommen, allerdings nach viel Zeitaufwand auf allen Seiten.
Sicherlich kann man das nicht verallgemeinern, aber jeder Fall ist einer zu viel.
Nochmals meinen herzlichen Dank für die Tipps und Hinweise,
beste Grüße,
Claudio
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Na ja, ich habe für diese Vorgehensweise (unrechtmäßig) auch eine Erklärung.
Die Kassenmitarbeiter sind für das Massengeschäft ausgebildet. Exotenfälle sind ein Nebenkriegsschauplatz, hierfür sind sie nicht ausgebildet.
Du bist leider ein Exotenfall, so etwas geht in der Regel durch die Lappen!!!
Die Kassenmitarbeiter sind für das Massengeschäft ausgebildet. Exotenfälle sind ein Nebenkriegsschauplatz, hierfür sind sie nicht ausgebildet.
Du bist leider ein Exotenfall, so etwas geht in der Regel durch die Lappen!!!
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Ach ja, leider ist es bei der Agentur für Arbeit nicht viel anders!!
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Hallo, meine Frau bezieht seit 2006 volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit und ist seit 2000 in der GKV freiwillig versichert, sie kam nicht in die KVdR weil sie 3 Jahre privat versichert war. Leider wurde bei keiner Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente (7mal verlängert) geprüft ob die KVdR-Voraussetzungen erfüllt werden. Haben jetzt selbst den Antrag R0810 zur Rentenversicherung gesendet. Bekommt man für die vergangenen Jahre das verlorene Geld zurück?
Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß Daniel
Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß Daniel
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Hallo und willkommen im Forumguta003 hat geschrieben: ↑12.10.2025, 19:47Hallo, meine Frau bezieht seit 2006 volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit und ist seit 2000 in der GKV freiwillig versichert, sie kam nicht in die KVdR weil sie 3 Jahre privat versichert war. Leider wurde bei keiner Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente (7mal verlängert) geprüft ob die KVdR-Voraussetzungen erfüllt werden. Haben jetzt selbst den Antrag R0810 zur Rentenversicherung gesendet. Bekommt man für die vergangenen Jahre das verlorene Geld zurück?
Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß Daniel
wegen drei Jahren, da könnte sich das Nachhaken tatsächlich lohnen, zumal auch in der Zwischenzeit sich die Voraussetzungen für die KVdR geändert haben (Anrechnung Kindererziehung), also, erstmal abwarten was jetzt aufgrund der Antragstellung passiert - ich würde jetzt schon die Kasse über die Antragstellung informieren.
Gruss
Czauderna
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Hallo Czauderna,
danke für die Info. Wann wurde das geändert, dass eine Weiterzahlung der befristeten Erwerbsminderungsrente wie ein neuer Rentenantrag gilt und einer erneuten Prüfung der KVdR unterliegt.(Paragraf/Schriftstück) Wer ist dazu verpflichtet uns zu informieren? Keiner während der 7 Verlängerungen hat uns je dazu aufgefordert den Antrag R0810 auszufüllen. Die Krankenkasse wurde auch informiert, sollen jetzt lückenlos alles ausführlich ausfüllen.
Sollen wir der Krankenkasse mitteilen, dass die Erwerbsminderungsrente schon 7 mal verlängert wurde?
Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß Daniel und Frau
PS: Ein Kind ist auch seit 2010 auf der Welt:-)
danke für die Info. Wann wurde das geändert, dass eine Weiterzahlung der befristeten Erwerbsminderungsrente wie ein neuer Rentenantrag gilt und einer erneuten Prüfung der KVdR unterliegt.(Paragraf/Schriftstück) Wer ist dazu verpflichtet uns zu informieren? Keiner während der 7 Verlängerungen hat uns je dazu aufgefordert den Antrag R0810 auszufüllen. Die Krankenkasse wurde auch informiert, sollen jetzt lückenlos alles ausführlich ausfüllen.
Sollen wir der Krankenkasse mitteilen, dass die Erwerbsminderungsrente schon 7 mal verlängert wurde?
Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß Daniel und Frau
PS: Ein Kind ist auch seit 2010 auf der Welt:-)
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Wie schon gepostet.
Es ist offensichtlich gängige Praxis, dass bei einem Weiterzahlungsantrag einer Erwerbsminderungsrente die KVdR nicht neu geprüft wird, obwohl dies ggf. erforderlich ist. Dies ist immer erforderlich, wenn man bislang nicht die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt hat.
Das Gute daran ist, dass dies ggf. rückwirkend zu korrigieren ist, da die KVdR "kraft Gesetz" entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Du musst jetzt genau gucken, wann welcher Fortzahlungsantrag gestellt worden ist. Denn die Rahmenfrist endet immer mit dem Tag des Rentenantrages (Fortzahlungsantrag). Für Kinder werden ab dem 01.08.2017 pro Kind 3 Jahre angerechnet.
Es gibt hier allerdings Verjährungsfristen. In der Regel bekommt man die Beiträge für das lfd. Kalenderjahr zzgl. der letzten 4 Jahre zurück.
Einen KVdR-Rechner kannst Du hier herunterladen!!!!
https://www.bavers.de/Aktuelles-aus-der-Praxis/KVdR/
Es ist offensichtlich gängige Praxis, dass bei einem Weiterzahlungsantrag einer Erwerbsminderungsrente die KVdR nicht neu geprüft wird, obwohl dies ggf. erforderlich ist. Dies ist immer erforderlich, wenn man bislang nicht die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt hat.
Das Gute daran ist, dass dies ggf. rückwirkend zu korrigieren ist, da die KVdR "kraft Gesetz" entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Du musst jetzt genau gucken, wann welcher Fortzahlungsantrag gestellt worden ist. Denn die Rahmenfrist endet immer mit dem Tag des Rentenantrages (Fortzahlungsantrag). Für Kinder werden ab dem 01.08.2017 pro Kind 3 Jahre angerechnet.
Es gibt hier allerdings Verjährungsfristen. In der Regel bekommt man die Beiträge für das lfd. Kalenderjahr zzgl. der letzten 4 Jahre zurück.
Einen KVdR-Rechner kannst Du hier herunterladen!!!!
https://www.bavers.de/Aktuelles-aus-der-Praxis/KVdR/
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Hier hast Du eine Mustervorlage
Anna Mustermann Datum
Musterweg 2
12345 Musterstadt
Musterkrankenkasse
Fachbereich KVdR
Musterstr. 2
12345 Musterstadt
Krankenversicherung als Rentenbezieher (KVdR )gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
Hier: KVdR-Prüfung im Rahmen eines Fortzahlungsantrages Erwerbsminderungsrente
Versichertennummer: X 1234567890
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit geraumer Zeit erhalte ich von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Rente aufgrund voller Erwerbsminderung. Da ich bislang nicht die Voraussetzungen für die KVdR erfüllte, bin ich bei Ihnen frewilliges Mitglied.
Meine Rente wurde bislang immer nur befristet bewilligt. Kurz vor Ablauf der Befristung musste ich immer explitzit eine Weiterzahlung beantragen. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24.10.2019 (Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zum 01.01.2010) gilt der Weiterzahlungsantrag als neuer Rentenantrag. D.h., dass die KVdR-Voraussetzungen jeweils neu zu prüfen sind (vgl. Pkt. A I 3.7.3 Seite 43 / Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit).
Ich zitiere:
"A I 3.7.3 Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Seite 43
Ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt als neuer Rentenantrag. Eine erneute Prüfung der Vorversicherungszeit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn aufgrund des bisherigen Rentenbezugs die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllt sind (A I 3.7.2).
Kommt es zur Zahlungseinstellung der befristeten Rente, ist vom Tag nach Ablauf der befristeten Rente - frühestens jedoch ab Antragstellung - ggf. zunächst eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) durchzuführen. Wird dem Antrag auf Weiterzahlung entsprochen, sodass die Rente (rückschauend betrachtet) nicht entfallen ist, wird auch die bisherige KVdR (rückwirkend) fortgeführt, selbst wenn der Antrag auf Weiterzahlung erst nach Wegfall der befriste-ten Rente gestellt wurde. Sind die KVdR-Voraussetzungen erst aufgrund des Antrages auf Weiterzahlung der Rente erfüllt, beginnt die Versicherungspflicht in der KVdR frühestens mit dem Tag, an dem der Antrag auf Weiterzahlung gestellt wurde".
Ich habe am XX.XX.XXXX (Datum Weiterzahlungsantrag) bei der DRV die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente beantragt (vgl. beiliegende Bestätigung). D.h., an diesem Tag ist eine neue KVdR-Berechnung vorzunehmen. Mittlerweile wird die Rente auch auf Dauer bzw. bis zum Erreichen der entsprechenden Altersgrenze weitergezahlt.
Im weiteren Verlauf ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ der Gesetzgeber die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 SGB V ergänzt hat. Für jedes Kind werden ab dem 01.08.2017 3 Jahre auf die Vorversicherungszeit der KVdR fiktiv angerechnet. Hierzu zählen auch Pflege- Adoptiv- oder Stiefkinder.
Ich habe nachfolgende Kinder:
Name, Vorname Geb.-Datum Kindschaftsverhältnis
Mustermann, Max xx.xx.xxxx Kind
Mustermann, Sarah xx.xx.xxxx Kind
Mustermeier, Jerome xx.xx.xxxx Kind/Pflegekind/Stiefkind
Entsprechende Nachweise füge ich in der Anlage bei.
Wie Sie der beiliegenden Berechnung entnehmen können, erfülle ich im Rahmen des Fortzahlungsantrages nunmehr ganz offensichtlich die Voraussetzungen für die KVdR.
Die Mitgliedschaft beginnt gem. § 186 Abs. 9 SGB V mit dem Tag des Rentenantrags, hier also am xx.xx.xxxx.
Bitte tragen Sie daher die Mitgliedschaft ab xx.xx.xxxx ein und informieren Sie mich hierüber.
Beitragserstattung
Die ab dem xx.xx.xxxx gezahlten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind nunmehr durch Sie zu erstatten.
Die DRV wird im weiteren Verlauf den bisher gem. § 108 SGB Abs. 2 SGB VI gewährten Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung von mir ab dem xx.xx.xxxx zurückfordern. Ferner wird die DRV gem. § 255 Abs. 2 SGB V von mir die nicht einbehaltenen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fordern.
Ich bitte daher, nicht sofort eine Beitragserstattung vorzunehmen. Die Beitragserstattung soll zunächst mit der Forderung der DRV verrechnet werden. Bitte setzen Sie sich daher mit der DRV in Verbindung.
Anna Mustermann Datum
Musterweg 2
12345 Musterstadt
Musterkrankenkasse
Fachbereich KVdR
Musterstr. 2
12345 Musterstadt
Krankenversicherung als Rentenbezieher (KVdR )gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
Hier: KVdR-Prüfung im Rahmen eines Fortzahlungsantrages Erwerbsminderungsrente
Versichertennummer: X 1234567890
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit geraumer Zeit erhalte ich von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Rente aufgrund voller Erwerbsminderung. Da ich bislang nicht die Voraussetzungen für die KVdR erfüllte, bin ich bei Ihnen frewilliges Mitglied.
Meine Rente wurde bislang immer nur befristet bewilligt. Kurz vor Ablauf der Befristung musste ich immer explitzit eine Weiterzahlung beantragen. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24.10.2019 (Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zum 01.01.2010) gilt der Weiterzahlungsantrag als neuer Rentenantrag. D.h., dass die KVdR-Voraussetzungen jeweils neu zu prüfen sind (vgl. Pkt. A I 3.7.3 Seite 43 / Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit).
Ich zitiere:
"A I 3.7.3 Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Seite 43
Ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt als neuer Rentenantrag. Eine erneute Prüfung der Vorversicherungszeit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn aufgrund des bisherigen Rentenbezugs die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllt sind (A I 3.7.2).
Kommt es zur Zahlungseinstellung der befristeten Rente, ist vom Tag nach Ablauf der befristeten Rente - frühestens jedoch ab Antragstellung - ggf. zunächst eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) durchzuführen. Wird dem Antrag auf Weiterzahlung entsprochen, sodass die Rente (rückschauend betrachtet) nicht entfallen ist, wird auch die bisherige KVdR (rückwirkend) fortgeführt, selbst wenn der Antrag auf Weiterzahlung erst nach Wegfall der befriste-ten Rente gestellt wurde. Sind die KVdR-Voraussetzungen erst aufgrund des Antrages auf Weiterzahlung der Rente erfüllt, beginnt die Versicherungspflicht in der KVdR frühestens mit dem Tag, an dem der Antrag auf Weiterzahlung gestellt wurde".
Ich habe am XX.XX.XXXX (Datum Weiterzahlungsantrag) bei der DRV die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente beantragt (vgl. beiliegende Bestätigung). D.h., an diesem Tag ist eine neue KVdR-Berechnung vorzunehmen. Mittlerweile wird die Rente auch auf Dauer bzw. bis zum Erreichen der entsprechenden Altersgrenze weitergezahlt.
Im weiteren Verlauf ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ der Gesetzgeber die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 SGB V ergänzt hat. Für jedes Kind werden ab dem 01.08.2017 3 Jahre auf die Vorversicherungszeit der KVdR fiktiv angerechnet. Hierzu zählen auch Pflege- Adoptiv- oder Stiefkinder.
Ich habe nachfolgende Kinder:
Name, Vorname Geb.-Datum Kindschaftsverhältnis
Mustermann, Max xx.xx.xxxx Kind
Mustermann, Sarah xx.xx.xxxx Kind
Mustermeier, Jerome xx.xx.xxxx Kind/Pflegekind/Stiefkind
Entsprechende Nachweise füge ich in der Anlage bei.
Wie Sie der beiliegenden Berechnung entnehmen können, erfülle ich im Rahmen des Fortzahlungsantrages nunmehr ganz offensichtlich die Voraussetzungen für die KVdR.
Die Mitgliedschaft beginnt gem. § 186 Abs. 9 SGB V mit dem Tag des Rentenantrags, hier also am xx.xx.xxxx.
Bitte tragen Sie daher die Mitgliedschaft ab xx.xx.xxxx ein und informieren Sie mich hierüber.
Beitragserstattung
Die ab dem xx.xx.xxxx gezahlten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind nunmehr durch Sie zu erstatten.
Die DRV wird im weiteren Verlauf den bisher gem. § 108 SGB Abs. 2 SGB VI gewährten Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung von mir ab dem xx.xx.xxxx zurückfordern. Ferner wird die DRV gem. § 255 Abs. 2 SGB V von mir die nicht einbehaltenen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fordern.
Ich bitte daher, nicht sofort eine Beitragserstattung vorzunehmen. Die Beitragserstattung soll zunächst mit der Forderung der DRV verrechnet werden. Bitte setzen Sie sich daher mit der DRV in Verbindung.
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Nun ja, grundsätzlich ist der Rentenantragsteller verpflichtet mit dem Rentenantrag auch eine Meldung zur KVdR zu machen (vgl. § 201 SGB V).
Allerdings muss die DRV dies auch prüfen.
Die DRV hält in den rechtlichen Arbeitshinweisen nachfolgendes fest.
Guckst Du hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... 8bodyText6
2.1.1 Erstmaliger Rentenantrag
Bei einer erstmaligen Rentenantragstellung ist in jedem Fall die Abgabe der KVdR-Meldung erforderlich.
.....
2.1.2 Antrag auf Änderung der Leistungsart oder Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei Anträgen auf Änderung der Leistungsart ist eine KVdR-Meldung nur abzugeben, wenn der Rentenberechtigte bisher nicht die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) erfüllt hat.
Ein solcher Antrag liegt vor, wenn der Bezieher einer Rente aus derselben Versicherung eine andere Leistungsart beantragt (zum Beispiel der Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
In diesem Fall ist die Vorversicherungszeit ausgehend vom Zeitpunkt der Beantragung der neuen Leistungsart und unter Berücksichtigung der während des bisherigen Rentenbezuges zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erneut zu prüfen.
Gleiches gilt bei Anträgen auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auch hier ist das KVdR-Meldeverfahren nur einzuleiten, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bisher nicht erfüllt waren.
Nun ja, der DRV dürfte bekannt gewesen sein, dass die Voraussetzungen für die KVdR nicht vorliegen und dass deswegen eine neue Meldung erforderlich war. Also hat die DRV ein wenig geschlafen!!!!
Allerdings muss die DRV dies auch prüfen.
Die DRV hält in den rechtlichen Arbeitshinweisen nachfolgendes fest.
Guckst Du hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... 8bodyText6
2.1.1 Erstmaliger Rentenantrag
Bei einer erstmaligen Rentenantragstellung ist in jedem Fall die Abgabe der KVdR-Meldung erforderlich.
.....
2.1.2 Antrag auf Änderung der Leistungsart oder Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei Anträgen auf Änderung der Leistungsart ist eine KVdR-Meldung nur abzugeben, wenn der Rentenberechtigte bisher nicht die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) erfüllt hat.
Ein solcher Antrag liegt vor, wenn der Bezieher einer Rente aus derselben Versicherung eine andere Leistungsart beantragt (zum Beispiel der Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
In diesem Fall ist die Vorversicherungszeit ausgehend vom Zeitpunkt der Beantragung der neuen Leistungsart und unter Berücksichtigung der während des bisherigen Rentenbezuges zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erneut zu prüfen.
Gleiches gilt bei Anträgen auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auch hier ist das KVdR-Meldeverfahren nur einzuleiten, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bisher nicht erfüllt waren.
Nun ja, der DRV dürfte bekannt gewesen sein, dass die Voraussetzungen für die KVdR nicht vorliegen und dass deswegen eine neue Meldung erforderlich war. Also hat die DRV ein wenig geschlafen!!!!
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Vielen lieben Dank für deine Arbeit Rossi.
Wir haben heute die 7 Bescheide über die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente, die Vorversicherungszeiten und die Geburtsurkunde vom Kind eingericht. Wir sind echt gespannt wie es weiter geht.
Meine Frau zahlt Beträge zur KV u.PV auch für eine private BU Rente, die nicht mehr bezahlt werden müssten.
werde weiter berichten
LG Daniel
Wir haben heute die 7 Bescheide über die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente, die Vorversicherungszeiten und die Geburtsurkunde vom Kind eingericht. Wir sind echt gespannt wie es weiter geht.
Meine Frau zahlt Beträge zur KV u.PV auch für eine private BU Rente, die nicht mehr bezahlt werden müssten.
werde weiter berichten
LG Daniel
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Nun ja, entscheidend für die KVdR-Berechnung ist nicht wann der entsprechenden Rentenbescheid erteilt worden ist, sondern wann genau der Fortzahlungsantrag gestellt worden ist.
Steht auf den Bescheiden drauf, wann der Fortzahlungsantrag gestellt worden ist?!
Hast Du einfach nur die Unterlagen zur Kasse geschickt? Hast Du vorher mit der Kasse gesprochen? Wissen die überhaupt worum es geht?!
Ich hatte letztens noch einen Fall. Dort kannte der Mitarbeiter von der Kasse, der 25 Jahre lang nur die KVdR bearbeitet hat, nicht, dass bei einem Fortzahlungsantrag eine neue KVdR-Prüfung vorzunehmen ist.
Ich will mal hoffen, dass deine Kasse bzw. der Mitarbeiter dies hoffentlich kennt!!!
Steht auf den Bescheiden drauf, wann der Fortzahlungsantrag gestellt worden ist?!
Hast Du einfach nur die Unterlagen zur Kasse geschickt? Hast Du vorher mit der Kasse gesprochen? Wissen die überhaupt worum es geht?!
Ich hatte letztens noch einen Fall. Dort kannte der Mitarbeiter von der Kasse, der 25 Jahre lang nur die KVdR bearbeitet hat, nicht, dass bei einem Fortzahlungsantrag eine neue KVdR-Prüfung vorzunehmen ist.
Ich will mal hoffen, dass deine Kasse bzw. der Mitarbeiter dies hoffentlich kennt!!!
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Teilweise:Steht auf den Bescheiden drauf, wann der Fortzahlungsantrag gestellt worden ist?!
alter Rentenbescheid
2008, 2010, 2012, 2015 steht es drauf "Datum Ihres Antrags"
neue Rentenbescheide
2018, 2021 und 2024 nicht
Habe das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24.10.2019 (Seite 42 und 43) auch gesendet und sie davon in Kenntnis gesetzt das jeder Weiterzahlungsantrag ein neuer Rentenantrag ist und einer Prüfung der KVdR nach sich zieht.Hast Du einfach nur die Unterlagen zur Kasse geschickt? Hast Du vorher mit der Kasse gesprochen? Wissen die überhaupt worum es geht?!
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Okay, dann sollte es hoffentlich funktionieren.
Wenn in 2006 (Erstantrag) ca. 3 Jahre bei der KVdR fehlten, dann sollte diese Lücke in der Regel ab einem Fortzahlungsantrag in 2012 geschlossen sein.
D.h., dass bei einer überschägigen Berechnung ggf. ab dem Fortzahlungsantrag in 2012 aber spätestens ab 2015 die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt waren!
Jenes kann man super und genau mit dem KVdR-Rechner (siehe Link von mir) ausrechnen Ach ja, das Teil wurde von mir höchst persönlich entwickelt bzw. programmiert!!
Holla die Waldfee, ggf. ein dicker Fisch an der Angel.
Problem: es kommen jetzt ggf. die Verjährungsvorschrfiten hinsichtlich der Beitragszahlung bzw. Erstattung für die freiw. Kv. mit ins Boot. Diese sind in § 27 SGB IV geregelt. Hiernach bekommt man in der Regel nur die Beiträge ab dem 01.12.2020 zurück.
Irgendwie ganz schön blöd, wenn die Voraussetzungen für die KVdR bereits ab 2012 bzw. 2015 vorgelegen haben oder? Dort geht im ersten Anlauf eine Beitragerstattung für 5 bzw. 7 Jahre ins Leere.
Okay, auch hier kann man, wenn man will und den Mut hat ggf. außerhalb der Verjährungsvorschriften kämpfen. Allerdings benötigt man für diesen Kampf gegen die Kasse die Eigenschaften eines Jack-Russels.
Viel Erfolg! Dein Fall hat erbebliches Potential!!!
Wenn in 2006 (Erstantrag) ca. 3 Jahre bei der KVdR fehlten, dann sollte diese Lücke in der Regel ab einem Fortzahlungsantrag in 2012 geschlossen sein.
D.h., dass bei einer überschägigen Berechnung ggf. ab dem Fortzahlungsantrag in 2012 aber spätestens ab 2015 die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt waren!
Jenes kann man super und genau mit dem KVdR-Rechner (siehe Link von mir) ausrechnen Ach ja, das Teil wurde von mir höchst persönlich entwickelt bzw. programmiert!!
Holla die Waldfee, ggf. ein dicker Fisch an der Angel.
Problem: es kommen jetzt ggf. die Verjährungsvorschrfiten hinsichtlich der Beitragszahlung bzw. Erstattung für die freiw. Kv. mit ins Boot. Diese sind in § 27 SGB IV geregelt. Hiernach bekommt man in der Regel nur die Beiträge ab dem 01.12.2020 zurück.
Irgendwie ganz schön blöd, wenn die Voraussetzungen für die KVdR bereits ab 2012 bzw. 2015 vorgelegen haben oder? Dort geht im ersten Anlauf eine Beitragerstattung für 5 bzw. 7 Jahre ins Leere.
Okay, auch hier kann man, wenn man will und den Mut hat ggf. außerhalb der Verjährungsvorschriften kämpfen. Allerdings benötigt man für diesen Kampf gegen die Kasse die Eigenschaften eines Jack-Russels.
Viel Erfolg! Dein Fall hat erbebliches Potential!!!
Re: Vorversicherungszeit Krankenkasse bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Hallo Rossi,
habe die Daten in dein Rechner mal eingegeben:
Für den Rentenantrag 2006 hatten 2 Monate und 6 Tage gefehlt.
2008 lag sie mit 8 Monaten und 29 Tagen schon drüber
habe die Daten in dein Rechner mal eingegeben:
Für den Rentenantrag 2006 hatten 2 Monate und 6 Tage gefehlt.
2008 lag sie mit 8 Monaten und 29 Tagen schon drüber

Aber woher soll das ein Normalsterblicher wissen? Meine Frau hat über die Jahre mehrmals telefonisch mit der Krankenkasse über die KVdR gesprochen. Die Antwort der Kasse, die Voraussetzungen wären bei ihr nicht erfüllt. Die DRV hat bei allen 7 Fortzahlungsanträgen kein einziges Mal den R0810 mitgeschickt. Ich denke die Rentenversicherung ist hier klar die Schuldige.Okay, auch hier kann man, wenn man will und den Mut hat ggf. außerhalb der Verjährungsvorschriften kämpfen. Allerdings benötigt man für diesen Kampf gegen die Kasse die Eigenschaften eines Jack-Russels.
Zuletzt geändert von guta003 am 15.10.2025, 13:02, insgesamt 1-mal geändert.