Guten Morgen, ich bin seit dem 02.02. AU wegen extemer Blutzuckerwerte und Bluthochdruck, beides stand auf der ersten AU die galt bis zum 13.02. Danch war mein Arzt im Urlaub und ich zum Vertretungsarzt, gleiche Diagnose für den Zeitrraum 13.02-18.02. danach war in meiner Hausarztpraxis meine Ärztin nicht da, aber die Arztkollegin schrieb nich weiter krank auf NUR Bluthochdruck vom 18.2.-27.02. danach war meine Ärztin wieder da und schrieb mich krank auf F43.0 akute Belastungsreaktion (habe die Kündigung bekommen und hatte Existenzangst bzw. auch Schlafstörungen (hätte ich besser nie erwähnt) und Blutdruck. Also AU für Blutdruck stand auf jeder AU in den letzten 6 Wochen. Das der Arbeitgeber raus ist, verstehe ich. Ich bekam am 12.03. ein Schreiben der KK, dass ich weder Lohnfortzahlung noch Krankengeld bekäme, da ich eben die 78 Wochen damals ausgeschöpft hätte. DIe F43.0 ist dazugekommen und es wird einheitlich betrachtet und alle Krankheiten zusamengefasst und das Datum der ersten AU sei relevant und da war ich wohl aus der Blockfrist noch nicht raus vermutlich.
Die Blockfrist endete am 22.02., am 27.02. stand F43.0 auf der AU. Vorrangig war ich immer wegen dem Bluthochdruck krank, also die gesamten 6 Wochen. Auch mein Blutzucker ist astronomisch hoch, aber den haben die nicht mehr auf die AU geschrieben, weil ich zum Diabetologen sollte. Wollte ich am Do. aber der wies mich ab, weil ich erst den Langzeitzucker brauchte (den hätte die auch abnehmen können), bin dann gestern zum Labor und der Langzeitwert wird extrem hoch sein, somit hätte ich Nachweise, falls der MD käme. Fakt ist, die KK zieht alle Krankheiten zusammen und da leider auch die F43.0 in den 6 Wochen draufstand, habe ich wohl weder Anspruch auf Lohnfortzahlug (da ist ja ok) noch auf Krankengeld. Die AU für F43.0 war ja nur aufgrund des Schocks wegen der Kündigung und hat nichts mit den Depressionen von damals zu tun. Damals war es ein kompletter Burnout bei über 800 Überstunden, was aber wohl dann immer auf der AU als Depression gewertet wird.
Ich muss morgen erstmal arbeiten gehen, auch wenn ich mich körperlich nicht danach fühle. Vielen DANK
Anspruch auf Krankengeld, ja oder nein
Moderator: Czauderna
Re: Anspruch auf Krankengeld, ja oder nein
Hallo,
kompliziert ist die Sache schon. Die Blockfrist wegen einer "F-Diagnose" endete am 22.02.2026 ?
Wann endete damals die Krankengeldzahlung (Aussteuerungstag) ?
Die Antwort ist wichtig für die Weitere Antworten
Danke und Gruss
Czauderna
kompliziert ist die Sache schon. Die Blockfrist wegen einer "F-Diagnose" endete am 22.02.2026 ?
Wann endete damals die Krankengeldzahlung (Aussteuerungstag) ?
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Danke und Gruss
Czauderna
Re: Anspruch auf Krankengeld, ja oder nein
Meine Aussteurung war am 21.08.2024. Danach war ich arbeitslos (Ü60) und habe endlich am 15.05.2025 wieder angefangen zu arbeiten bis zur ersten Krankheit seitdem am 02.02.2026.
Re: Anspruch auf Krankengeld, ja oder nein
Hallo,
das bedeutet, dass du vom 22.08.24 bis zum 14.05.2025 Arbeitslosengeld 1 erhalten hast (?), also pflichtversichert warst und einen grundsätzlichen Krankengeldanspruch hattest. Ab dem 15.05.2025 hast du wieder deine Arbeit bei deinem bisherigen Arbeitgeber aufgenommen.
Ich gehe davon aus, dass du in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nicht mehr als sechs Monate arbeitsunfähig warst.
Was ich vergessen habe zu fragen - wegen welcher Diagnose erfolgte der Leistungsablauf zum 21.08.2024 ?
Auch bei deinem Arbeitgeber warst du vom 15.05.2025 bis zum 01.02.2026 nicht arbeitsunfähig gewesen ?
Die erste Arbeitsunfähigkeit trat demnach am 02.02.2026 ein, wobei die Diagnose mit Sicherheit eine andere war, als diese, welche zum Leistungsablauf führte. An dieser Stelle können wir festhalten, dass der Arbeitgeber sehr wohl eine Entgeltfortzahlung ab 02.02. leisten muss.
Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war bis zum 13.02.2026 ausgestellt - die zweite Bescheinigung wurde von einem anderen Arzt (Vertretung) als Folgemeldung mit gleicher Diagnose bis zum18.02.2026 ausgestellt. Die dritte Meldung wurde von der gleichen Arztpraxis ausgestellt, welche auch die erste Meldung ausgestellt hatte und lief bis zum 27.02. Aus deiner Schilderung geht eigentlich klar hervor, das in allen drei Bescheinigungen es um die gleiche Diagnose(n) geht. Danach (wann genau?) erfolgte die vierte Folgemeldung (oder war es eine Erstmeldung ?), nun mit der Diagnose F43.0 als alleiniger Grund für Arbeitsunfähigkeit (?).
Ich nehme an, dass diese F.43 Diagnose auch beim Leistungsablauf zum 21.08.2024 mit im Spiel war, entweder als Hauptdiagnose oder als hinzugetretene Diagnose - trifft das zu ? Wenn ja, dann besteht da schon ein Zusammenhang, allerdings kam die F.43 Diagnose erst nach dem Beginn einer neuen Blockfrist (23.02.2026) dazu und deshalb gilt meiner Auffassung nach, dass für diese Diagnose ab dem 23.02.2026 grundsätzlich wieder Krankengeldanspruch besteht, wenn du seit dem 22.08.2024 bis zum 27.02.2026 für mindestens sechs Monate nicht wegen der F43 Diagnose arbeitsunfähig erkrankt warst. Warum dein Arbeitgeber ab dem 02.02.2026 keine sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten will/muss, das erschließt sich mir nicht - wie genau wird das begründet? Wie ich schon schrieb - kompliziert dein Fall - was meinen die anderen Experten ?
Re: Anspruch auf Krankengeld, ja oder nein
Hallo Czauderna, erstmal lieben Dank für deine Mühe.
Genau. ALG1 vom 22.08.-14.05. bezogen, da ich mit Ü60 lange einen Job gesucht habe und ab dem 15.05.2025 einen neuen Job angefangen habe. Ich war während des Bezugs von ALG1 nie krankgeschrieben (krank war ich dennoch mal, Grippe etc., aber nie beim Arzt, weil ich ja eh daheim war). RIchtig, ich war in der ganzen Zeit beim neuen Arbeitgeber nie krank geschrieben in der Zeit vom 15.05.2025-01.02.2026.
Ich bin zum Arzt, weil ich einen extrem hohen Blutdruck hatte, den hatte ich zwar öfters mal, aber der war extrem und da ich Diabetes habe, ebenfalls mit schlechten Werten bin ich endlich mal zum Arzt. 1. AU - Blutzucker, zweite Diagnose hoher Blutdruck. 2. AU (Vertretung) gleiche Diagnose. 3. AU mein Hausarzt, aber andere Ärztin - nur Bluthochdruck, weil ich ja zum Diabetelogen überwiesen worden bin. 4. AU - ab dem 27.02.-13.03. 1. Diagnose F43.0 und als zweites Bluthochdruck. Es waren alles Folgemeldungen. Diabetes nicht mehr, da ja der Termin beim Diabetogen ansteht - da war ich aber noch nicht, musste zirück zum Hausarzt und mir ne Überweisung für Blutwerte holen für den Diabetologen. Der Arbeitgeber hat ja gezahlt, zumindest für den Februar. März werden wir sehen.
Ich verstehe den Brief der KK eh nicht so recht, da steht wortwörtlich, dass die mir meine Krankmeldung vom 02.02.-13.03. kein Krankengeld zahlen dürfen und ich mich beim Arbeitsamt melden muss - ähm, da habe ich doch sowieso Lohn vom Arbeitgeber bekommen. Ich vermute mal, die wollten, dass ich denke, ich hätte auch danach keinen Anspruch auf Krankengeld und ich aus Angst wieder arbeiten gehe, nur damit die nicht zahlen müssen. Weil wenn ich Anspruch hätte, dann ja erst ab dem 16.03.2026. Der Brief kam auch einen Tag vor Ende meiner AU, also genau nach 6 Wochen Krankheit, vermutlich wirklich damit ich glaube, mir steht kein KK-Geld zu.
Damals wegen Depression F32 oder F33, auf jeden Fall Depression (es war ein kompletter Burnout nach 800 Überstunden und kein Freizeitausgleich nicht verwunderlich). Hier der Wortlaut der KK:
Für Ihre aktuelle Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2026 bis zum 13. März 2026 dürfen wir Ihnen leider kein Krankengeld zahlen. Der Grund dafür ist folgender: Innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren können Sie bis zu 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit erhalten. Dieser 3 Jahres-Zeitraum beginnt für Sie am 23. Februar 2023 und endet am 22. Februar 2026.
Sie haben aufgrund derselben Erkrankung bereits am 21. August 2024 Ihren Höchstanspruch auf Krankengeld erreicht. Am 27. Juni 2024 haben wir Sie schriftlich darüber informiert.
Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, leiten Sie bitte dieses Schreiben so schnell wie möglich an Ihre Agentur für Arbeit weiter. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort klären für Sie, ob Sie andere Leistungen erhalten können.
Das habe ich gefunden, aber bin mir unsicher, ob das zutrifft.: § 48 Abs. 2 SGB V
Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) 1Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2 Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.
KI sagt: Selbst wenn die F43.0 und die alte Depression medizinisch "gleichzusetzen" wären, greift der § 48 Abs. 2 SGB V:
Sie haben nach der Aussteuerung im August 2024 mehr als 6 Monate (vom 15.05. bis 02.02.) gearbeitet bzw. standen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
In dieser Zeit waren Sie nicht wegen der Psyche krank.
Damit entsteht ein völlig neuer Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld, selbst wenn es dieselbe Diagnose wäre!
Bzw. Arzt hätte für F.43.0 einen neue Krankheit, also keine Folge-AU ankreuzen müssen. Aber das denke ich, ist falsch, denn ich war ja zusammenhängend krank, wenn auch mit unterschiedlichen Diagnosen bzw. dadurch das 3 Ärzte rumgewurschtelt haben entstand das Wirrwarr mit unterschiedlichen Diagnose. Bluthochdruck ist die einzige Krankheit die auf jeder AU draufstand, mal als Erstdiagnose und mal als 2. Diagose. Ob die Reihenfolge eine Rolle spielt weiß ich nicht. Zum Thema F.43.0 und Depression meinte die Ärztin, dass sie das nicth verstehen würde, denn F.43.0 ist akut, entgegen einer Depression.
Am Telefon sagte man mir, da meine erste Erkrankung in den 6 Wochen am 02.02. began und die Folgekrankheiten auftraten wird das alles zusammengezählt und dabei spiele es keine Rolle, wann eben die Diagnose F.43.0 auftrat (dann würde eben das Datum ab dem 02.02 gelten) Aber die haben mir oft schon falsche Sachen erzählt. Wie gesagt, im Schreiben steht nur wortwörtlich, dass die für die Zeit 02.02.-13.03. kein Krankengeld zahlen dürfen, von danach schreiben die nämlich nichts. Die denken, ich werde jetzt wieder arbeiten gehen, weil die mich ans Arbeitsamt verwiesen haben. Würde ich dort hingehen, würden die sowieso an die KK verweisen. Die hoffen auf Angst der Kranken.
Ich weiß aber auch nicht, wieso die mich angeschrieben haben, denn ich habe kein Krankengeld beantragt und schon gar nicht für die Zeit der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber - seltsam.
Genau. ALG1 vom 22.08.-14.05. bezogen, da ich mit Ü60 lange einen Job gesucht habe und ab dem 15.05.2025 einen neuen Job angefangen habe. Ich war während des Bezugs von ALG1 nie krankgeschrieben (krank war ich dennoch mal, Grippe etc., aber nie beim Arzt, weil ich ja eh daheim war). RIchtig, ich war in der ganzen Zeit beim neuen Arbeitgeber nie krank geschrieben in der Zeit vom 15.05.2025-01.02.2026.
Ich bin zum Arzt, weil ich einen extrem hohen Blutdruck hatte, den hatte ich zwar öfters mal, aber der war extrem und da ich Diabetes habe, ebenfalls mit schlechten Werten bin ich endlich mal zum Arzt. 1. AU - Blutzucker, zweite Diagnose hoher Blutdruck. 2. AU (Vertretung) gleiche Diagnose. 3. AU mein Hausarzt, aber andere Ärztin - nur Bluthochdruck, weil ich ja zum Diabetelogen überwiesen worden bin. 4. AU - ab dem 27.02.-13.03. 1. Diagnose F43.0 und als zweites Bluthochdruck. Es waren alles Folgemeldungen. Diabetes nicht mehr, da ja der Termin beim Diabetogen ansteht - da war ich aber noch nicht, musste zirück zum Hausarzt und mir ne Überweisung für Blutwerte holen für den Diabetologen. Der Arbeitgeber hat ja gezahlt, zumindest für den Februar. März werden wir sehen.
Ich verstehe den Brief der KK eh nicht so recht, da steht wortwörtlich, dass die mir meine Krankmeldung vom 02.02.-13.03. kein Krankengeld zahlen dürfen und ich mich beim Arbeitsamt melden muss - ähm, da habe ich doch sowieso Lohn vom Arbeitgeber bekommen. Ich vermute mal, die wollten, dass ich denke, ich hätte auch danach keinen Anspruch auf Krankengeld und ich aus Angst wieder arbeiten gehe, nur damit die nicht zahlen müssen. Weil wenn ich Anspruch hätte, dann ja erst ab dem 16.03.2026. Der Brief kam auch einen Tag vor Ende meiner AU, also genau nach 6 Wochen Krankheit, vermutlich wirklich damit ich glaube, mir steht kein KK-Geld zu.
Damals wegen Depression F32 oder F33, auf jeden Fall Depression (es war ein kompletter Burnout nach 800 Überstunden und kein Freizeitausgleich nicht verwunderlich). Hier der Wortlaut der KK:
Für Ihre aktuelle Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2026 bis zum 13. März 2026 dürfen wir Ihnen leider kein Krankengeld zahlen. Der Grund dafür ist folgender: Innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren können Sie bis zu 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit erhalten. Dieser 3 Jahres-Zeitraum beginnt für Sie am 23. Februar 2023 und endet am 22. Februar 2026.
Sie haben aufgrund derselben Erkrankung bereits am 21. August 2024 Ihren Höchstanspruch auf Krankengeld erreicht. Am 27. Juni 2024 haben wir Sie schriftlich darüber informiert.
Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, leiten Sie bitte dieses Schreiben so schnell wie möglich an Ihre Agentur für Arbeit weiter. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort klären für Sie, ob Sie andere Leistungen erhalten können.
Das habe ich gefunden, aber bin mir unsicher, ob das zutrifft.: § 48 Abs. 2 SGB V
Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) 1Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2 Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.
KI sagt: Selbst wenn die F43.0 und die alte Depression medizinisch "gleichzusetzen" wären, greift der § 48 Abs. 2 SGB V:
Sie haben nach der Aussteuerung im August 2024 mehr als 6 Monate (vom 15.05. bis 02.02.) gearbeitet bzw. standen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
In dieser Zeit waren Sie nicht wegen der Psyche krank.
Damit entsteht ein völlig neuer Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld, selbst wenn es dieselbe Diagnose wäre!
Bzw. Arzt hätte für F.43.0 einen neue Krankheit, also keine Folge-AU ankreuzen müssen. Aber das denke ich, ist falsch, denn ich war ja zusammenhängend krank, wenn auch mit unterschiedlichen Diagnosen bzw. dadurch das 3 Ärzte rumgewurschtelt haben entstand das Wirrwarr mit unterschiedlichen Diagnose. Bluthochdruck ist die einzige Krankheit die auf jeder AU draufstand, mal als Erstdiagnose und mal als 2. Diagose. Ob die Reihenfolge eine Rolle spielt weiß ich nicht. Zum Thema F.43.0 und Depression meinte die Ärztin, dass sie das nicth verstehen würde, denn F.43.0 ist akut, entgegen einer Depression.
Am Telefon sagte man mir, da meine erste Erkrankung in den 6 Wochen am 02.02. began und die Folgekrankheiten auftraten wird das alles zusammengezählt und dabei spiele es keine Rolle, wann eben die Diagnose F.43.0 auftrat (dann würde eben das Datum ab dem 02.02 gelten) Aber die haben mir oft schon falsche Sachen erzählt. Wie gesagt, im Schreiben steht nur wortwörtlich, dass die für die Zeit 02.02.-13.03. kein Krankengeld zahlen dürfen, von danach schreiben die nämlich nichts. Die denken, ich werde jetzt wieder arbeiten gehen, weil die mich ans Arbeitsamt verwiesen haben. Würde ich dort hingehen, würden die sowieso an die KK verweisen. Die hoffen auf Angst der Kranken.
Ich weiß aber auch nicht, wieso die mich angeschrieben haben, denn ich habe kein Krankengeld beantragt und schon gar nicht für die Zeit der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber - seltsam.
Re: Anspruch auf Krankengeld, ja oder nein
Hallo, vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung
Ich sehe es nach wie vor so, dass ab dem 02.02.2026 eine Blockfrist beginnt für die Diagnose, die auf der Erstmeldung ab 02.02.2026 steht. Die F 43.0 Diagnose ist erst ab dem 27.02.2026 hinzugetreten, d.h. der Krankengeldanspruch besteht ab dem 02.02.2026, ruht aber für die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die hinzugetretene Diagnose F43.0 bewirkt nun nicht, dass damit eine neue Blockfrist zu bilden wäre, sondern, dass die Blockfrist der 1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also der 02.02.2026 bestehen bleibt und deshalb die Gesamtanspruchsdauer ( 78 Wochen bis 01.02.2029) nicht wegen der hinzugetretenen Diagnose verlängert wird.
Gruss
Czauderna
Ich sehe es nach wie vor so, dass ab dem 02.02.2026 eine Blockfrist beginnt für die Diagnose, die auf der Erstmeldung ab 02.02.2026 steht. Die F 43.0 Diagnose ist erst ab dem 27.02.2026 hinzugetreten, d.h. der Krankengeldanspruch besteht ab dem 02.02.2026, ruht aber für die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die hinzugetretene Diagnose F43.0 bewirkt nun nicht, dass damit eine neue Blockfrist zu bilden wäre, sondern, dass die Blockfrist der 1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also der 02.02.2026 bestehen bleibt und deshalb die Gesamtanspruchsdauer ( 78 Wochen bis 01.02.2029) nicht wegen der hinzugetretenen Diagnose verlängert wird.
Gruss
Czauderna