Soll man zustimmen oder nicht

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Moderator: Czauderna

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donald64
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Soll man zustimmen oder nicht

Beitrag von donald64 » 15.05.2026, 07:59

Hallo,ich bin seit Montag im Krankengeld und habe einen Anruf von der KK bekommen.war OK mit dem Hinweis man würde mir Unterlagen zu schicken. Und zwar geht es um individuelle Beratung und Hilfestellung nach §44 Absatz 4 SGB V.
Soll man zustimmen? Ich war vorher in einer Reha von der DRV und bin arbeitsunfähig entlassen worden und in meinem Beruf nur noch unter drei Stunden. Die Reha hat einen Antrag auf LTA gestellt das habe ich der KK mitgeteilt.
LG.

Czauderna
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Re: Soll man zustimmen oder nicht

Beitrag von Czauderna » 15.05.2026, 09:41

Hallo,
es ist tatsächlich so, dass die Krankenkassen diese Beratungspflicht seitens des Gesetzgebers haben, diesen dafür notwendigen Kontakt aber nur mit Einverständnis der Betroffenen herstellen dürfen. Leider nützen einige Krankenkassen ein Einverständnis dafür nicht nur zu beraten, wenn überhaupt, sondern im Rahmen der Fallsteuerung Druck auf die Arbeitsunfähigen zu erzeugen und damit ggf. auch Ängste zu erzeugen. Das sind dann meist die Fälle, welche dann auch hier zur Sprache kommen. Wenn man das Einverständnis nicht gibt, dann darf die Krankenkasse nicht anrufen und muss alles schriftlich machen, was in der Praxis größtenteils nicht machbar ist (Personal und Zeit). Außerdem kann auch so der Beratungsbedarf nicht festgestellt werden. Der Vorteil davon für die Arbeitsunfähigen Leistungsbezieher, man hat seine Ruhe - der Nachteil, man kann größtenteils sehr schwer die ggf. fehlende Beratung zu beklagen, wenn man selbst diesen quasi abgelehnt hat. Ich kann deine Frage weder mit Ja noch mit Nein beantworten, weil ich als ehemaligem Krankenkassenmitarbeiter auch in der Fallsteuerung war und deshalb befangen bin. Aber eine Anmerkung trotzdem noch - man kann jederzeit eine einmal gegebene Zustimmung wieder zurücknehmen, wenn man es für nötig hält.
Gruss
Czauderna

donald64
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Re: Soll man zustimmen oder nicht

Beitrag von donald64 » 15.05.2026, 10:44

Wenn ich zustimme dann kann die KK medizinische information vom Arzt anfordern. Ich das kann nur der MD der KK. Und eine schrittweise Eingliederung in meiner Arbeitsstelle würde auch nicht funktionieren da ich in meinem Beruf nicht mehr arbeiten kann. Ich glaube das beste ich warte auf den Bescheid von der DRV wie es dort weitergeht mit der Beantragung der LTA Maßnahme.

Czauderna
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Re: Soll man zustimmen oder nicht

Beitrag von Czauderna » 15.05.2026, 11:10

donald64 hat geschrieben:
15.05.2026, 10:44
Wenn ich zustimme dann kann die KK medizinische information vom Arzt anfordern. Ich das kann nur der MD der KK. Und eine schrittweise Eingliederung in meiner Arbeitsstelle würde auch nicht funktionieren da ich in meinem Beruf nicht mehr arbeiten kann. Ich glaube das beste ich warte auf den Bescheid von der DRV wie es dort weitergeht mit der Beantragung der LTA Maßnahme.
Hallo,
so ist es nicht - es ist zwar richtig, dass Krankenkassen medizinische Berichte von behandelnden Ärzten oder Krankenhäusern anfordern können, aber nicht für die Kasse, sondern für den MD. für Begutachtungen. Bei den Krankenkassen in den Fachabteilungen sitzen keine Ärzte, die dazu in der Lage wären, solche Berichte auszuwerten und entsprechende Schlüsse zu ziehen - wenn das nämlich so wäre, dann könnten die Kassen auf einen MD völlig verzichten und nur im Rechtsstreit (Sozialgericht) mit (externen) Gutachtern arbeiten - eine grauenvolle Vorstellung, jedenfalls aus meiner Sicht. Ich sehe deine Entscheidung, abzuwarten bis zur Entscheidung durch den RV-Träger als eine gute an - wait and see
Gruss
Czauderna

donald64
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Re: Soll man zustimmen oder nicht

Beitrag von donald64 » 26.05.2026, 21:41

So ich habe Nachricht von der DRV. Schlau werde Ich nicht daraus soll ich jetzt meinen Job kündigen den ich ja eigentlich nicht mehr arbeiten kann was dann Sperre vom Amt. Hier das Schreiben und was sagt die KK dazu Krankengeld Ende oder ?

im Rahmen Ihres Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom07.05.2026 steht die Vermittlung eines Arbeitsplatzes im Vordergrund,der Ihrem festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen entspricht.
Wir bitten Sie daher, sich mit der für Ihre Arbeitsvermittlungzuständigen Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter inVerbindung zu setzen und dieses Schreiben dort vorzulegen. Im Rahmender Arbeitsvermittlung ist zu beachten, dass Sie Ihren bisherigen Berufaus gesundheitlichen Gründen nicht mehr uneingeschränkt ausüben könnenund daher ein Rehabilitationsbedarf vorliegt.
Bewerbungskosten und erforderliche Reisekosten für Fahrten zuVorstellungsgesprächen für geeignete Arbeitsplätze werden von unsübernommen.
Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen werden bei Nutzung öffentlicherVerkehrsmittel in Höhe des Fahrpreises (zum Beispiel Bahn 2. Klasse)übernommen. Wenn Sie mit dem Kraftfahrzeug zum Vorstellungsgesprächfahren, erstatten wir Ihnen je gefahrenen Kilometer 0,20 EURO, maximal130 EURO. Sollte eine Übernachtung erforderlich sein, bitten wir Sie,sich vorher mit uns in Verbindung zu setzen.
Wir bitten Sie, als Nachweis für das Vorstellungsgespräch eineBescheinigung der Firma sowie die Belege der entstandenen Reisekosteneinzureichen beziehungsweise um Angabe der mit dem Kraftfahrzeuggefahrenen Kilometer.
Sofern Sie eine Beratung oder einen Betriebsbesuch unseres Reha-Fachberaters wünschen, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen.
Ihrem Wunsch nach einer Umschulung kann derzeit nicht entsprochenwerden, da zunächst die Eignung hierfür nachgewiesen werden muss. ImRahmen des Beratungsgespräches mit unserem Reha-Fachberatungsdienstwerden wir mit Ihnen die weitere Vorgehensweise besprechen.
Seite 02
3035/ /002078/Deutsche RentenversicherungBraunschweig-Hannover
Versicherungsnummer Kennzeichen
Seite
Datum1
02
26.05.2026
Sofern ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, das nicht nur geringfügigim Sinne des § 8 SGB IV ist, erklären wir uns grundsätzlich bereit,für Sie einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten.Über den konkreten Anspruch, die Dauer und die Höhe desEingliederungszuschusses kann erst entschieden werden, wenn derArbeitsplatz in Aussicht steht. Bitten setzen Sie sich dannumgehend mit uns in Verbindung.
Sofern bis zum 31.05.2027 kein Arbeitsplatz vermittelt werden konnte,wird diese Zusage durch Fristablauf unwirksam.
Ergänzende Bestimmungen
Wir behalten uns die Aufhebung dieses Bescheides vor, wenn aufgrundeiner Änderung in den Verhältnissen die Notwendigkeit oderErfolgsaussicht einer Einarbeitungsmaßnahme nicht mehr gegeben istoder vor Beginn der Einarbeitung andere Leistungen zur Teilhabeam Arbeitsleben bewilligt werden.
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird unter der Bedingungbewilligt, dass Sie bis zum Ende der Leistung- keine Rente wegen Alters von wenigstens 2/3 der Vollrente beziehenoder beantragt haben (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) oder- keine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einerRente wegen Alters gezahlt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI -zum Beispiel Vorruhestandsgeld oder betriebliche Vorsorgeleistung,die auf eine Altersrente hinführt).
Mit dem Beginn einer solchen Leistung oder Rente oder mit dem Zeit-punkt einer solchen Rentenantragstellung wird dieser Bescheidunwirksam. Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von Ihnen zuerstatten (§ 50 Abs. 2 SGB X).
Sie sind mit unserem Bescheid nicht einverstanden?Dann können Sie innerhalb eines Monats nach seiner BekanntgabeWiderspruch erheben.
Ihren Widerspruch schreiben Sie bitte an dieDeutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover30875 Laatzen
Sie können Ihren Widerspruch auch abgeben bei derDeutschen Rentenversicherung Braunschweig-HannoverLange Weihe 630880 Laatzen
Oder Sie tragen dort Ihren Widerspruch mündlich vor und lassen

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Re: Soll man zustimmen oder nicht

Beitrag von Kehlchen » 26.05.2026, 23:53

Hallo
Nein, nicht bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Das steht auch nicht im Text, den du abgetippt hast.
MfG Kehlchen

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