Nach meinen Recherchen werden Krankenversicherungsbeiträge von der Zahlstelle einer bAV automatisch einbehalten und an die GKV abgeführt, zumindest bei pflichtversicherten Personen (z.B. Rentner in der KvdR oder noch berufstätige pflichtversicherte).
Wie ist das bei bei freiwillig versicherten, welche ihre GKV-Beiträge selbst an die GKV abführen wollen ?
Muss das bei der ZAhlstelle beantragt werden ?
Zahlstellenmeldeverfahren
Moderator: Czauderna
Re: Zahlstellenmeldeverfahren
Hallo,
so wie ich es in Erinnerung habe läuft das wie folgt ab :
1. Die Zahlstellen übersenden der Krankenkasse eine Meldung über Beginn und Höhe des Versorgungsbezuges
2. Die Krankenkasse teilt der Zahlstelle mit, ob und in welche Höhe (muss deshalb nicht mit der Gesamthöhe des Versorgungsbezuges identisch sein) Beitragspflicht besteht und die Zahlstelle die Beiträge an die Kasse abführen muss.
Oder
3. Die Krankenkasse teilt der Zahlstelle mit, dass keine Beitragsabführung erfolgen muss, weil z.B. Beitragsbemessungsgrenze bereits ohne diesen Versorgungsbezug überschritten ist oder eine freiwillige Versicherung besteht, d. h. Der Versorgungsbezug als beitragspflichtiges Einkommen innerhalb der freiwilligen Versicherung angerechnet wird.
Gruss
Czauderna
so wie ich es in Erinnerung habe läuft das wie folgt ab :
1. Die Zahlstellen übersenden der Krankenkasse eine Meldung über Beginn und Höhe des Versorgungsbezuges
2. Die Krankenkasse teilt der Zahlstelle mit, ob und in welche Höhe (muss deshalb nicht mit der Gesamthöhe des Versorgungsbezuges identisch sein) Beitragspflicht besteht und die Zahlstelle die Beiträge an die Kasse abführen muss.
Oder
3. Die Krankenkasse teilt der Zahlstelle mit, dass keine Beitragsabführung erfolgen muss, weil z.B. Beitragsbemessungsgrenze bereits ohne diesen Versorgungsbezug überschritten ist oder eine freiwillige Versicherung besteht, d. h. Der Versorgungsbezug als beitragspflichtiges Einkommen innerhalb der freiwilligen Versicherung angerechnet wird.
Gruss
Czauderna
Re: Zahlstellenmeldeverfahren
Wann wäre das der Falle:
a) paralleler Bezug von ALG1;
b) paralleler Bezug von KrG;
c) paralleles Arbeitsverhältnis > BBGGKV
Re: Zahlstellenmeldeverfahren
Hallo,
1. ALG-Bezug kann es nicht sein, weil dann Pflichtversicherung in der GKV und Abführungspflicht an GKV besteht
2. wenn Krankengeldbezug aus versicherungspflichtigem Versicherungsverhältnis - siehe 1
3. da wäre ein Beispiel
Gruss
Czauderna