Wie oben beschrieben, wird nur ein Gutachten nach Aktenlage (eventuell) genehmigt. Da die Akte zur Behandlung passen wird, ist das Thema für die KK erledigt. Es geht hier aber um "Verdacht" von Abrechnungsbetrug, Behandlungsfehler und Fälschung der Akte und die Brücke ist nun auch kaputt. KK meint es kann alles nach Akte entschieden werden. Eben nicht, die weigert sich bzw. die Mitarbeiterinnen. Die können doch gar nicht wissen, wie der MD entscheidet, da die nicht mal die Unterlagen vom Arzt haben. Der hat mir nichts rausgerückt, die Scans angeblich nicht gespeichert. Wie will die MD prüfen, ob wirklich Fehler vorliegen? Es gibt nicht mal ein BIld nach der Behandlung. Die bezogen sich immer auf eine MÄngelrüge, obwohl ich mindestens 6 Mal schrieben habe, dass es vorrangig um Behandlungsfehler geht.
Heute bekam ich Post, wenn mir die Aktenlage nicht reichen würde, nur das würden Sie anbieten, muss ich Bescheid geben, dann können die nichts mehr für mich tun (vermutlich weil die gestern von mir noch zusätzlich erfahren haben, dass die Brücke jetzt auch defekt ist.
zäk - nicht zuständig. Es fühlt sich keiner zuständig. Anzeige gegen den Za. kann ich nur ja wegen Verdacht des Betrugs, Fälschung Akte stellen, Behanldungsfehler außen vor vermutlich. Ich komme nicht weiter, habe Zahnschmerzen unter der Brücke (ist noch aushaltbar) aber die KK ist ein Grauen, statt helfen, schießen sie einem Knüppel zwischen die Beine. Leider keine Rechtschutzversicherung. Es muss doch einen Weg geben, der das Chaos persönlich besichtigt? Die KK schiebt jetzt den schwarzen Peter auf mich, ich muss jetzt entscheiden, dass die Brücke jetzt noch defekt ist, hat denen wohl ganz zugesetzt. Ich brauche dringend einen Rat. Herzlichen Dank
Es soll nur ein Gutachten nach Aktenlage erfolgen Zahnarzt
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Re: Es soll nur ein Gutachten nach Aktenlage erfolgen Zahnarzt
Hallo,
ich habe zu deinem Fall bereits an anderer Stelle geschrieben. Deshalb hier eine Zusammenfassung. Hier geht es offensichtlich um einen Behandlungsfehler des Zahnarztes. Du bist der Geschädigte und deine Krankenkasse hat die Verpflichtung, dich bei der Durchsetzung deiner Forderung gegenüber dem Zahnarzt zu unterstützen. In der Regel passiert das so, dass die Krankenkasse eine Begutachtung veranlasst, nachdem die Mängelrügen von dir keinen Erfolg gebracht haben. Die Kosten für dieses Gutachten trägt die Krankenkasse. Was die Krankenkassen nicht kann, ist den Zahnarzt direkt anzugehen, da sie nicht geschädigt wurde. Mit der Beauftragung der Eingliederung eines Zahnersatzes (Brücke) bist du einen Werkvertrag mit dem Zahnarzt eingegangen - die Kasse hat dir lediglich einen (Fest)-Zuschuss bewilligt und den wahrscheinlich auch schon ausgezahlt. Zur Begutachtung selbst noch Folgendes - In der Regel findet eine solche Begutachtung durch persönliche Inaugenscheinnahme des Gutachters am Patienten (Beschwerdeführer) statt, bei der auch der Zahnarzt, der die Eingliederung vorgenommen hat, anwesend sein darf, wenn er das will. Ausnahmen von dieser Regel gibt es, z.B., wenn eine persönliche Vorstellung deshalb nicht möglich ist, weil der beanstandete Zahnaersatz entfernt wurde. Das entscheidet die Kasse (ggf. auch nach Rücksprache mit dem Gutachter selbst). Wenn du die Begutachtung nach Aktenlage ablehnst, dann ist für die Kasse tatsächlich die Sache erledigt, denn mehr kann sie dann nicht tun. Du solltest bedenken, dass auch eine Begutachtung nach Aktenlage ein Ergebnis bringt und es könnte doch auch für dich positiv sein. Fazit : Die Kasse kann den Zahnarzt nicht verklagen wegen eines Behandlungsfehlers, das kannst nur du selbst, wenn der Zahnarzt sich weiter weigert, selbst wenn es ein Gutachten zu deinen Gunsten geben würde und sogar nach persönlicher Vorstellung von dir beim Gutachter. Mein Rat - suche noch einmal den Kontakt mit deiner Kasse - Ich, wenn ich Du wäre, würde einer Begutachtung nach Aktenlage zustimmen. Es ist deine Entscheidung und selbstverständlich kannst du auch jetzt schon den Rechtsweg beschreiten.
Gruss
Czauderna
ich habe zu deinem Fall bereits an anderer Stelle geschrieben. Deshalb hier eine Zusammenfassung. Hier geht es offensichtlich um einen Behandlungsfehler des Zahnarztes. Du bist der Geschädigte und deine Krankenkasse hat die Verpflichtung, dich bei der Durchsetzung deiner Forderung gegenüber dem Zahnarzt zu unterstützen. In der Regel passiert das so, dass die Krankenkasse eine Begutachtung veranlasst, nachdem die Mängelrügen von dir keinen Erfolg gebracht haben. Die Kosten für dieses Gutachten trägt die Krankenkasse. Was die Krankenkassen nicht kann, ist den Zahnarzt direkt anzugehen, da sie nicht geschädigt wurde. Mit der Beauftragung der Eingliederung eines Zahnersatzes (Brücke) bist du einen Werkvertrag mit dem Zahnarzt eingegangen - die Kasse hat dir lediglich einen (Fest)-Zuschuss bewilligt und den wahrscheinlich auch schon ausgezahlt. Zur Begutachtung selbst noch Folgendes - In der Regel findet eine solche Begutachtung durch persönliche Inaugenscheinnahme des Gutachters am Patienten (Beschwerdeführer) statt, bei der auch der Zahnarzt, der die Eingliederung vorgenommen hat, anwesend sein darf, wenn er das will. Ausnahmen von dieser Regel gibt es, z.B., wenn eine persönliche Vorstellung deshalb nicht möglich ist, weil der beanstandete Zahnaersatz entfernt wurde. Das entscheidet die Kasse (ggf. auch nach Rücksprache mit dem Gutachter selbst). Wenn du die Begutachtung nach Aktenlage ablehnst, dann ist für die Kasse tatsächlich die Sache erledigt, denn mehr kann sie dann nicht tun. Du solltest bedenken, dass auch eine Begutachtung nach Aktenlage ein Ergebnis bringt und es könnte doch auch für dich positiv sein. Fazit : Die Kasse kann den Zahnarzt nicht verklagen wegen eines Behandlungsfehlers, das kannst nur du selbst, wenn der Zahnarzt sich weiter weigert, selbst wenn es ein Gutachten zu deinen Gunsten geben würde und sogar nach persönlicher Vorstellung von dir beim Gutachter. Mein Rat - suche noch einmal den Kontakt mit deiner Kasse - Ich, wenn ich Du wäre, würde einer Begutachtung nach Aktenlage zustimmen. Es ist deine Entscheidung und selbstverständlich kannst du auch jetzt schon den Rechtsweg beschreiten.
Gruss
Czauderna
Re: Es soll nur ein Gutachten nach Aktenlage erfolgen Zahnarzt
Entschulde, ich wusste nicht, dass du auch hier bist. Es geht nicht um die Brücke selbst, also keine Mängelrüge (bzw. jetzt nach den anderen Fehlern, die der Zahnarzt begangen hat, was eben persönlich zu prüfen wäre, da nach Akte nicht möglich) ist jetzt natürlich auch noch die Brücke defekt, dass wird jetzt so gehandhabt, als sei es eine Mängelrüge. Es ist aber im Grunde ein Fall. Zur kuzr geschliffene Zähne, am anderen Zahn Pfusch gemacht, Zahnschmerzen, abgerechnete Leistungen, die es nie gab. Das ist u.a. zu prüfen und nach Aktenlage kaum machbar. Es gibt nicht mal ein aktuelles Röntgenbild von der IST-Situation. Wie soll dann nach Akte entschieden werden. Die KK schaut nur, passt die Doku mit dem Befund zusammen.
Fakt ist, die KK dreht es sich so, dass die ja nicht ein persönliches Gutachten zahlen müssen. Sag mir bitte, wie kann dort entschieden werden, dass nach Aktenlage entschieden wird, mehr nicht, wenn die Unterlagen vom Arzt nicht mal dort angekommen sind (KK hat nicht mal eine Frist gesetzt, bis wann die die Unterlagen erwarten, da wird jetzt dauern und das ganze Gutachten braucht ca. ein halbes Jahr) so lange kann ich nicht warten. Der Gutachter entscheidet doch (vermutlich zu Gunsten der KK) ob die Unterlagen ausreichend sind, dass finde ich sehr fragwürdig. Sage ich jetzt, ja zum Gutachten nach Aktenlage, kann ich eventuell Widerspruch reinreichen, aber ich habe Zahnschmerzen, noch aushaltbar, aber es wird ja nicht besser. KK meint, kann zum ZA, da ja sowieso nur nach Aktenlage entschieden wird, was die ja gar nicht wissen kann, ob das ausreichend ist. Dann habe ich nachher alle Beweise vernichten lassen durch den neuen Zahnarzt. Das geht einfach nicht. Es muss einen anderen Weg geben. Ich fürchte, ich kann dann Implantate zahlen, die ich mir nicht leisten kann und der Za. ist fein raus. Die Akte wird vermutlich auch gerade manipuliert. Unfassbar
Fakt ist, die KK dreht es sich so, dass die ja nicht ein persönliches Gutachten zahlen müssen. Sag mir bitte, wie kann dort entschieden werden, dass nach Aktenlage entschieden wird, mehr nicht, wenn die Unterlagen vom Arzt nicht mal dort angekommen sind (KK hat nicht mal eine Frist gesetzt, bis wann die die Unterlagen erwarten, da wird jetzt dauern und das ganze Gutachten braucht ca. ein halbes Jahr) so lange kann ich nicht warten. Der Gutachter entscheidet doch (vermutlich zu Gunsten der KK) ob die Unterlagen ausreichend sind, dass finde ich sehr fragwürdig. Sage ich jetzt, ja zum Gutachten nach Aktenlage, kann ich eventuell Widerspruch reinreichen, aber ich habe Zahnschmerzen, noch aushaltbar, aber es wird ja nicht besser. KK meint, kann zum ZA, da ja sowieso nur nach Aktenlage entschieden wird, was die ja gar nicht wissen kann, ob das ausreichend ist. Dann habe ich nachher alle Beweise vernichten lassen durch den neuen Zahnarzt. Das geht einfach nicht. Es muss einen anderen Weg geben. Ich fürchte, ich kann dann Implantate zahlen, die ich mir nicht leisten kann und der Za. ist fein raus. Die Akte wird vermutlich auch gerade manipuliert. Unfassbar
Re: Es soll nur ein Gutachten nach Aktenlage erfolgen Zahnarzt
Hallo,
du hast da einen Denkfehler und ich meine einen entscheidenden Denkfehler. Du denkst, ein Gutachten wird zugunsten der Krankenkasse erstellt. Nein, die Krankenkasse hat damit nichts zu tun, sie lässt nur ein Gutachten erstellen, anhand dessen der Geschädigte dann entsprechend gegen den Zahnarzt vorgehen kann.In dem Gutachten steht dann sinngemäß, das der eingegliederte Zahnersatz(Brücke) nicht sachgemäß ausgeführt wurde. Steht in dem Gutachten, dass anhand der Unterlagen, bzw. wenn eine persönliche Begutachtung erfolgte, keine mangelhafte Ausführung festgestellt wurde, dann steht das auch im Gutachten und es liegt am Geschädigten, also dir, ob du die Sache trotzdem weiter verfolgst, also einen Rechtsanwalt kontaktierst. In beiden Fällen bewirkt das Gutachten für die Kasse nichts. Venn du dem Gutachten nach Aktenlage nicht zustimmst, bekommst du auch kein Ergebnis. Was soll die Kasse denn sonst machen? - Sie kann den Zahnarzt nicht verklagen, weil sie nicht selbst geschädigt wurde und du musst darauf hoffen, dass du einen Anwalt findest, der sich mit solchen Sachen auskennt. Aber auch der kann ohne ein Gutachten nichts ausrichten. Die Kasse wertet ein Gutachten nicht für sich aus - warum auch - sie informiert dich und schickt die das Gutachten zu und wenn du willst, berät sie dich auch darüber, was du nun für Möglichkeiten hast - den Weg habe ich diur ja schon an anderer Stelle ausführlich beschrieben. Wo ich dir allerdings recht gebe - wenn du jetzt einen neuen Zahnarzt aufsuchst und der die Korrektur/Mängelbehebung vornimmt, dann muss er dich eigentlich vorher auch entsprechend beraten und er muss natürlich dann auch einen neuen Heil- und Kostenplan an die Krankenkasse schicken bevor er anfängt. Ja, und dann kommt die Krankenkasse natürlich als Betroffene Partei mit in Spiel, denn sie soll ja nun innerhalb kurzer Zeit und noch innerhalb der Gewährleistungsfrist erneut den Festzuschuss zahlen und das wird sie so ohne Weiteres nicht tun. Sie wird wissen wollen, wieso und warum und damit bist du dann genau an der Stelle, an der du heute bist. Ich kann dir nur dringend raten, Kontakt mit der Kasse zu suchen, dich beraten zu lassen und dann auch der Begutachtung nach Aktenlage zuzustimmen - vielleicht ändert ja die Kasse bei der Kontaktaufnahme ihre Meinung .
du hast da einen Denkfehler und ich meine einen entscheidenden Denkfehler. Du denkst, ein Gutachten wird zugunsten der Krankenkasse erstellt. Nein, die Krankenkasse hat damit nichts zu tun, sie lässt nur ein Gutachten erstellen, anhand dessen der Geschädigte dann entsprechend gegen den Zahnarzt vorgehen kann.In dem Gutachten steht dann sinngemäß, das der eingegliederte Zahnersatz(Brücke) nicht sachgemäß ausgeführt wurde. Steht in dem Gutachten, dass anhand der Unterlagen, bzw. wenn eine persönliche Begutachtung erfolgte, keine mangelhafte Ausführung festgestellt wurde, dann steht das auch im Gutachten und es liegt am Geschädigten, also dir, ob du die Sache trotzdem weiter verfolgst, also einen Rechtsanwalt kontaktierst. In beiden Fällen bewirkt das Gutachten für die Kasse nichts. Venn du dem Gutachten nach Aktenlage nicht zustimmst, bekommst du auch kein Ergebnis. Was soll die Kasse denn sonst machen? - Sie kann den Zahnarzt nicht verklagen, weil sie nicht selbst geschädigt wurde und du musst darauf hoffen, dass du einen Anwalt findest, der sich mit solchen Sachen auskennt. Aber auch der kann ohne ein Gutachten nichts ausrichten. Die Kasse wertet ein Gutachten nicht für sich aus - warum auch - sie informiert dich und schickt die das Gutachten zu und wenn du willst, berät sie dich auch darüber, was du nun für Möglichkeiten hast - den Weg habe ich diur ja schon an anderer Stelle ausführlich beschrieben. Wo ich dir allerdings recht gebe - wenn du jetzt einen neuen Zahnarzt aufsuchst und der die Korrektur/Mängelbehebung vornimmt, dann muss er dich eigentlich vorher auch entsprechend beraten und er muss natürlich dann auch einen neuen Heil- und Kostenplan an die Krankenkasse schicken bevor er anfängt. Ja, und dann kommt die Krankenkasse natürlich als Betroffene Partei mit in Spiel, denn sie soll ja nun innerhalb kurzer Zeit und noch innerhalb der Gewährleistungsfrist erneut den Festzuschuss zahlen und das wird sie so ohne Weiteres nicht tun. Sie wird wissen wollen, wieso und warum und damit bist du dann genau an der Stelle, an der du heute bist. Ich kann dir nur dringend raten, Kontakt mit der Kasse zu suchen, dich beraten zu lassen und dann auch der Begutachtung nach Aktenlage zuzustimmen - vielleicht ändert ja die Kasse bei der Kontaktaufnahme ihre Meinung .
Re: Es soll nur ein Gutachten nach Aktenlage erfolgen Zahnarzt
Hallo Elch
Die Patientenakte - dazu gehören auch sämtliche Untersuchungsergebnisse, Röntgenbilder etc. - muss dir ausgehändigt werden.
1.) Zum Recht auf Einsicht in die Patientenakte/n, Recht auf Akteneinsicht:
Die Gewährleistung des Rechts des Patienten auf Einsicht in die Patientenakte stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar und ist Ausfluss des grundgesetzlich gesicherten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Seit 2013 ist sie in § 630 g BGB explizit geregelt. Die Einsichtnahme in die Patientenakte ist vor allem im Haftungsbereich relevant.
Der Patient muss seine Gründe für den Wunsch auf Akteneinsicht nicht näher erläutern – allein das Vorliegen eines Behandlungsverhältnisses reicht aus, um die Einsicht zu fordern. Einsichtsberechtigt ist dabei grundsätzlich nur der Patient. Neben dem Einsichtsrecht des minderjährigen Kindes besteht zudem regelmäßig auch ein eigenes Einsichtsrecht der sorgeberechtigten Elternteile. Bei volljährigen Patienten haben Ehepartner, Eltern, Kinder und sonstige Angehörige ohne entsprechende Bevollmächtigung durch diesen kein eigenes Einsichtsrecht.
Sobald der Patient sein Einsichtnahmerecht einfordert, muss ihm dieses „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern gewährt werden.
2.) Zum Recht auf vollständige Einsicht in die Verwaltungsakten lt. Sozialgesetzbuch:
§ 25 SGB X - Recht auf Akteneinsicht
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
3.) Von allen Akten Fotokopien fordern. Eine Erstkopie ist kostenfrei. Das gilt auch für Röntgenbilder.
EUGH 04-05-2023 C-487/21,Kostenlose Farbkopien, Originale, DSGVO Art. 15 Abs 3 Satz 2
Also:
Berufe dich in der ZA Praxis auf dein EInsichts- und Kopieerhaltungsrecht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sowie § 630g BGB.
Wenn dir dein Recht verweigert wird, wende dich an den Landesdatenschtzbeauftragten.
Zu der Aussage, die Patientenakte sei gefälscht worden oder werde gefälscht:
Wenn du das behauptest oder rechtlich dagegen vorgehen willst, muss die Behauptung bewiesen werden können.
Das lässt sich evtl. machen, aber dafür musst du die Akte erst einmal haben. Vermeide diese Anschuldigung, bevor die Beweise nicht vorliegen. Gleiches gilt für die Anschuldigung des Abrechnungsbetrugs.
Bleibe zurückhaltend und sachlich, wenn du in die ZA Praxis gehts wegen deiner Unterlagen.
Berufe dich auf dein EInsichts- und Kopieerhaltungsrecht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sowie § 630g BGB, mehr nicht.
Von allen Unterlagen fertigst du Kopien an, die du dem MD zur Verfügung stellst.
Die Originale nicht aus der Hand geben und sicher verwahren.
MfG Kehlchen
Die Patientenakte - dazu gehören auch sämtliche Untersuchungsergebnisse, Röntgenbilder etc. - muss dir ausgehändigt werden.
1.) Zum Recht auf Einsicht in die Patientenakte/n, Recht auf Akteneinsicht:
Die Gewährleistung des Rechts des Patienten auf Einsicht in die Patientenakte stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar und ist Ausfluss des grundgesetzlich gesicherten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Seit 2013 ist sie in § 630 g BGB explizit geregelt. Die Einsichtnahme in die Patientenakte ist vor allem im Haftungsbereich relevant.
Der Patient muss seine Gründe für den Wunsch auf Akteneinsicht nicht näher erläutern – allein das Vorliegen eines Behandlungsverhältnisses reicht aus, um die Einsicht zu fordern. Einsichtsberechtigt ist dabei grundsätzlich nur der Patient. Neben dem Einsichtsrecht des minderjährigen Kindes besteht zudem regelmäßig auch ein eigenes Einsichtsrecht der sorgeberechtigten Elternteile. Bei volljährigen Patienten haben Ehepartner, Eltern, Kinder und sonstige Angehörige ohne entsprechende Bevollmächtigung durch diesen kein eigenes Einsichtsrecht.
Sobald der Patient sein Einsichtnahmerecht einfordert, muss ihm dieses „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern gewährt werden.
2.) Zum Recht auf vollständige Einsicht in die Verwaltungsakten lt. Sozialgesetzbuch:
§ 25 SGB X - Recht auf Akteneinsicht
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
3.) Von allen Akten Fotokopien fordern. Eine Erstkopie ist kostenfrei. Das gilt auch für Röntgenbilder.
EUGH 04-05-2023 C-487/21,Kostenlose Farbkopien, Originale, DSGVO Art. 15 Abs 3 Satz 2
Also:
Berufe dich in der ZA Praxis auf dein EInsichts- und Kopieerhaltungsrecht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sowie § 630g BGB.
Wenn dir dein Recht verweigert wird, wende dich an den Landesdatenschtzbeauftragten.
Zu der Aussage, die Patientenakte sei gefälscht worden oder werde gefälscht:
Wenn du das behauptest oder rechtlich dagegen vorgehen willst, muss die Behauptung bewiesen werden können.
Das lässt sich evtl. machen, aber dafür musst du die Akte erst einmal haben. Vermeide diese Anschuldigung, bevor die Beweise nicht vorliegen. Gleiches gilt für die Anschuldigung des Abrechnungsbetrugs.
Bleibe zurückhaltend und sachlich, wenn du in die ZA Praxis gehts wegen deiner Unterlagen.
Berufe dich auf dein EInsichts- und Kopieerhaltungsrecht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sowie § 630g BGB, mehr nicht.
Von allen Unterlagen fertigst du Kopien an, die du dem MD zur Verfügung stellst.
Die Originale nicht aus der Hand geben und sicher verwahren.
MfG Kehlchen