Unterbrechung zwischen Beschäftigung und Arbeitslosmeldung. Versicherungsschutz?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Frieder
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Unterbrechung zwischen Beschäftigung und Arbeitslosmeldung. Versicherungsschutz?

Beitrag von Frieder » 18.10.2026, 12:08

Nur ein Beispielfall zum Verständnis:
Angenommen, eine Person hat die persönliche Arbeitsmeldung am 1. Tag nach der Beschäftigung verpasst und wird an diesem Tag langfrist krank. Am letzten Tag der Beschäftigung lag Arbeitsfähigkeit vor.
Nach meinem Wissen erhält diese Person nur max. 4 Wochen Krankengeld. Krankheitskosten (Medikamente usw.) werden dagegen unbefristet erstattet.

Meine Frage: Trifft mein Kenntnisstand zu? Kann mir jemand den oder die Paragraphen nennen, mit denen dies geregelt ist?

Danke.

Czauderna
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Re: Unterbrechung zwischen Beschäftigung und Arbeitslosmeldung. Versicherungsschutz?

Beitrag von Czauderna » 18.10.2026, 13:14

Hallo,
ganz so einfach ist das nicht. Mit dem letzten Tag der Beschäftigung endet auch (per Abmeldung durch den Arbeitgeber) die Mitgliedschaft als krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Das bedeutet auch, dass ab dem Folgetag nicht nur der Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht, sondern zuerst auch keine Mitgliedschaft insgesamt. Der „nachgehende Leistungsanspruch“ käme in diesem Fall wahrscheinlich nicht zustande, weil die erforderliche Lücke den Zeitraum von einem Monat überschreiten würde. Wäre sie kürzer, muesste nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit auch wieder ein krankenversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis bestehen, wie z.B. ALG-1 Bezug oder ein neues Beschäftigungsverhältnis, und es dürften keine Ausschlussgründe (z. B. Anspruch auf Familienversicherung) vorliegen. So wie geschildert sehe ich in diesem Fall die obligatorische Anschlussversicherung als Lösung und damit kein Krankengeld. Die gesetzliche Grundlage bildet § 19 Abs 2 SGB V.
Gruss
Czauderna

Frieder
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Re: Unterbrechung zwischen Beschäftigung und Arbeitslosmeldung. Versicherungsschutz?

Beitrag von Frieder » 18.10.2026, 15:17

Danke. Komplizierter als ich dachte.

klaushei
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Re: Unterbrechung zwischen Beschäftigung und Arbeitslosmeldung. Versicherungsschutz?

Beitrag von klaushei » 22.10.2026, 18:07

Czauderna hat geschrieben: ↑
18.10.2026, 13:14
Hallo,
ganz so einfach ist das nicht. Mit dem letzten Tag der Beschäftigung endet auch (per Abmeldung durch den Arbeitgeber) die Mitgliedschaft als krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Das bedeutet auch, dass ab dem Folgetag nicht nur der Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht, sondern zuerst auch keine Mitgliedschaft insgesamt. Der „nachgehende Leistungsanspruch“ käme in diesem Fall wahrscheinlich nicht zustande, weil die erforderliche Lücke den Zeitraum von einem Monat überschreiten würde. Wäre sie kürzer, muesste nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit auch wieder ein krankenversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis bestehen, wie z.B. ALG-1 Bezug oder ein neues Beschäftigungsverhältnis, und es dürften keine Ausschlussgründe (z. B. Anspruch auf Familienversicherung) vorliegen. So wie geschildert sehe ich in diesem Fall die obligatorische Anschlussversicherung als Lösung und damit kein Krankengeld. Die gesetzliche Grundlage bildet § 19 Abs 2 SGB V.
Gruss
Czauderna
• Am letzten Tag: Für diesen Tag haben Sie noch Anspruch auf die normale Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (sofern die 6-Wochen-Frist für diese Krankheit noch nicht abgelaufen ist).
• Ab dem ersten Tag danach: Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, endet auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung. Ab dem ersten Tag nach dem Beschäftigungsende springt die Krankenkasse ein und zahlt Ihnen Krankengeld.


was verstehe ich verkehrt????????

Czauderna
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Re: Unterbrechung zwischen Beschäftigung und Arbeitslosmeldung. Versicherungsschutz?

Beitrag von Czauderna » 22.10.2026, 19:02

klaushei hat geschrieben: ↑
22.10.2026, 18:07
Czauderna hat geschrieben: ↑
18.10.2026, 13:14
Hallo,
ganz so einfach ist das nicht. Mit dem letzten Tag der Beschäftigung endet auch (per Abmeldung durch den Arbeitgeber) die Mitgliedschaft als krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Das bedeutet auch, dass ab dem Folgetag nicht nur der Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht, sondern zuerst auch keine Mitgliedschaft insgesamt. Der „nachgehende Leistungsanspruch“ käme in diesem Fall wahrscheinlich nicht zustande, weil die erforderliche Lücke den Zeitraum von einem Monat überschreiten würde. Wäre sie kürzer, muesste nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit auch wieder ein krankenversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis bestehen, wie z.B. ALG-1 Bezug oder ein neues Beschäftigungsverhältnis, und es dürften keine Ausschlussgründe (z. B. Anspruch auf Familienversicherung) vorliegen. So wie geschildert sehe ich in diesem Fall die obligatorische Anschlussversicherung als Lösung und damit kein Krankengeld. Die gesetzliche Grundlage bildet § 19 Abs 2 SGB V.
Gruss
Czauderna
• Am letzten Tag: Für diesen Tag haben Sie noch Anspruch auf die normale Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (sofern die 6-Wochen-Frist für diese Krankheit noch nicht abgelaufen ist).
• Ab dem ersten Tag danach: Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, endet auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung. Ab dem ersten Tag nach dem Beschäftigungsende springt die Krankenkasse ein und zahlt Ihnen Krankengeld.


was verstehe ich verkehrt????????
Hallo,
ein Beispiel dazu: Die Beschäftigung endet am 31.08.2026. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt am 01.09.2026 und wurde auch an diesem Tag ärztlich festgestellt. Mit dem 31.08. endet der Anspruch auf Arbeitsentgelt und auch damit die Mitgliedschaft als Krankenversicherungspflichtiger. Dies wiederum bedeutet, dass ab dem 01.09. kein Krankengeldanspruch besteht. Ab dem 01.09. muss nun geklärt werden, wie das künftige Krankenversicherungsverhältnis aussehen wird (z.B. Anspruch auf Familienversicherung) oder eben die obligatorsicjherf Anschlussversicherung, bei des allerdings auch keinen Krankengeldanspruch gibt.
Gruss
Czauderna

klaushei
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Re: Unterbrechung zwischen Beschäftigung und Arbeitslosmeldung. Versicherungsschutz?

Beitrag von klaushei » 22.10.2026, 19:16

Hallo

jetzt habe ich es verstanden

Danke

Am letzten Tag der Beschäftigung lag Arbeitsfähigkeit vor
Das ist der Knackpunkt hätte er ne Krankschreibung für den letzten
Tag würde er Knete von der KK erhalten

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