freiwillige Krankenversicherung Beitragsberechnung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
Falco

freiwillige Krankenversicherung Beitragsberechnung

Beitrag von Falco » 26.12.2009, 18:15

Hallo zusammen,

bin z.Zt. ohne Arbeit und auch nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet. Da ich immer sehr sparsam
war habe ich ein wenig auf der hohen Kante was mir jetzt in den schlechten Zeiten zugute kommt.
Es ist zwar nicht sonderlich viel aber ich könnte damit sicherlich im Notfall ein Jahr überbrücken zumal
ich auch mit meinem Freund in einem Haushalt lebe.
Nun bin ich freiwillig krankenversichert und zahle einen Mindestbeitrag von etwa 130 Euro was für mich schon verdammt viel ist. Der Mindestbeitrag wird für mich angewandt weil meine gesamten
Einnahmen sich zwischen 400 und 500 Euro bewegen. Das sind hauptsächlich Zinsen, Dividenden
und ein paar sogenannter Veräußerungsgeschäfte.

Nun sagte mir ein Bekannter dass angeblich das gesamte Sparguthaben mit zur Beitragsbemessung
herangezogen wird :?: Bedeutet das nun dass ich nun noch mehr Beitrag zahlen muss?
Ich habe doch auf diese gesparte Geld schon Krankenkassenbeiträge während der Sparzeit gezahlt.
Kennt sich da jemand aus und vielen Dank für Hilfe.

heinrich
Beiträge: 1247
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 26.12.2009, 18:49

keine Sorge,

was Dein Bekannte erzählt hat, ist NICHT richtig.

Vermögen (Sparguthaben z.b. aus Gesparten, Erbschaft Lotto-Gewinn oder egal wo her oder auch Immobilien usw.) sind nicht beitragspflichtig in einer freiw. Versicherung.

Nur die Einnahmen (Erträge) daraus sind beitragspflichtig.
Dies wären Zinsen bei Sparguthaben bzw. Mieten bei Immobilien.

Sind die Einnahmen (Erträge) nicht über 840 EUR MONATLICH (du hattest keine Angabe gemacht, ob die Einnahmen mtl. oder jährlich waren)
gilt der Mindestbeitrag von ca. 140 EUR.

Der Grenzwert beträgt ab 01.01.2010 851,67 EUR.

Tipp: Wenn ihr Euch liebt, evt. mal über Heirat nachdenken. Evt. ist da eine kostenlose Familienversicherung möglich. Da brauchst Du aber jetzt nicht drauf zu antworten. Sollte nur ein Weihnachtstipp sein.

Falco

Beitrag von Falco » 13.01.2010, 19:56

erstmal vielen Dank für die Antwort.

Habe aber noch eine Zusatzfrage.
Kann es sein dass mein Freund nun auch seine Kapitaleinkünfte angeben
muss weil man von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht? Er ist Angestellter
und gesetzlich versichert.




Nochmals vielen Dank für Infos.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 13.01.2010, 20:25

Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Hartz IV ?

Rossi
Beiträge: 2073
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 13.01.2010, 22:44

Öhm, das Einkommen des in der sog. Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners ist nur bei der Ermäßigung des freiw. Kv.-Beitrages eines hauptberuflich Selbständigen maßgebend.

Hier gelten die Bestimmungen des § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V in Verbindung mit den Regelungen des Spitzbubenverbandes aus Berlin.

Aber der Poster ist ja gerade nicht hauptberuflich selbständig; ergo dürfte das Einkommen keine Rolle spielen.

Oder hat man dort auch schon im Sinne der Solidargemeinschaft nachgebessert?

In allen anderen Fällen, ist nur das Einkommen des Ehegattens maßgebend. Aber zwischen Ehegatte und Partner der Bedarfsgemeinschaft liegen schon Unterschiede!

Antworten